Handel mit Immobilien - Kann ein Haus unmittelbar nach Beurkundung des Kaufes verkauft werden?

30. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Handel mit Immobilien - Kann ein Haus unmittelbar nach Beurkundung des Kaufes verkauft werden?

Liebe Community,

zum Sachverhalt des Besitzübergangs einer Immobilie habe ich widersprüchliche Informationen gefunden.

Evtl. ist hier jemand dabei, welcher sich z.B. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit damit auskennt.

Szenario: Ich kaufe eine Immobilie. Ich beurkunde den Kauf notariell und der volle Kaufpreis wird an den Verkäufer überwiesen. Unmittelbar danach möchte ich die Immobilie (mit Gewinn) verkaufen.

Ist es tatsächlich so, dass dazu die Auflassungserklärung (welche der Notar nach Zahlung des Kaufpreises veranlasst) dafür genügt oder muss erst meine Eintragung ins Grundbuch erfolgt sein?

Falls die Auflassungserklärung genügt: Wie lange dauert es erfahrungsgemäß bis diese eingetragen wird?

Vielen Dank für Eure Meinungen!




-- Editier von cyberbird am 30.07.2017 18:21

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ist es tatsächlich so, dass dazu die Auflassungserklärung (welche der Notar nach Zahlung des Kaufpreises veranlasst) dafür genügt oder muss erst meine Eintragung ins Grundbuch erfolgt sein?

Du kannst die Immo schon vor Eigentumsumschreibung verkaufen.
Zitat:
Falls die Auflassungserklärung genügt: Wie lange dauert es erfahrungsgemäß bis diese eingetragen wird?

Zunächst müssen alle Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung vorliegen (z.B. Vorkaufsrechtsbbescheinigung etc). Desweiteren muss die Unbedenklichkeitbescheinigung (Bescheinigung über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer) beim Notar vorliegen (dauert mehrere Wochen).

Erst wenn alle Unterlagen vollzugsreif vorliegen, kann die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragt werden. Wie es beim Grundbuchamt dauer, hängt von der Arbeitsbelastung des Amtsgerichts ab. In Baden-Württemberg dauert das momentan bis zu einem Jahr. :sad:


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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
... Ist es tatsächlich so, dass dazu die Auflassungserklärung (welche der Notar nach Zahlung des Kaufpreises veranlasst) dafür genügt oder muss erst meine Eintragung ins Grundbuch erfolgt sein?


Für einen Weiterverkauf ist eine Auflassungvormerkung keineswegs zwingend erforderlich. Im Grundsatz kann der Weiterverkauf auch schon vor der eigenen Kaufpreiszahlung erfolgen... Es ist möglich, Kauf 1 mit dem Verkäufer zu beurkunden, Verkäufer geht, neuer Käufer kommt und der Weiterverkauf wird beurkundet.
Ob das auch schlau ist, ist ein anderes Thema.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Es ist möglich, Kauf 1 mit dem Verkäufer zu beurkunden, Verkäufer geht, neuer Käufer kommt und der Weiterverkauf wird beurkundet.

Für diese Vorgehensweis muss man erstmal einen Notar finden. :augenroll:

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für eure Rückmeldungen!

Ist es denn nicht so, dass bevor ich als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen bin, der Verkäufer vom Kauf zurücktreten kann, z.B. wenn er mitbekommen sollte, dass das Objekt zu einem höheren Preis weiterverkauft wurde?

Oder hat nicht auch u.a. die Stadt dann noch Einspruchsmöglichkeiten z.B. ggf. Vorkaufsrecht oder ähnliche Konstellationen?

Ich möchte unbedingt vermeiden, dass nachdem ich das Objekt weiter veräußert habe noch irgendwelche Einwände durch die Partei von der ich die Immobilie erworben habe oder durch Dritte möglich sind.

-- Editiert von cyberbird am 31.07.2017 13:26

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
Ist es denn nicht so, dass bevor ich als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen bin, der Verkäufer vom Kauf zurücktreten kann, z.B. wenn er mitbekommen sollte, dass das Objekt zu einem höheren Preis weiterverkauft wurde?


Aus dem Grund sicher nicht, aus anderen Gründen aber schon.

Auch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Stadt/Gemeinde ist zu beachten.

Deshalb sollte man sich auf der sicheren Seite bewegen und erst den Verkauf anstoßen, wenn man selbst sicher ist, dem Käufer auch das Eigentum verschaffen zu dem abgesprochenen Termin verschaffen zu können.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Info. Sie würden also zusammenfassend sagen, dass es zwar möglich ist die gekaufte Immobilie sofort nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung weiterzuverkaufen, es jedoch letztlich sicherer ist bis zur Grundbucheintragung zu warten?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
Sie würden also zusammenfassend sagen, dass es zwar möglich ist die gekaufte Immobilie sofort nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung weiterzuverkaufen, es jedoch letztlich sicherer ist bis zur Grundbucheintragung zu warten?

Korrekt.

Ich rücke kein Geld raus, wenn die Übertragung des Eigentums nicht gesichert ist. In der Regle lasse ich von solchen "ich verkaufs schon mal weiter" Geschäften die Finger.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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