Gewährleistung beim Fahrradkauf im Internet

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
biker99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung beim Fahrradkauf im Internet

Folgende Sachverhaltsannahme:

Käufer K kauft bei einem gewerblichen Fahrradhändler F auf einer Auktionsplattform ein neues Fahrrad für 500 Euro. Nach etwa 8 Wochen (max. 200 km) kommen die ersten Mängel, die nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind (insb. geht es um einen Hinterraddefekt). F teilt mit, dass K das Hinterrad ausbauen soll und per Post (auf seine Kosten) zurückschicken soll. Dieses würde dann repariert und er erhalte es zurück. K ist der Auffand zu groß, zumal es noch einen anderen Defekt gibt, der nicht auf das Hinterrad zurückzuführen ist. K würde das Rad gerne komplett zurücksenden und repariert wissen, jedoch hat er den Originalkarton nicht aufgehoben. F nimmt das Fahrrad nur zur Reparatur an, wenn der Karton noch vorhanden sei.

Welche Rechte hätte K hier?

Danke für eure Rechtsmeinung ;-)

Gregor

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Die Erbringung der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung ist unabhängig davon ob man die Original- / Tranportverpackung noch hat.



Zitat (von biker99):
F nimmt das Fahrrad nur zur Reparatur an, wenn der Karton noch vorhanden sei.

Hat man das schriftlich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
biker99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):




Zitat (von biker99):
F nimmt das Fahrrad nur zur Reparatur an, wenn der Karton noch vorhanden sei.

Hat man das schriftlich?


Das hat F als eBay Nachricht mitgeteilt, also quasi schriftlich. Ja!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
biker99
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Abwandlung: Mittlerweile sagt er, das ich es bei Händler XY reparieren lassen soll. Soll ich mich darauf einlassen oder eine Voranzahlung der Reperaturkosten anfordern (ich habe nach dem bisherigen Verhalten meine Zweifel) bzw. kann ich durch die Reperatur durch ihn bestehen. Reperatur wäre für mich jedenfalls okay...

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von biker99):
Mittlerweile sagt er, das ich es bei Händler XY reparieren lassen soll. Soll ich mich darauf einlassen oder eine Voranzahlung der Reperaturkosten anfordern (

Man sollte Händler XY bei der Abgabe des Fahrrad klar machen, das der Verkäufer auch Auftraggeber ist, und die Rechnung an den Auftraggeber zu stellen sei.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Man sollte Händler XY bei der Abgabe des Fahrrad klar machen, das der Verkäufer auch Auftraggeber ist, und die Rechnung an den Auftraggeber zu stellen sei.

Ohne eine entsprechende Übernahme-/HAftungserklärungerklärung des Verkäufers darf XY das aber verweigern.
Genau genommen darf er das sogar mit einer entsprechenden Erklärung des Verkäufers verweigern.


Aber insgesamt ist das ja schon mal eine positive Entwicklung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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