Führerscheinregelung für Trikes, Dreiradroller L5E

10. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
snboy2007
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)
Führerscheinregelung für Trikes, Dreiradroller L5E

Hallo, ich benötige eine Auskunft zu folgenden Sachverhalt:
Gemäß den Führerscheinrecht dürfen Trikes die mit der Kennung L5E "Dreirädriges Kraftfahrzeug ab 45km/h" zugelassen sind, mit einem Klasse B Führerschein bewegt werden, wenn der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde. Trikes die so eine Zulassung als L5E haben müssen folgende Eigenschaften vorweisen: Abstand der vorderen Räder min. 460mm sowie eine Fußbremse. Beispielfahrzeuge sind z.B. Piaggio MP3 400LT oder Quadro 350D
Jetzt zu meinem Fall. Ich fahre einen Piaggio MP3 500 aus dem Baujahr 2008. Ich habe den gebraucht gekauft und fahre diesen schon seit drei Jahren. Ursprünglich war dieser Roller als Motorrad zugelassen. Der 1.Besitzer hat den umgerüstet auf eine Spurverbreitung von 460mm und hat diesen dann auf die Zulassung L5E bekommen. Ich habe auch die ganzen TÜV-Abnehmen usw. Also mein Piaggio MP3 ist ganz normal als L5E zugelassen. Allerdings hat dieser keine Fußbremse, weil im Jahr 2008 die Fußbremse nicht vorgeschrieben war sondern lediglich der Radabstand der Vorderräder von 460mm. Im Jahr 2009 wurde dann zusätzlich noch die Fußbremse vorgeschrieben. Da meiner aber im Jahr 2008 umgerüstet wurde, ist eben keine Fußbremse vorhanden.
Jetzt zu meinen Problem: Ich hatte am Wochenende eine Polizeikontrolle. Der Polizist sagte mir, dass ich den Roller ohne Fahrerlaubnis bewege, weil ich keine Fußbremse habe. Seine Begründung: Auch wenn mein Roller als L5E zugelassen ist, hätte ich nachträglich dafür sorgen müssen, dass die Fußbremse montiert wird. Er meinte, dass durch die neue Vorschrift aus dem Jahr 2009 meine Zulassung als L5E erloschen wäre und ich eigentlich auch neue Papiere für den Roller brauche.
Er meinte, dass ich jetzt eine Anzeige wegen fahren ohne Führerschein erhalte.
Hat er Recht? Bin ich wirklich die ganzen Jahre ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren? Muss ich wirklich diese Fußbremse nachmontieren obwohl der Roller offiziell im Jahr 2008 als L5E zugelassen wurde?

Ich bedanke mich schon mal für die Mühe mir zu antworten.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Dazu gibt es deutlich unterschiedliche Meinungen. Pauschal ist L5E ein PKW. Ich persönlich glaube, dass bei dir alles in Ordnung ist, aber es gibt auch gegenteilige Meinungen. Ein entsprechendes Urteil habe ich nicht gefunden. Wenn du die kommende Strafe nicht akzeptieren möchtest bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
snboy2007
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Echt? Das kann doch nicht seien. Anwalt sind auch wieder viel Geld. Das muss doch eindeutig irgendwo geregelt seien. Woher soll der ein normaler Mensch wissen, dass obwohl sein Roller als L5E zugelassen ist, die Zulassung doch auf einmal erlischt? Ich muss doch irgendwie aufgeklärt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von snboy2007):
Ich muss doch irgendwie aufgeklärt werden.
Das wirst du doch. Es wird von einem mündigen Bürger erwartet, dass er die geltenden Gesetze kennt und diese beachtet. Alle Vorschriften stehen in den entsprechenden Gesetzen. Du musst nur lesen.
Zitat (von snboy2007):
.....die Zulassung doch auf einmal erlischt?
Die Zulassung ist doch gar nicht erloschen, wenn überhaupt, dann wäre evtl. die Klassifizierung nicht mehr gültig. Ob das tatsächlich so ist......?????? Möglich ist das. Ich glaube nicht, dass du hier ohne Anwalt und Rechtsstreit weiterkommen wirst.
Ich finde jetzt nicht wirklich eine Vorschrift die zwingend fordert ältere L5E Fahrzeuge mit Fußbremse nachzurüsten. Klar ist, zumindest für mich, nur dass neuere Führerscheine Klasse B (nach 2013) nicht ausreichen solch ein Fahrzeug zu führen.
Ich gehe mal davon aus, dass du deinen Führerschein schon vor 2013 gemacht hast, denn seit 2013 braucht man generell einen Führerschein Klasse A und der ganze Thread hier wäre sinnlos, denn dann würdest du auch mit Fußbremse dieses Fahrzeug nicht führen dürfen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
snboy2007
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Ja, ich habe meinen Führerschein 2004 gemacht. Also ich finde es trotzdem sehr unfair. Habe gerade in meinem Fahrzeugschein nachgeschaut und da steht drin, dass die Freigabe zum L5E am 28.02.2008 erteilt wurde. Also gehe ich davon aus, dass ich einen gültigen Fahrzeugschein habe, mir der das Fahrzeug als L5E zugelassen ist. Und somit als 3Rädr. Fz. Somit darf ich das fahren. Wenn in der Zwischenzeit Änderungen im STVZO vorgenommen wurden, dann genieße ich wenigstens sowas wie Bestandsschutz.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von snboy2007):
....dann genieße ich wenigstens sowas wie Bestandsschutz.
Das ist ja auch meine Meinung und auch die von einigen anderen, aber wie bereits geschrieben, hier gibt es völlig Gegensätzliches dazu zu lesen. Die Meinungen gehen hierzu sehr auseinander.

-- Editiert von -Laie- am 10.07.2017 12:47

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Meinungen gehen hierzu sehr auseinander.


Da kommt es aber nicht auf Meinungen an.
Wenn der Polizist Recht hat, muss irgendwo in einem Gesetz oder einer Verordnung stehen, dass es eine generelle Nachrüstpflicht für die Fußbremse bei Fahrzeugen die nach L5E zugelassen wurden, aber keine haben, gibt.

In Österreich schein es diese tatsächlich zu geben, für Deutschland kann ich aber nichts Vergleichbares finden.

0x Hilfreiche Antwort



Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.083 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen