Gewährleistung nach Notebookkauf auf für Akku?

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Gewährleistung nach Notebookkauf auf für Akku?

Ich wünsche einen angenehmen Abend,

ich war heute mit meiner Mutter in einer Expert-Filiale um das vor etwas mehr als einem Jahr erworbene Notebook zur Reparatur abzugeben. Bei dem Gerät lud der Akku nicht mehr voll. Die Prozentangabe für den Akku reduzierte sich von Tag zu Tag, obwohl sich das Gerät immer am Strom befand. Sobald man den Stecker zog, schaltete das Notebook komplett ab, es fuhr nicht herunter, sondern ging sofort nachdem der Stecker gezogen wurde aus.

Beim Expert wollte man uns weiß machen, dass meine Mutter für den Akkutausch aufkommen müssen wird. Der Akku ist aber leider nicht wechselbar, zumindest nicht für Laien, sodass wir dies noch nicht in die Tat umsetzen konnten. Man teilte uns auch mit, dass der Akku weder von der Garantie noch von der gesetzlichen Gewährleistung abgedeckt ist. Ich meine aber im Kopf zu haben, dass auch Akkumulatoren von der Gewährleistung umfasst sind und somit der Austausch vom Hersteller kostenfrei zu erfolgen hat. Bin ich hier richtig informiert oder hat sich daran etwas geändert?

Gruß

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Die Prozentangabe für den Akku reduzierte sich von Tag zu Tag, obwohl sich das Gerät immer am Strom befand.

Ja, so bekommt man den Akku recht schnell und gründlich ruiniert ...



Zitat (von DerPilz):
Bin ich hier richtig informiert oder hat sich daran etwas geändert?

Nö, Du bist falsch informiert und ja es hat sich was geändert.
Zum einen gibt es keine Gewährleistung mehr, die wurde durch die gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt.

Zum anderen: wenn der Anwender etwas kaputt macht, ist das das Problem des Anwenders, denn die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt nur, wenn der Mangel zumindest schon latent bei Gefahrenübergang vorlag.

Allerdings steht es dem Käufer frei, zu beweisen, der Mangel zumindest schon latent bei Gefahrenübergang vorlag. Wenn das gelingt, dann haftet wieder der Verkäufer. Allerdings auch nur innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Kauf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Also meine Mutter hat definitiv nichts zerstört. Sie hat das Notebook so genutzt wie man es nutzen darf und es zu erwarten ist. Das sie das Gerät über eine längere Zeit nicht vom Netz nahm ist nichts schlimmes, denn so darf ein Notebook verwendet werden. Erst als sie das Notebook erstmals mitnehmen wollte, weil es ansonsten immer in ihrem Büro steht, stellte sie fest, dass das Akku nicht mehr geladen wird. Also mein Notebook wird auch tagtäglich mit Strom versorgt und derartige Probleme habe ich bei diesem noch nie beobachtet. Meine Prozentangabe schwankt immer zwischen 98% und 100%. Damit macht man den Akku auch nicht kaputt.

Daher finde ich es schon erschreckend das hier einem einfach etwas unterstellt wird, das ist nicht nett. Der Mangel muss im Laufe der Zeit eingetreten sein, allerdings hat meine Mutter diesen nicht verursacht? Ich wüsste nicht, dass eine normale Nutzung des Notebook jetzt schon zum Vorwurf der Beschädigung des Gerätes gemacht werden kann.

Ich dachte auch ich bin hier in einem Juraforum und nicht bei den PC-Profis, daher sollte man sich geschlossen halten, wenn man sich mit der Materie vielleicht nicht so auskennt, nur mal so nebenbei!


Und zum Thema Notebook am Strom lassen obwohl dieser geladen ist, möchte ich auf folgende Seite verweisen:
https://www.tutonaut.de/laptop-als-desktop-ersatz-schlecht-fuer-den-akku/

"Was schadet modernen Akkus?
Moderne Lithium-Ionen-Akkus sind relativ zuverlässig und stabil. Sie altern nicht durch falsches Laden, wie es noch bei älteren Stromversorgungssystemen der Fall war. Stattdessen altern Lithium-Ionen-Akkus vor allem durch die Ladezyklen: Jeder Akku hat eine bestimmte Zahl an möglichen Ladezyklen, bevor er Kapazität verliert. Ladezyklen sind 100-Prozent-Aufladungen, die sich addieren: Ladet Ihr Euren Akku einmal von 20 auf 100 Prozent und anschließend noch einmal von 80 auf 100 Prozent, habt Ihr einen Zyklus mit 100 Prozent gefüllt. Moderne Akkus verkraften rund 1000 davon, bevor sie anfangen deutlich an Kapazität zu verlieren. Ebenfalls schädlich ist eine Tiefentladung."

Demnach ist es nicht schlimm den Notebook am Strom zu belassen.

Gruß

-- Editiert von DerPilz am 01.07.2017 18:05

-- Editiert von DerPilz am 01.07.2017 18:08

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Unabhängig ob es gut für den Akku ist oder nicht (hier ist es nunmal ein Rechtsforum), ist es nicht von Belang.

Nach 6 Monaten müsst ihr nachweisen, dass der Akku bei Kauf bereits defekt war. Und das ist nach meiner Erfahrung unmöglich.

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#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Naja, wenn der Akku immer leerer und leerer wird, obwohl dieser aufgeladen wird und dies nicht erst seit gestern der Fall ist, meiner Mutter aber dieser Akkudefekt nicht auffiel, weil sie das Notebook mehr oder mindert als Desktop-Ersatz genutzt hat, müsste man dies schon angeben können.

Wir haben dies beobachtet, weil wir gehofft haben, dass sich dieses Problem wieder legt und der Akku aufgeladen wird, als dies aber nicht passierte, suchten wir heute den Expert auf.

Darf ich also dem Posting entnehmen, dass auch Verschleißteile wie Akkus nicht von der Sachmängelhaftung ausgenommen sind?

Gruß

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Beim Expert wollte man uns weiß machen, dass meine Mutter für den Akkutausch aufkommen müssen wird. Der Akku ist aber leider nicht wechselbar, zumindest nicht für Laien


Das NoteBook mit nicht wechselbarem Akku dürfte mangelhaft sein:

§ 4 Absatz 1 Satz 2 Elektrogesetz
Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos entnommen werden können.

Zwar besagt § 442 BGB , daß der Käufer keine Mängel reklamieren kann, über die er beim Kauf in Kenntnis gesetzt wurde; es spricht allerdings viel dafür, daß es einem Verkäufer rechtswidrig festverbauter Akkus im Mängelfall als rechtsmißbräuchlich verwehrt sein dürfte, eine Haftung mit dem Hinweis darauf zu verweigern, daß man den Käufer auf den rechtswidrigen Zustand eines festverbauten Akkus hingewiesen hätte.

Zitat:
Man teilte uns auch mit, dass der Akku weder von der Garantie noch von der gesetzlichen Gewährleistung abgedeckt ist.


Eine Garantie ist grundsätzlich freiwillig, und darf mit beliebigen Einschränkungen ausgestaltet sein ( z.B. "Garantie 3 Monate, Akkus sind von der Garantie komplett ausgenommen" )

Gesetzlich jedoch haftet ein Verkäufer grundsätzlich auch für die Mangelhaftigkeit von Batterien und Akkumulatoren. Man könnte auch argumentieren, daß einen Verkäufer von Elektrogeräten mit gesetzwidrig festverbauten Akkus bei Reklamationen von Akkumängeln die Beweislast trifft ( d.h. 24-monatige Beweislastumkehr ).

RK

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Demnach ist es nicht schlimm den Notebook am Strom zu belassen.

Jedes einsschalten löst einen Ladezyklus aus.
Darüber, wie nicht vollständige Ladevorgänge zu zählen sind, besteht derzeit noch Uneinigkeit.

Allerdings leiden Lithium-Ionen-Akkus unter besonders hohen oder niedrigen Ladeständen. Und was passiert wenn man den Akku ständige mit Strom versorgt? Richtig, besonders hoher Ladeständ. Und das nicht nur ab und an, sondern der Schilderung nach dauernd.



Zitat (von DerPilz):
Sie hat das Notebook so genutzt wie man es nutzen darf und es zu erwarten ist.

Das
Zitat (von DerPilz):
mehr oder mindert als Desktop-Ersatz genutzt hat

spreich schon mal gegen das Argument "es zu erwarten ist".
Zu erwarten ist nämlich bei solchen Geräten ein überwiegend mobiler Einsatz.



Zitat (von DerPilz):
Naja, wenn der Akku immer leerer und leerer wird, obwohl dieser aufgeladen wird und dies nicht erst seit gestern der Fall ist, meiner Mutter aber dieser Akkudefekt nicht auffiel, weil sie das Notebook mehr oder mindert als Desktop-Ersatz genutzt hat, müsste man dies schon angeben können.

Angeben kann man was man will.
Nützt aber nichts, wenn man einen Beweis bringen muss, wenn der Händler sich wie hier quer stellt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

und wieder spricht hier ein PC-Profi.

Ich habe auch so ein Gerät und dieses hängt auch tagtäglich am Strom, hat noch nicht darunter gelitten. Aber gut, wenn Du meinst, dann lasse ich Dir mal diese Illusion.

Ich kenne mehrere Leute, die ihr Notebook als Desktop-Ersatz verwenden und bei keinem kam es zu diesen Problemen. Deiner Meinung nach machen all diese Leute was falsch, auch hier lasse ich Dir den Gedankengang.

Ich werde meiner Mutter dann empfehlen das Gerät also nur noch einmal am Tag zu laden, wie bei ihrem Smartphone auch, und dieses dann entladen zu lassen. Sollte es dann aber dennoch kaputt gehen, komme ich auf Dich zurück @Harry van Sell. Dann haben wir ja alles richtig gemacht, sollte es dann aber auch noch einmal den Geist aufgeben, hörst Du von mir, das kann ich Dir versprechen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Darf ich also dem Posting entnehmen, dass auch Verschleißteile wie Akkus nicht von der Sachmängelhaftung ausgenommen sind?

Nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr, als Kunde muss man nachweisen, das der Fehler schon bei Übergabe vorhanden war. Das ist wohl schwer beweisbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
kennst die Bedeutung des Wortes "möglichst" nicht,, was?


Welche Vorstellung hast Du davon, wie in § 4 ElektroG "möglichst" auszulegen sein sollte??

"Möglichst" bedeutet hier: grundsätzlich immer, es sei denn, die Produktkonzeption mit für Verbraucher nicht problemlos entnehmbaren Akkus ist im konkreten Fall mit Vorteilen verbunden, die überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

( Artikel 4 der RICHTLINIE 2012/19/EU )

RK

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, so bekommt man den Akku recht schnell und gründlich ruiniert ...
Das stimmt für LiIon Akkus nicht mehr! Diese werden es dir mit langer Lebensdauer danken wenn sie immer voll gehalten werden. Ideal wäre es diese immer auf ca. 60% zu halten, aber immer 100% ist deutlich besser als diese zu nutzen und richtige Ladezyklen zu fahren.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Die Frage, was gut oder schlecht für den Akku ist, ist hier doch völlig unrelevant.
Hier geht es um die gesetzliche Sachmängelhaftung. Die beträgt 2 Jahre und gilt auch für Akkus.
Allerdings bedeutet die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht(!), dass man alle Mängel, die innerhalb von 2 Jahren auftreten, erfolgreich reklamieren kann.
Die Sachmängelhaftung bedeutet nur, dass man 2 Jahre Zeit hat, Mängel, die schon bei Kauf bestanden haben, zu reklamieren - denn manchmal zeigen sich Mängel erst spät, auch wenn sie beim Kauf schon vorhanden waren.
Den Beweis, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war, muss allerdings der Kunde bringen.
Ich sehe nicht, wie das dem Kunden hier gelingen sollte.
Das Argument "jetzt ist der Akku kaputt, also muss er schon beim Kauf kaputt gewesen sein" ist kein Beweis, sondern eine unbewiesene Behauptung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Ein Tipp aus denn Leben: auch wenn ein Akku "für den Laien nicht ohne weiteres" entnehmbar ist, braucht es nicht mehr als etwas handwerkliches Geschick und manchmal etwas "Spezial*werkzeug" um ihn selbst zu wechseln. Jegliche Bemühungen die Sachmängelhaftung, die einem durchaus zustehen mag, durchzusetzen, stehen vermutlich nicht in Relation zum Aufwand des selbst-wechselns.

*(spezial steht dabei nicht für teuer und schwer zu beschaffen, etc., sonder lediglich für die Form des bspw. Schraubenkopfes)


Darüber hinaus ist es tatsächlich nicht wirklich förderlich den Akku ständig am Netz zu halten. Es ist zwar nicht mehr so schlimm wie früher, dennoch ist es für LiOn- Akkus am besten, wenn sie im Bereich zw. 30% und 70% ihrer Kapazität betrieben werden. Aber das sollte man in entsprechenden Hardwareforen ausdiskutieren.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Durch falsche Interpretation wirds nicht richtiger.


Deine Hervorhebung ....

"Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.

... läßt Deine mit den Richtlinienzielen unvereinbare Meinung erkennen, das Gesetz wolle eine problemlose Entnehmbarkeit für Fachpersonal genügen lassen und es ansonsten ins Belieben der Hersteller stellen, ob sie bei der Produktgestaltung die Möglichkeit einer auch für Verbraucher problemlosen Akkuentnahme vorsehen wollen, oder nicht.

Im Hinblick auf die mit dem Elektrogesetz verfolgten Ziele ist vielmehr richtig:

"Das Wort "möglichst" ist verzichtbar, da per Gesetz ohnehin nicht gefordert werden kann, was technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre."

RK

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