Hauptmieter will Anteil an Nebenkostenabrechnung nicht zahlen

9. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
pogorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptmieter will Anteil an Nebenkostenabrechnung nicht zahlen

Es handelt sich um eine mittlerweile aufgelöste Wohngeheimschaft aus 4 Hauptmietern. Bei der Nebenkostenabrechnung für 2016 ist nun eine Nachzahlung erforderlich. Hauptmieter A, B und C zahlen ihren Anteil von jeweils einem Viertel, doch Hauptmieter D will sein Viertel nicht zahlen, sondern verlangt, dass sein Anteil nach Wohnfläche berechnet wird. Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen unterhalb der Hauptmieter und der Mietvertrag selbst regelt natürlich nicht, wie die Hauptmieter die Zahlungen aufteilen. (Mietanteile und Nebenkostenvorauszahlungen wurden in der Vergangenheit bei Hauptmieter A gesammelt, der sich dann um den finanziellen Teil mit dem Vermieter gekümmert hat.)

Frage 1: Ist ein mündlicher Konsens (der 3 Jahre lang befolgt wurde) über die Aufteilung der Nebenkosten erlaubt oder müsste dies schriftlich erfolgt sein? Falls nicht, ist es rechtmäßig, dass sich Hauptmieter D auf den Verteiler in der Nebenkostenabrechnung bezieht, der ja nur für die Wohnung, nicht für die Zimmer der Wohnung, gilt?

Der Vermieter zahlt die Gesamtkaution an Hauptmieter A aus, so mündlich geeinigt unter den Hauptmietern. Hauptmieter A teilt dann auf und zahlt an die anderen Hauptmieter aus. Außerdem sind noch Vorauszahlungen/Überschüsse aller Hauptmieter von nicht in den Betriebskosten enthaltende Nebenkosten vorhanden, die auch bei Hauptmieter A vorliegen.

Frage 2: Darf Hauptmieter A die Vorauszahlungen/Überschüsse von Hauptmieter D nutzen, um dessen Anteil zu bezahlen? Der Kautionsanteil bliebe hierbei unberührt.

Frage 3: Inwiefern könnte Hauptmieter D seinen Rückzahlungsanspruch bei den Vorauszahlungen gegenüber Hauptmieter A begründen? Ist hier zivilrechtlich zu mahnen?

Danke im voraus.

-- Editier von pogorecht123 am 09.07.2017 22:23

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13 Antworten
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#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das ganze hat mit Mietrecht rein gar nichts zu tun.

Außer das sich der ehemalige Vermieter falls die Nachzahlung nicht vollständig geleistet wurde an A, B, C und/oder D halten kann um sein Geld "einzutreiben".

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„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von pogorecht123):
Ist ein mündlicher Konsens (der 3 Jahre lang befolgt wurde) über die Aufteilung der Nebenkosten erlaubt oder müsste dies schriftlich erfolgt sein?


Nein, muss nicht schriftlich erfolgen und das nennt man pro Kopf-Abrechnung Es muss nur beweisbar sein. Wenn es was schriftliches gibt aus den Vorjahren ist das ein Indiz für diesen Abrechnungsmodus.

Zitat (von pogorecht123):
doch Hauptmieter D will sein Viertel nicht zahlen, sondern verlangt, dass sein Anteil nach Wohnfläche berechnet wird.


Wieviel ist denn der Unterschied? Zumindest den Anteil an der Wohnfläche schuldet er doch wohl. Zivilrechtlich kann man nur über die Differenz streiten.

Zitat (von Anitari):
Außer das sich der ehemalige Vermieter falls die Nachzahlung nicht vollständig geleistet wurde an A, B, C und/oder D halten kann um sein Geld "einzutreiben".


Deshalb sollte A unbedingt die Nachzahlung an den Vermieter leisten.

Wenn Guthaben von D auch von der Kaution, Aufrechnung erklären und abziehen. Dann muss D die Differenz (!) einklagen.

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#3
 Von 
pogorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Es muss nur beweisbar sein. Wenn es was schriftliches gibt aus den Vorjahren ist das ein Indiz für diesen Abrechnungsmodus.

Sind entsprechende Einzahlungen (jeweils Viertel der Nebenkostennachzahlungen) der Vorjahre Beweis genug?

Zitat (von Ver):
Wieviel ist denn der Unterschied? Zumindest den Anteil an der Wohnfläche schuldet er doch wohl. Zivilrechtlich kann man nur über die Differenz streiten.

Der Unterschied ist lächerlich gering (~10 EUR). Normalerweise würde A das einfach aus eigener Tasche zahlen, aber D streitet um jedes Detail, weswegen es wohl zu weiteren Forderungen kommen wird, wenn hier nachgegeben wird (die Nebenkosten, die nicht in der Betriebskostenabrechnung enthalten sind). D drohte bereits mit einem Anwalt.

Vielleicht noch kurz zur Erläuterung: D wohnte nur noch im letzten Jahr der WG dort und übernahm das Mietverhältnis des Vorgängers. Die (schriftlich dokumentierte) Übernahme schreibt aber nichts über die Aufteilung der Nebenkosten vor, weswegen D seinen Vorteil sucht und gerechteranders behandelt werden möchte als die anderen Hauptmieter. D wurde beim Einzug selbstverständlich über die Aufteilung informiert, aber eben nur mündlich. Und genau darauf ruht sich D nun aus.

Wenn der von D geforderte Wohnflächenverteiler auf alle bisher geteilten Nebenkosten aufgeteilt werden würde, wäre die Gesamtdifferenz wohl so um die ~60 EUR.

-- Editiert von pogorecht123 am 11.07.2017 23:24

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von pogorecht123):
Gesamtdifferenz wohl so um die ~60 EUR.


Für 60 Euro findet der D ja wohl keinen Anwalt. Zieht ihm das von seinem Guthaben ab und soll er Euch verklagen. PKH bekommt man für 60 Euro nicht. Und der Anwalt wird das wohl nicht für diesen Streitwert machen (Erstberatungsgebühr 190 + 19% MwSt).

Vielleicht vorher noch die Unterschriften der anderen Mieter, dass das immer schon so gehandhabt wurde, auch mit dem Mieter, in dessen Mietvertrag D eingestiegen ist.

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von pogorecht123):
D wurde beim Einzug selbstverständlich über die Aufteilung informiert, aber eben nur mündlich.


Und das kann man wie beweisen? Haben das Zeugen gehört? Der Vormieter? Die anderen Bewohner?

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#6
 Von 
pogorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich schließe nicht aus, dass D über einen "Hausanwalt" verfügt, den er einsetzen würde. Bei erfolgreicher Klage bleiben es ja nicht seine Kosten.

Ja, Zeugen wären Vormieter und weitere Mieter (in jener WG wurden mehr als einmal die Mitbewohner ausgetauscht). Aber angenommen, dass es nicht ausreichend nachweisbar wäre: Welche Aufteilung der Kosten dürfte man denn sonst erwarten?
Strom/Gas/Internet könnten nicht pro Zimmer abgerechnet werden, da der anteilige Verbrauch nicht messbar war. Ist es beim Einzug also nicht im Interesse von D gewesen, sich darüber zu informieren?

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

D kann verlangen was er will, ob er es durchsetzen kann ist die Frage.

Ich würde - um den VM, und die daraus resultierden Koten aus dem Rennen zu holen - mit den zahlungswilligen den Rest begleichen. So kann der VM Sie - als Gesamtschuldner - nicht mehr auf den Rest verklagen. Dann zu drit vors Gericht ziehen und D zur Zahlung verklagen. Vorher auffordern zu zahlen, natürlich ....

SRy las grad, dass da noch eine Kaution im Spiel ist, die ja noch beim VM liegt? Der kann doch dann die Restforderung abziehen, soll D sich doch dann selber kümmern.

-- Editiert von AltesHaus am 12.07.2017 09:41

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich um eine mittlerweile aufgelöste Wohngeheimschaft aus 4 Hauptmietern. Bei der Nebenkostenabrechnung für 2016 ist nun eine Nachzahlung erforderlich. Hauptmieter A, B und C zahlen ihren Anteil von jeweils einem Viertel, doch Hauptmieter D will sein Viertel nicht zahlen, sondern verlangt, dass sein Anteil nach Wohnfläche berechnet wird.


Die Schilderung wirft mehrere Fragen auf und ist für mich völlig unklar.
Wenn es 4 Hauptmieter (warum eigentlich Hauptmieter statt Mieter, verbirgt sich da noch was ??)
hat dies auch zur Folge dass alle 4 Gesamtschuldner sind und jeder gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der vollen Kosten verpflichtet wäre (aber immer nur einer) und dieser müsste sich dann mit den anderen 3 auseinander setzen.

Wie die Aufteilung dann unter den 4 Hauptmietern erfolgt, müssten diese selbst regeln. Der Vermieter hat damit nichts zu tun.
Das BGB sieht als Verteilerschlüssel ja die Verteilung nach der Wohnfläche vor, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Zitat:
D wurde beim Einzug selbstverständlich über die Aufteilung informiert, aber eben nur mündlich
.
Das informieren ersetzt aber doch nicht die erforderliche Vereinbarung !!
Daran scheint es zu mangeln.

Meine Frage wäre aber erstmal, wieso ist davon die Rede, dass jeder Hauptmieter ein Viertel der Nachzahlung zu entrichten hätte ? Gibt es tatsächlich nur einen Mietvertrag mit 4 Hauptmietern oder bewohnen die 4 zwar eine Wohnung, aber jeder mit einem eigenen Mietvertrag ?
Worauf stützt der Vermieter die Forderung von 1/4 der Nachzahlung ??

-- Editiert von Spezi-2 am 12.07.2017 10:38

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@Spezi

Wenn alle Hauptmieter sind, ist es dem VM schlicht egal, wie die das untereinander verhackstücken. Er kann den Rest von den NK einebehalten.

Und dann wäre D in Zugzwang, er müssten dann ja seine Forderung geltend machen. Gegenüber dem VM kann er es nicht (da Hauptmieter) und bei den anderen Hauptmietern hat er wenig Chancen, wenn alle drei aussagen, dass es eine münd. 1/4 Vereinbarung gab. Für D mE ziemlich aussichtslos.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

@Altes Haus

alles richtig, sehe ich auch so.
Mir ist nur Unklar, ob der Streit mit dem Vermieter besteht oder nur unter den (Haupt)Mietern ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Da nur von EINEM Mietvertrag ("der Mietvertrag") geschrieben wurde, gehe ich davon aus, dass nur Streit zwischen den 4 (Haupt)Mietern besteht - und zwar darum, ob die Kostenanteile innerhalb der Mietergemeinschaft zu gleichen Teilen (wie bereits früher praktiziert) oder zu vereinbarten anderen Anteilen (Wohnflächenanteil) zu tragen sind.

Ich schreibe das so, weil innergemeinschaftlich zwischen den 4 (Haupt)Mietern das Mietrecht irrelevant ist (also die Vorschrift: mangels abweichender Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter = Umlage nach Wohnflächenanteil).
Innerhalb der Mietergemeinschaft gilt nach dem BGB-Gesellschaftsrecht/Gemeinschaftsrecht:
In Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge/gleiche Anteile
> BGB §§ 706 + 722 bzw. 748 i.V.m. 742
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__706.html
(Letztendlich ist zwar egal ob Gesellschaftsrecht oder Gemeinschaftsrecht, weil beides auf das Gleiche Ergebnis rausläuft - trotzdem will ich anmerken, dass mir selbst nicht so recht klar ist, wann welche §§ anzuwenden sind - man liest das unterschiedlich)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Super geschrieben :respekt:

Zitat (von Lolle):
Gesellschaftsrecht oder Gemeinschaftsrecht


Ich würde auf Gesellschaftsrecht tippen. Die 4 Hauptmieter bilden eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ;) .

@ TE: Nebenkostenanteil von der Kaution abziehen (besser: die Aufrechnung erklären) und gut ist. Nicht vergessen noch einen Einbehalt für 2017 zu machen. Der zahlt das sonst auch nicht.

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#13
 Von 
pogorecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen hilfreichen Antworten! Lolle hat es auf den Punkt gebracht. A ist also zu raten, was Ver vorgeschlagen hat: Aufrechnung und dann soll D eben klagen, wenn er meint.

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