Gewährleistung mit Kontoauszug immer Pflicht?

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)
Gewährleistung mit Kontoauszug immer Pflicht?

Angenommen man kauft ein elektronisches Gerät bei einem Händler. Nach kurzer Zeit tritt ein Mangel an dem Gerät auf. Da man ja nicht unbedingt den Kassenzettel braucht, um seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, nimmt man den Kontoauszug / EC Beleg mit, um die Abbuchung des Händlers zu belegen. Zeugen waren beim Kauf keine dabei. Artikelnummer steht auf keinem der Belege.

Was ist, wenn jetzt der abgebuchte Betrag aber nicht mit dem Preis des Gerätes übereinstimmt, weil man noch andere Artikel gekauft hat. Die anderen Artikel lassen sich nicht mehr nachvollziehen.

Ist der Händler trotzdem verpflichtet, das Gerät zu reparieren bzw. zu tauschen?
Wer muss den Nachweis erbringen, dass das Gerät von genau diesem Händler ist und nicht vom Laden um die Ecke (der Kunde oder darf der Händler zweifeln bis es Offensichtlich ist)? Genügt in diesem Fall der Konoauszug / EC Beleg als Beweis oder ist dieser lediglich ein Indiz dafür, dass das Gerät u. U. von diesem Händler stammen könnte?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ob der Anspruch selbst berechtigt ist, muss streng von der Frage der Durchsetzbarkeit getrennt werden. Diesbezüglich fällt besonders ins Gewicht, dass man schlicht vor Gericht glaubhaft überzeugen muss.

Sicher kann man als Händler erst mal pauschal abstreiten, dass die Ware von ihm kommt. Das sollte aber glaubhaft sein angesichts des Vorbringens der Gegenseite. Man kann es nämlich auch auf die Spitze treiben: selbst mit Bon könnte der Verkäufer prinzipiell noch bestreiten, dass es sich um bei ihm gekaufte Ware handelt.

Über sein Kassensystem uä sollte er alles nachvollziehen können. Wenn er dann ohne überzeugende Belege daraus abstreitet, dass in der EC Summe der Preis für die Ware enthalten ist, sehe ich für ihn nicht die besten Chancen.

Nicht zuletzt sollte es relativ egal sein, da über den Regress am Ende des Tages ohnehin solche Dinge beim Hersteller zentral landen sollten.

-- Editiert von Droitteur am 18.03.2017 16:22

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die volle Beweislast das der Verkäufer den Artikel überhaupt verkauft hat und damit für die gesetzliche Sachmängelhaftung zuständig ist, liegt beim Käufer.

Dazu muss er "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen, weshalb der Kontoauszug das beweisen soll.
Häufig ist das Gericht bei Verbrauchern geneigt die Hürden für die Überzeugung niedrig anzulegen.



Zitat (von Droitteur):
Das sollte aber glaubhaft sein angesichts des Vorbringens der Gegenseite.

Normalerweise reicht einfaches bestreiten ohne jede Begründung.
Und die Begründung her: Der Betrag passt nicht und der Kunde kann nicht substanitert erklären warum.
Eventuell reicht das dem Gericht, eventuell aber auch nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Das kann er doch sehr gut erklären: er hat noch mehr gekauft?

Vor Gericht und auf hoher See.., ja, trotzdem bedarf es wohl nicht viel Vorstellungskraft, was wahrscheinlicher ist: ein Gericht, welches glaubt, dass ein Händler ohne Belege mitnichten einfach nur möglichst viel Widerstand leisten und sich um den Anspruch seines Käufers einen feuchten Kehricht scheren möchte, oder eines, das glaubt, dass der Kunde mehr als nur einen Artikel bei diesem Händler erworben hat.

-- Editiert von Droitteur am 18.03.2017 23:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Keine Ahnung, wie die Rechtsprechung ist, aber für mich wäre da als Richter klar: Entweder der Kunde präsentiert irgendeine andere Abbuchung, oder es ist die Abbuchung zu der Ware.
Ersteres wäre im schlimmsten Fall Prozessbetrug und könnte trivial vom Händler überführt werden, indem er mittels seiner Buchhaltung die tatsächlichen Artikel des Kaufes präsentiert.

Tut der Händler das nicht, ist es sehr unplausibel, dass der Kunde sich in die Gefahr begibt, sich trivial von seinem Prozessgegner überführbar strafbar zu machen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.050 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen