Fragen zur Berechnung des Trennungsunterhalts

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stevven
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 3x hilfreich)
Fragen zur Berechnung des Trennungsunterhalts

Hallo zusammen,

ich habe 2 Fragen zur Berechnung des Trennungsunterhalts.

Situation:
Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe, die beide bei mir wohnen und nach der Trennung auch wohnen bleiben.
Und ich habe 2 weitere Kinder aus zweiter Ehe, bei der es um die Trennung geht. Diese beiden Kinde gehen zur Mutter.

1. Frage
Nehme ich für alle 4 das unterhaltspflichtige Netto und entnehme den Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle?

2. Frage
Wir haben gemeinsam ein Haus und gemeinsam einen Kredit. Sie zieht aus (ich bleibe im Haus wohnen) und ich übernehme die gemeinsamen Schulden (zahle das Haus also alleine ab). Fließt dann die komplette Rate in die Berechnung des unterhaltspflichtigen Nettos ein?

mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Stevven,

Du bist dann 4 Kindern zu Unterhalt verpflichtet, also Runterstufung in DT.

Die Tabelle geht nicht vom Netto sondern vom bereinigten Netto aus.

Zuerst wird der KU abgezogen, was übrig bleibt dient als Grundlage zur Berechnung des Trennungsunterhaltes.

Beim Kredit sind nur die Zinsen abzugsfähig.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

bis zur Scheidung kann der komplette Ratenbetrag abgezogen werden, da es sich um ehebedingte Schulden handelt.

Aber: Dein Einkommen kann auch um den Wohnwert erhöht werden.

Dass Du ab sofort den Kredit alleine bedienst ist ohne konkrete schriftliche Vereinbarung mit der Ex keine gute Lösung, da sie über den Zugewinnausgleich auch von nur Deinen Zahlungen profitiert.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stevven
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnellen und guten Antworten.

Wenn wir beide die Hälfte abzahlen und ich den Wohnwert einrechne, komme ich sogar auf ein für mich etwas günstigeres Ergebnis.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wenn Deine Frau die Hälfte der Ratenzahlung weiter zahlt, dann kann sie eine Nutzungsentschädigung für Ihren Anteil verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

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