Gewährleistung Fristsetzung ohne Reaktion

7. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Samwow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung Fristsetzung ohne Reaktion

Hallo zusammen,

ich habe mir vor knapp 4 Monaten eine relativ teure Grafikkarte gekauft, diese ging am 14.11.2016 defekt (komplett ohne Funktion).

Als ich die Karte über die Retourenfunktion des Händlers einschicken wollte, stoß mir direkt unangenehm auf, dass der Händler sich das Recht einräumen wollte über das weitere Vorgehen (sprich Austausch oder Reparatur) zu entscheiden.

Dies war mir jedoch ganz und gar nicht recht, da ich gerne einen zügigen Direktaustausch gehabt hätte.

Daraufhin habe ich mich an den Telefonsupport gewandt und mir wurde mitgeteilt, dass ich meinen Austauschwunsch in einem Schreiben äußern soll, das ich der Grafikkarte beilege.

Die Grafikkarte wurde daraufhin (mit besagtem Schreiben) an den Händler geschickt.
Am 17.11.2016 erhielt ich dann auch eine Eingangsbestätigung.

Da ich bis zum 23.11.2016 jedoch keine weitere Nachricht erhalten hatte, bemühte ich erneut den Telefonsupport.
Dort wurde mir nur mitgeteilt, dass die Grafikkarte eingegangen ist und man diese zu Reparaturzwecken an den Hersteller weitergeleitet hat.
Darüber war ich bereits sehr verärgert und wies auf das Gespräch mit dem Support vom 17.11.2016 und auf mein Schreiben, dass der Sendung beilag, hin.

Darauf ging der Supportmitarbeiter jedoch gar nicht richtig ein und sagte nur, dass sie nach dieser Zeit keinen Austausch anbieten könnten und versuchte mich zunehmend abzuwimmeln.
Einen Termin zur Mängelbeseitigung konnte er mir ebenfalls nicht benennen.

Ganz davon ab finde ich es sehr frech, das mein Schreiben ohne wenigstens mit mir Rücksprache zu halten Ignoriert wurde.

Daraufhin habe ich dem Händler per Fax eine Frist bis zum 07.12.2016 gesetzt, in der er den Mangel beseitigen sollte.
Sicherheitshalber habe ich in diesem Schreiben bereits darauf hingewiesen, dass ich, sollte die Frist ohne Reaktion des Händlers ablaufen, von meinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werde.

Der Erhalt dieses Faxes wurde mir auch vom Händler per Mail bestätigt. Bedenken oder Ähnliches zu meiner Fristsetzung wurden mir nicht mitgeteilt.

Nun zu meiner Frage:

Da die Frist ja nun heute abläuft, kann ich dem Händler morgen den Rücktritt einfach per Fax mit Frist zur Rückzahlung zusenden oder muss ich in diesem Fall noch irgendwas beachten?

Besten Dank und schöne Feiertage an alle! :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich wüsste jetzt nicht, was dagegen sprechen sollte...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Samwow):
Da die Frist ja nun heute abläuft, kann ich dem Händler morgen den Rücktritt einfach per Fax mit Frist zur Rückzahlung zusenden


Klar, wenn Du jetzt noch ein Rücktrittsrecht hast.

Bezweifele ich allerdings.

Du scheinst ein sehr ungeduldiger Mensch zu sein. Du wurdest doch informiert, dass die Graka vom Herstellergeprüft wird. Wer sagt denn, dass es sich um einen gewährleistungspflichtigen Mangel handelt? Der Defekt kann doch auch auf einen Fehler den Du zu verantworten hast, zurückzuführen sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Samwow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Samwow):
Da die Frist ja nun heute abläuft, kann ich dem Händler morgen den Rücktritt einfach per Fax mit Frist zur Rückzahlung zusenden


Klar, wenn Du jetzt noch ein Rücktrittsrecht hast.

Bezweifele ich allerdings.

Du scheinst ein sehr ungeduldiger Mensch zu sein. Du wurdest doch informiert, dass die Graka vom Herstellergeprüft wird. Wer sagt denn, dass es sich um einen gewährleistungspflichtigen Mangel handelt? Der Defekt kann doch auch auf einen Fehler den Du zu verantworten hast, zurückzuführen sein.

Berry


Einen Fehler meinerseits kann ich zu 100% ausschließen und ich denke das es nach 3 Wochen wenigstens möglich sein sollte einen Termin zur Mängelbeseitigung oder meinetwegen auch zur Überprüfung zu erhalten.

Noch eine Woche drauf, würde immerhin schon 1/4 der überhaupt möglichen Nutzungszeit bedeuten.

Wenn der Händler diese Überprüfung vom Hersteller oder wem auch immer durchführen lässt, von dem er (vermutlich) keine angaben zu Bearbeitungszeit bekommt, dann muss dieses Risiko ja wohl beim Händler liegen, ansonsten könnte man ja jeden Gewährleistungfall damit abtun dass das Ganze vom Hersteller geprüft wird und man keine angaben zur Bearbeitungszeit machen kann, dies würde ja dann jede Fristsetzung überflüssig machen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Samwow):
dies würde ja dann jede Fristsetzung überflüssig machen?


Nö. Fristsetzungen können durchaus sinnvoll sein - aber auch genau so unsinnig.

Zitat (von Samwow):
Einen Fehler meinerseits kann ich zu 100% ausschließen
Ein Fehler von Dir und ein Fehler, den Du zu verantworten hast, sind zwei Paar Schuhe.

Zitat (von Samwow):
und ich denke das es nach 3 Wochen wenigstens möglich sein sollte einen Termin zur Mängelbeseitigung oder meinetwegen auch zur Überprüfung zu erhalten.
Wäre im Sinne der Kundenbindung sicherlich sinnvoll. Nur was bringt Dir das, wenn sie Dir sagen in drei Wochen fertig?

Zitat (von Samwow):
ansonsten könnte man ja jeden Gewährleistungfall
Nicht verstanden? Noch ist nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Gewährleistungsfall handelt. Das behauptest bisher nur Du.

Nur weil etwas im Laufe der Zeit kaputt geht, ist es nicht zwingend ein Gewährleistungsfall. Grade bei elektrischen Bauteilen nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Egal welches Recht der Wahl der Nachbesserung man trifft, der Händler hat ein Recht zu verifizieren, ob übehaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt. Insbesondere wenn wie hier der Käufer keinen Nachweis erbracht hat, das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt.

Dafür ist ihm eine dem Fehler und Gegenstand entsprechend angemessene Frist einzuräumen.
Diese dürfte bei Grafikkarten bei 14-21 Tagen liegen.

Selbstverständlich darf er sich dabei auch eines Erfüllungsgehilfen wie z.B. dem Hersteller bedienen. Nur verlängert das nicht die Frist.

Sofern er also innerhalb der Frist die Prüfung nicht abgewickelt bekommt, ist das sein Problem (zumindest innerhalb der ersten 6 Monate), dann kann der Käufer zurücktreten.



Könnte nur etwas problematisch werden, das dann dem Verkäufer zu vermitteln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Samwow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Egal welches Recht der Wahl der Nachbesserung man trifft, der Händler hat ein Recht zu verifizieren, ob übehaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt. Insbesondere wenn wie hier der Käufer keinen Nachweis erbracht hat, das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt.

Dafür ist ihm eine dem Fehler und Gegenstand entsprechend angemessene Frist einzuräumen.
Diese dürfte bei Grafikkarten bei 14-21 Tagen liegen.

Selbstverständlich darf er sich dabei auch eines Erfüllungsgehilfen wie z.B. dem Hersteller bedienen. Nur verlängert das nicht die Frist.

Sofern er also innerhalb der Frist die Prüfung nicht abgewickelt bekommt, ist das sein Problem (zumindest innerhalb der ersten 6 Monate), dann kann der Käufer zurücktreten.



Könnte nur etwas problematisch werden, das dann dem Verkäufer zu vermitteln.


Vielen dank für die ausführliche Antwort.

Ich habe mich entschlossen heute ein letztes mal auf den Händler zuzugehen und mich an den Telefonsupport zu wenden.

Sollte man dort jedoch weiterhin mir kein Stück entgegen kommen und auch keinen Fixen Termin nennen, muss der Händler mit dem Rücktritt leben.

Eine letzte frage hätte ich dann doch noch:

Ein ähnliches Fehlerbild hatte ich bereits vor einigen Jahren mit einer Grafikkarte, damals war es einfach nur ein Kondensator (oder mehrere) die ihre Funktion eingestellt hatten.

Dies hatte ich so auch dem Händler mitgeteilt, entspricht dies dann schon einem nachweis oder nicht?
Da ich zwar aus der Branche komme, aber selbstverständlich kein vereidigter Sachverständiger bin.


-- Editiert von Samwow am 08.12.2016 08:52

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Nein, das ist kein Nachweis. Den bist du aber auch nicht schuldig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Samwow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf einmal war man nun doch bereit, mir einen Austauschartikel zukommen zu lassen, dieser soll mich bis spätestens Mittwoch erreichen, ich bin gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

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