Frage zur Restschuldbefreiung

14. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zur Restschuldbefreiung

Hallo ich habe 07/2009 eine Privatinsolvenz angemeldet und die Restschuldbefreiung wurde 09/2015 abgeschlossen. Vor gut 3 Wochen stand ein Gerichtsvollzieher vor meiner Tür und wollte noch Geld haben von einer Forderung der Telekom GmbH. diese vom 4.12.09 bestand. Ich war mir sehr sicher das ich alle Gläubiger angeben habe damals unter anderen die Deutsche Telekom und habe nachdem ich das Insolvenzverfahren eröffnet habe auch keine weiteren Schulden oder Verträge gemacht. Zudem konnte ich bei frühreren Schuldnerberaterin herausfinden das in der Gläubigerliste die Telekom AG auftaucht und nicht die GmbH.
Hmm nun habe ich keine Ahnung was ich tun kann. Ich bin mir jedenfalls zu 100% sicher das ich keine weiteren Verträge abgeschlossen habe nachdem Juli 09.
Auf dem Vollstreckungsbescheid den der Herr Gerichtsvollzieher mit hatte steht weder eine Kundennummer noch Rechnungsnummer nur eben Seiler und Kollegen und von deenen hatte ich damals alles eingereicht bzw. die wussten ja auch weil sie die Telekom vertraten das ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Zudem ist die GmbH nur für Festnetz bzw. T-Home zuständig laut meiner Internet untersuchtung und ich habe in der Zeit keinen Telekom Festnetzanschluss gehabt.

Jemand eine Idee?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat:
Jemand eine Idee?

Ja, das hier
Zitat:
Ich war mir sehr sicher das ich alle Gläubiger angeben habe

erstmal verifizieren.

Denn dann könnten die Schulden nicht mehr beitreibbar sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von bluetooth):
Jemand eine Idee?

Aber klar:
Zitat (von bluetooth):
ich habe 07/2009 eine Privatinsolvenz angemeldet

Zitat (von bluetooth):
Forderung der Telekom GmbH. diese vom 4.12.09 bestand.

Wenn die Forderung erst seit Dezember 2009 besteht, die Inso aber schon im Juli 2009 eröffnet wurde, handelt es sich hierbei schlicht um neue Verbindlichkeiten, die nicht von der RSB umfasst sind.

Gruß
Krypton

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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#3
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Laut einer alten Rechnung kann ich aber nachweisen das der Vetrag schon bestand hatte im Jahre 2008 aber schon mal danke für die Antworten. Ich habe heute eine Mail bekommen vom Gerichtsvollzieher.

Sie haben die Möglichkeit beim Amtsgericht, gem. § 766 ZPO , Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einzureichen.

Was bedeutet das?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von bluetooth):
Laut einer alten Rechnung kann ich aber nachweisen das der Vetrag schon bestand

DSL? Mobilfunk? Hier wäre interessant, ob es ein Laufzeitvertrag (also mit Ablaufdatum, falls nicht gekündigt wird) oder ein Dauervertrag ist (mit monatlicher Kündigungsfrist). In letzterem Fall ist das Ganze schlicht ein Dauerschuldverhältnis, welches im Normalfall vom Insolvenzverwalter nach § 103 InsO gekündigt bzw. freigegeben wird. Heißt: Die Beträge aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen, die nach Eröffnung entstandenen kann sich die Telekom ganz normal bei Ihnen holen, solange der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten wirksam gekündigt wurde.

Zitat:
Sie haben die Möglichkeit beim Amtsgericht, gem. § 766 ZPO , Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einzureichen.
Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass Sie sich mit einer Eingabe an das Vollstreckungsgericht wenden können, wenn Sie mit dem, was der GV da tut, nicht einverstanden sind. Eine Vollstreckungserinnerung ist aber nur sinnvoll, wenn der GV bei der Vollstreckungshandlung eine Pflichtverletzung zu Ihren Lasten begangen hat. Wenn er beispielsweise versucht hätte, aus einem Titel ohne Vollstreckungsklausel zu vollstrecken oder wenn er unpfändbare Gegenstände gepfändet hätte etc.

Wenn - wie hier - der Anspruch an sich strittig ist, wäre die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO einzureichen. In einer solchen muss der Schuldner dem Vollstreckungsgericht gegenüber plausibel darlegen, warum seiner Ansicht nach aus der titulierten Forderung nicht mehr vollstreckt werden darf (Restschuldbefreiung!). Das klappt aber natürlich nur, wenn der Anspruch tatsächlich in der RSB mit untergegangen ist. Handelt es sich um neue Verbindlichkeiten aus der Zeit nach Inso-Eröffnung, werden Sie auch damit scheitern.

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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