Härtefallregelung (Mieterhöhung) nach Sanierung

30. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
jo.hannes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Härtefallregelung (Mieterhöhung) nach Sanierung

Hallo,

Ich habe eine Verständnisfrage wegen der Härtefallregelung bei Modernisierung (Mieterhöhung).

Fiktive Situation A:
Vermieter kündigt Modernisierung an: Einbau eines Balkons und neuer Heizung (bisher war Ofenheizung).
Mieter bekommt Hartz IV. Durch die Umlegung von jährlich 11% der Sanierungskosten würde die Miete auf mehr als den Satz steigen, den das Amt zahlt. Deshalb greift die Härtefallregelung: Heizung darf umgelegt werden (weil Anpassung an ortsüblichen Zustand), Balkon aber nicht. Mieterhöhung wird deshalb gekappt auf Höhe des Betrags, den das Amt zahlt.

Fiktive Situation B (wenn der Vermieter die Härtefallregelung umgehen will):
Vermieter kündigt Modernisierung an: Einbau eines Balkons. Die Härtefallregelung greift, die Mieterhöhung wird deshalb gekappt auf Höhe des Betrags, den das Amt zahlt.
Danach kündigt der Vermieter eine weitere Modernisierung an, nämlich den Einbau einer neuen Heizung. Die Kosten dafür dürfen umgelegt werden, weil Herstellung des ortsüblichen Zustand. Und schwupps, muss der Mieter ausziehen.

Ist das wirklich so?
Damit könnte die Härtefallregelung doch sehr leicht umgangen werden?

Grüße
Johannes

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von jo.hannes):
Damit könnte die Härtefallregelung doch sehr leicht umgangen werden?

Wieso umgangen, und von welcher genau reden wir überhaupt?
Zwei Modernisierungen sind zwei mal eine Umlage in verschiedenen Zeiträumen.
Eigentlich wird das Amt eben dem Mieter bei Überschreiten des Regelsatzes irgendwann einen Umzug in eine billigere Wohnung verlangen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jo.hannes):
Damit könnte die Härtefallregelung doch sehr leicht umgangen werden?

Nö, denn es sind dann ja 2 Modernisierungen nacheineander.

Wobei dem Mieter natürlich freisteht, gerichtlich prüfenzu lassen ob da ein Ungehungsversuch vorliegt. Wenn der Vermieter einigermaßen geschickt ist, wird der Nachweis nicht gelingen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
jo.hannes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Was müsste ein solcher Nachweis beinhalten?

Die ursprüngliche Modernisierungsankündigung beinhaltete beide Modernisierungen. Jetzt sieht es aber so aus, als ob der Vermieter das aufsplitten will und die Mieterhöhungen dafür einzeln durchsetzen will.
Die Umgehung der Härtefallregelung ist imho der einzige logische Grund dafür, denn es dauert aif diese Weise ja länger und man muss zweimal vor Gericht.

Dass er den Mieter loswerden will, hat er bereits klargestellt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jo.hannes):
Die Umgehung der Härtefallregelung ist imho der einzige logische Grund dafür

"Finazierung reicht erst mal nur für die eine Modernisierung" wäre ein guter Grund das in 2 Abschnitten zu machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von jo.hannes):
Die ursprüngliche Modernisierungsankündigung beinhaltete beide Modernisierungen.

Jetzt wurde eben wie oben schon geschrieben, das es wegen der Finanzierung nicht auf ein Mal geht,
Was auch leicht nach zu vollziehen ist, Heizung macht man immer mit KWF Förderungen und Krediten und da muss die Maßnahme der KFW entsprechen, ein Balkon passt daher schon gar nicht rein.
Zitat (von jo.hannes):
denn es dauert aif diese Weise ja länger und man muss zweimal vor Gericht.

Gegen Modernisierung kann sich der Mieter nicht verweigern, da schauen die Vermieter wohl gelassen entgegen.
Zitat (von jo.hannes):
Dass er den Mieter loswerden will, hat er bereits klargestellt.

Dann kann er garne sagen, nur spielt das keine Rolle, so lange das Jobcenter die Miete bezahlt.
Jedoch ist das dann nicht mehr Mietrecht, sondern Sozialrecht, in gewissem Umfang und in bestimmten Fällen übernimmt das Jobcenter auch abweichende Mieten. Hier sollte man die Anfrage wohl besser im anderen Unterforum stellen, denn wie man lesen kann, hängt vieles vom Bearbeiter des Jobcenter ab, oder wie man sich mit dem versteht.

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