Gewährleistung durch gewerblichen Verkäufer bei gebrauchten Geräten

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)
Gewährleistung durch gewerblichen Verkäufer bei gebrauchten Geräten

Hallo,
ich möchte mich gern hier absichern, ob ich das richtig verstehe.

Ein gewerblicher Händler bietet bei ebay gebrauchte Geräte an, sagen wir z.B. Notebooks. Er bietet diese mit 1 Jahr Gewährleistung an. Außerdem selbstverständlich mit Rechnung und ausgewiesener MWST. So gesehen ist das Gerät für mich als Gewerbetreibenden interessant. Ich will es nicht weiterverkaufen, sondern für mich verwenden.

Nun sagt mir jemand, daß diese Gewährleistung grundsätzlich nicht für mich gilt, wenn ich selber ein Gewerbe angemeldet habe. Und es sei auch nicht von Bedeutung, wie ich es verwende. Ich hätte als Gewerbetreibender keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Das erscheint mir irgendwie "sehr abenteuerlich" und auch "gar nicht durchsetzbar". Wie wollte ein gewerblicher Händler das im Falle der Inanspruchnahme der Gewährleistung überhaupt feststellen, ob jemand ein Gewerbe angemeldet und wie er das Gerät verwendet? Außerdem ist das in seinen AGBs auch nicht aufgeführt, daß Gewährleistung nur für Privatkäufer gelten soll.

Ich wäre dankbar, wenn das kurz und knapp beantwortet werden könnte. Und wenn dabei vom Normalfall ausgegangen wird und nicht von irgendwelchen Sonderfällen.

Danke!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zwischen Gewerbetreibenden besteht lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Wird das nicht gemacht, z.B. durch AGB, dann kannst du auch als Gewerbetreibender ganz normal Gewährleistungsrechte geltend machen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Danke sehr! Frage ist damit schon beantwortet.

Gruß
HDT

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Ich hätte als Gewerbetreibender keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Stimmt, die gibt es nämlich seit über 10 Jahren nicht mehr ... :grins:

Allerdings hat man die gesetzliche Sachmängelhaftung als Ersatz geschaffen. Für die gilt was fm89 schon ausgeführt hat.


Das Problem: man trägt halt die volle Beweislast dafür, das der Mangel der gesetzliche Sachmängelhaftung unterfällt..

Man kann also einen Anspruch haben, diesen mit etwas Pech aber mangels Beweis nicht durchsetzen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Das Internet ist voll von Hinweisen, daß in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen wird, daß der Mangel von Anfang an bestand. Der gewerbliche Verkäufer haftet. Danach erst kehrt sich die Beweislast um.

Hat es einen besonderen Grund, weshalb Du ausgerechnet das nicht erwähnst. Oder sind diese Angaben alle falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Das Internet ist voll von Hinweisen, daß in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen wird, daß der Mangel von Anfang an bestand.
Gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf, also nicht für dich.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Oder sind diese Angaben alle falsch?

Wenn diese so da stehen wie von Dir zitiert, ja dann sind die schlicht falsch.
Die gesetzliche Beweislastumkehr gilt nur bei Verbrauchern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Jetzt wird es aber spannend!

Die Händler, die zum Beispiel gebrauchte Notebooks bei ebay anbieten, schreiben alle etwa folgendes in ihr Angebot:

---"Sie erhalten 1 Jahr Gewährleistung auf Ihr Notebook ab Erhalt des Geräts. Die Gewährleistung umfasst jedoch nicht den Akku, da dies ein Verbrauchsgut ist und entsprechend von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sie erhalten eine Rechnung auf Ihren Namen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer."----

Der Händler weiß nicht und fragt nicht, ob ich oder irgendein Käufer Gewerbetreibender ist und schließt die zugesagte Gewährleistung in solchem Falle auch nicht aus.

Ist die zugesagte Gewährleistung in diesem Falle nicht eine "über die gesetzliche Regelung hinausgehende" Verbesserung und Eigenschaft des Angebotes? Oder wird sie von vornherein unwirksam durch die gesetzliche Regelung? Das kann ich mir nur schwer vorstellen. Dann würde der Händler ja etwas nicht Zutreffendes oder gar Ungesetzliches anbieten. Das könnte dann doch wohl für eine Klage des Käufers wegen Täuschung reichen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Die Gewährleistung umfasst jedoch nicht den Akku, da dies ein Verbrauchsgut ist und entsprechend von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Dies ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. (da du Unternehmer bist, müssen wir hierüber nicht diskutieren)

Zitat (von HDT):
Ist die zugesagte Gewährleistung in diesem Falle nicht eine "über die gesetzliche Regelung hinausgehende" Verbesserung und Eigenschaft des Angebotes?
Nein

Zitat (von HDT):
Oder wird sie von vornherein unwirksam durch die gesetzliche Regelung?
Nein

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von HDT):
---"Sie erhalten 1 Jahr Gewährleistung auf Ihr Notebook ab Erhalt des Geräts. Die Gewährleistung umfasst jedoch nicht den Akku, da dies ein Verbrauchsgut ist und entsprechend von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Ein gefundenes Fressen für jeden Abmahner ...



Zitat (von HDT):
Ist die zugesagte Gewährleistung in diesem Falle nicht eine "über die gesetzliche Regelung hinausgehende" Verbesserung und Eigenschaft des Angebotes?

Nö, es ist in der Tat eine (gesetzlich erlaubte) "Verschlechterung", da die Regel ja "2 Jahre" besagt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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