Guten Tag,
leider weiß ich nicht so genau, wo die Frage am besten platziert ist. Hier zum Sachverhalt:
Es gibt per Testament 2 Erben zu gleichen Teilen.
Erblasser und die Erben sind sich einig, dass eine Generalvollmacht erstellt werden sollen, ist sich bei der Umsetzng, dem Inhalt noch unschlüssig.
Der Notar gibt sich bedeckt, darf laut eigenen Angaben keine Rechtsfragen erläutern.
Die Bedenken, die aufgetreten waren sind, dass Erbe 1 mit einer alleinigen Generalvollmacht etwa den Grundbesitz veräußern könnte oder das Grundstück belasten könnte. Dem Erblasser ist es besonders wichtig, dass das Grundstück zu gleichen Teilen vererbt wird und es auch dazu kommt.
Erbe 1 sagt, das würde er nie machen, aber "better safe than sorry".
Der Notar meinte, eine derartige Beschränkung in einer Generalvollmacht wäre nichtig, bzw. es geht nicht.
Die Erben/Vertauenspersonen sind sich dahingehend einig, dass man alle Aufgaben, die das Erbe ausschließen, an eine Person geben soll und dass Angelegenheiten, die das Erbe schmälern, insb. Verkauf/Belastung Grundstück einer zweiten Zustimmung bedürfen sollten.
Wie lässt sich so etwas regeln? Gibt es hier eine Alternative zu einer Generalvollmacht?
Der Notar sagt, man könnte die Generalvollmacht generell 50.50 reglen, würde einiges aber verkomplizieren. Einzelne Aufgaben verteilen ginge hingegen nicht.
Wer kann da helfen?
Generalvollmacht bei mehreren Erben
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Die Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht ist immer Vertrauenssache. Wenn das Vertrauen fehlt, sollte man keine solche Vollmacht erteilen.
Das ist schon klar. Das wurde auch so schon besprochen.
Es geht aber nicht um Vertrauen, sondern um Unsicherheit. Der Erblasser würde dem Erben 1, den Erben 2 alleining und auch beiden in gleichen Teilen vollumfänglich vertrauen.
Es geht um die günstigste Formulierung, dass die Erben untereinander abgesichert werden.
-- Editiert von erbe83 am 24.02.2017 13:22
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Formulierungsvorschläge wären eine unzulässige Rechtsberatung.
Außerdem ist es sehr wohl Aufgabe des Notars, die Wünsche des Auftraggebers in rechtssichere Formulierungen umzusetzen.
Zitat:Die Erben/Vertauenspersonen sind sich dahingehend einig, dass man alle Aufgaben, die das Erbe ausschließen, an eine Person geben soll
Wie ist das denn gemeint?
Zitat:Einzelne Aufgaben verteilen ginge hingegen nicht.
Dann wäre es keine Generalvollmacht. Selbstverständlich kann man eine Vollmacht auf bestimmte Handlungen beschränken, wie das Beispiel Bankvollmacht zeigt.
Da hier von Erbe und Erblasser gesprochen wird: Es geht aber schon um eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Erblassers greifen soll, oder?
Zitat:Die Bedenken, die aufgetreten waren sind, dass Erbe 1 mit einer alleinigen Generalvollmacht etwa den Grundbesitz veräußern könnte oder das Grundstück belasten könnte.
Mit Hilfe einer Vollmacht Handlungen vorzunehmen, die dem Willen des Vollmachtgebers widersprechen, nennt man auch Untreue (§ 266 StGB ). Zu eigenen Gunsten darf die Vollmacht vom Bevollmächtigten ohnehin nicht genutzt werden, es sei denn es gibt eine ausdrückliche Befreiung vom § 181 BGB . So eine Befreiung würde ich aber hier nicht empfehlen.
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