Das Jugendamt hat die Beistandschaft für meine Kinder übernommen, die bei meiner getrennt lebenden Ehefrau wohnen. Das Jugendamt hat mich per einfachen Brief angeschrieben und Auskunft über mein Einkommen verlangt gemäß Paragraf 1613 Abs. 1 BGB. Das Jugendamt hat die Auskunft bekommen.
Das Auskunftsverlangen des Jugendamtes trägt das Datum 28. März, bekommen habe ich es am 1. April. Das Jugendamt fordert nun rückwirkend Kindesunterhalt ab März. Ich bin der Ansicht, dass das Jugendamt erst ab April rückwirkend Unterhalt fordern kann.
Ist die Fertigung oder der Zugang des Schreibens entscheidend? 28. März oder 1. April? Und wo steht es genau, worauf kann ich mich beziehen?
Genauer Zeitpunkt des Auskunftsverlangens für rückwirkenden Unterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
Ich würde sagen ab deiner Kenntnisnahme des Schreibens.
D.h. ab Nachweis des Tages an dem das Schreiben in deinem Briefkasten lag.( tägliche Leerung wird in D vorausgesetzt).
lg
edy
-- Editiert von edy am 11.07.2017 09:55
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(Kollektivbeleidigung editiert)
-- Editiert von Moderator am 14.07.2017 15:01
Ja, aber edy gehört nicht dazu.
Berry
Weisst Du, Jeiner, ganz neu hier sein. Schon beim 2. Versuch beleidigend werden, gegenüber Menschen, die hier ehrenamtlich helfen. Nur so, weil sie vielleicht, wie ich, als ich in Not war, keine Hilfe bekommen hatten. So Leuten helfe ich nicht. Ich könnte zwar fachlich, tus aber nicht. Ist eine Frage der eigenen Psychohygiene, mit wem man verkehrt, wem man hilft.
wirdwerden
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