Frage zum Thema Kaufvertrag

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sabix3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum Thema Kaufvertrag

Hallo liebe Community,

ich habe im März 2015 bei einem renommierten Möbelhaus die Ware wurde Ende Mai 2015 geliefert, nach 2 Monaten ca began sich die Sitzfläche vom Rückenteil "zu lösen" sodass bei der Sitzfläche eine unschöne lücke entstand. Im Oktober wurde die Ganitur abgeholt und eine durch eine neue ersetzte. Alles schön und gut. Im Februar habe ich den Sachbearbeiter per Email kontaktiert da keine Antwort kam hab ich einen Monat später hinter telefoniert. Im März erhielt ich einen Brief das es schon 6 Monate her ist und die Beweisumkehrlast eingetroffen ist. Soll ich jetzt noch auf das Möbelhaus warten oder zur Verbraucherzentrale... Bin mir total unsicher.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten!

GLG Sabrina

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger134
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

ich bin zwar Laie auf dem Gebiet, versuche mich aber aktuell, auch wegen eigener Probleme und daraus entstehender Fragen, in diese Materie generell einzulesen.
Daher einige Fragen dazu (die sicher auch andere Leser stellen würden).

Bestellung der Ware März 15
Lieferung Ende Mai 15
Probleme durch Verarbeitung 2 Monate später ( also Juli 15)
Info an Händler über Probleme an der Ware auch Juli 15?
Austausch der Ware nach knapp 6 Monaten Oktober 15?

Soweit richtig?

Meiner Einschätzung nach kann dann die Beweislastumkehr nicht greifen, da Du die Reklamierung ja bereits nach 2 Monaten nach Erhalt erfolgt ist und der Händler somit nachbessern/austauschen konnte.

Wenn Austausch oder Nachbesserung erst 6 Monate nach Erhalt der Ware erfolgte, die Reklamation aber schon früher als 6 Monate nach Erhalt der Ware erfolgte, liegt das wohl nicht in deinem verschulden, sondern der Händler ist der Nachbesserung nicht zeitnah nachgekommen. Evtl weil die Möbelstücke erst nachproduziert werden mussten.

Da nach dem Austausch wohl keine Probleme mehr aufgetreten sind , so wie ich das verstehe, kann ich das eigentliche Problem nicht nachvollziehen, warum nach Monaten wieder Kontakt aufgenommen wurde und nun von Beweislastumkehr gesprochen wird. Möglichweise musst Du die Sache noch detailierter schildern.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sabix3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal lieben dank dür die Antwort. Im Juli 15 wurde das Problem gemeldet und im August erhielten ich einem Brief das die sich drum kümmern und im September - als das Sofa nachproduziert wurde den Termin mit dem Austausch für Oktober.
Im Oktober wurde die Ganitur ausgetauscht und im Februar 2016 fingen die gleichen Probleme bei der Garnitur an - das sicher das Polster "löst" deswegen wurde erneut Kontakt aufgenommen.

Sorry das ich es so schlecht geschildert habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger134
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Dann müsste die Frage so zu stellen sein, ob bei einem kompletten Austausch der Ware die Frist für die Reklamation und die Beweislastumkehr nach 6 Monaten erneut beginnt, oder ob diese Frist weiterhin nach der Erstlieferung besteht.

Meiner Ansicht nach müsste die Frist nach Austausch erneut beginnen und somit ist der Mangel weiterhin vor der Beweislastumkehr aufgetreten sein und der Händler weiterhin zur Nachbesserung verpflichtet. Es sei denn man hat sich bei Austausch der Ware auf eine andere Vereinbarungen geeinigt. Ob das der Fall ist, müsste aus Lieferscheinen, etc und Gewährleistungsansprüchen hervorgehen und ob eine solche überhaupt rechtskonform ist.
Würde die Frist ab Ersterhalt der Ware weiterhin bestand haben, wäre der Händler daher ja recht einfach nach einmaligen Austausch aus seiner erweiterten Gewährleistungspflicht raus, besonders dann wenn die Nachbesserung sehr knapp vor der Frist zur Beweislastumkehr erfolgte.

Generell ist der Verkäufer jedoch zu mindestens zwei Ausbesserungsversuchen verpflichtet, ob das durch Nachbesserung oder Austausch erfolgt, ist situationsabhängig.

Daher würde ich mit Vermerk auf den Termin der 2. Lieferung die Nachbesserung oder Austausch verlangen und dem Händler entsprechende Fristen setzen. Kommt er dieser Frist nicht nach, könnte evtl ein Rücktritt vom kompletten Kaufvertrag zustande kommen.

Hier mal ein erster evtl hilfreicher link: https://www.verbraucherzentrale.de/Moebelkauf-4

Und bestimmt kann hier Dir jemand noch genauer sagen, wie die Rechtslage in diesem konkreten Fall ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sabix3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super vielen lieben Dank für die Antwort, obwohl ich es so schlecht erklärt habe!!

0x Hilfreiche Antwort

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