Angenommen man kauft ein elektronisches Gerät bei einem Händler. Nach kurzer Zeit tritt ein Mangel an dem Gerät auf. Da man ja nicht unbedingt den Kassenzettel braucht, um seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, nimmt man den Kontoauszug / EC Beleg mit, um die Abbuchung des Händlers zu belegen. Zeugen waren beim Kauf keine dabei. Artikelnummer steht auf keinem der Belege.
Was ist, wenn jetzt der abgebuchte Betrag aber nicht mit dem Preis des Gerätes übereinstimmt, weil man noch andere Artikel gekauft hat. Die anderen Artikel lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
Ist der Händler trotzdem verpflichtet, das Gerät zu reparieren bzw. zu tauschen?
Wer muss den Nachweis erbringen, dass das Gerät von genau diesem Händler ist und nicht vom Laden um die Ecke (der Kunde oder darf der Händler zweifeln bis es Offensichtlich ist)? Genügt in diesem Fall der Konoauszug / EC Beleg als Beweis oder ist dieser lediglich ein Indiz dafür, dass das Gerät u. U. von diesem Händler stammen könnte?
Gewährleistung mit Kontoauszug immer Pflicht?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ob der Anspruch selbst berechtigt ist, muss streng von der Frage der Durchsetzbarkeit getrennt werden. Diesbezüglich fällt besonders ins Gewicht, dass man schlicht vor Gericht glaubhaft überzeugen muss.
Sicher kann man als Händler erst mal pauschal abstreiten, dass die Ware von ihm kommt. Das sollte aber glaubhaft sein angesichts des Vorbringens der Gegenseite. Man kann es nämlich auch auf die Spitze treiben: selbst mit Bon könnte der Verkäufer prinzipiell noch bestreiten, dass es sich um bei ihm gekaufte Ware handelt.
Über sein Kassensystem uä sollte er alles nachvollziehen können. Wenn er dann ohne überzeugende Belege daraus abstreitet, dass in der EC Summe der Preis für die Ware enthalten ist, sehe ich für ihn nicht die besten Chancen.
Nicht zuletzt sollte es relativ egal sein, da über den Regress am Ende des Tages ohnehin solche Dinge beim Hersteller zentral landen sollten.
-- Editiert von Droitteur am 18.03.2017 16:22
Die volle Beweislast das der Verkäufer den Artikel überhaupt verkauft hat und damit für die gesetzliche Sachmängelhaftung zuständig ist, liegt beim Käufer.
Dazu muss er "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen, weshalb der Kontoauszug das beweisen soll.
Häufig ist das Gericht bei Verbrauchern geneigt die Hürden für die Überzeugung niedrig anzulegen.
ZitatDas sollte aber glaubhaft sein angesichts des Vorbringens der Gegenseite. :
Normalerweise reicht einfaches bestreiten ohne jede Begründung.
Und die Begründung her: Der Betrag passt nicht und der Kunde kann nicht substanitert erklären warum.
Eventuell reicht das dem Gericht, eventuell aber auch nicht.
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Das kann er doch sehr gut erklären: er hat noch mehr gekauft?
Vor Gericht und auf hoher See.., ja, trotzdem bedarf es wohl nicht viel Vorstellungskraft, was wahrscheinlicher ist: ein Gericht, welches glaubt, dass ein Händler ohne Belege mitnichten einfach nur möglichst viel Widerstand leisten und sich um den Anspruch seines Käufers einen feuchten Kehricht scheren möchte, oder eines, das glaubt, dass der Kunde mehr als nur einen Artikel bei diesem Händler erworben hat.
-- Editiert von Droitteur am 18.03.2017 23:49
Keine Ahnung, wie die Rechtsprechung ist, aber für mich wäre da als Richter klar: Entweder der Kunde präsentiert irgendeine andere Abbuchung, oder es ist die Abbuchung zu der Ware.
Ersteres wäre im schlimmsten Fall Prozessbetrug und könnte trivial vom Händler überführt werden, indem er mittels seiner Buchhaltung die tatsächlichen Artikel des Kaufes präsentiert.
Tut der Händler das nicht, ist es sehr unplausibel, dass der Kunde sich in die Gefahr begibt, sich trivial von seinem Prozessgegner überführbar strafbar zu machen.
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