Finanzielle Absicherung im Falle der Scheidung (Kredit)

11. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Robert00
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Finanzielle Absicherung im Falle der Scheidung (Kredit)

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ich benötigt zwar keine detaillierte Aussage zu meinem Fall aber einige Tipps oder Schlagworte mit denen ich mich ggf. befassen könnte.

Und zwar steht sehr bald ein Hausbau an bei meiner Frau und mir. Die Planungen sind so gut wie abgeschlossen.

Ich möchte alleine im Grundbuch stehen bleiben, da mir das Grundstück schon länger gehört und ich dafür auch alleine bezahlt habe.
Den Kredit bei unserer Hausbank werden wir gemeinsam unterschreiben, da eine alleinige Finanzierung derzeit nicht möglich ist.

Nun möchte meine Frau Sicherheiten haben für den Fall, dass wir uns in ferner Zukunft auseinanderleben und trennen.
Da wir keinen Ehevertrag haben, dürfte sie ja über den Zugewinnausgleich meiner Information nach, abgesichert sein.

Sie aber meint, dass habe nichts mit dem Geld zu tun welches sie "bar" investieren wird. Sprich sie wird einen Großteil ihres ersparten mit in die Finanzierung geben.
Bzw. sorgt sie sich sehr um den Fall, dass die Bank von ihr die Zahlung der Raten fordert obwohl sie dann keinen Anspruch auf das Haus selber hat. Und das könnte durchaus ein langer Zeitraum sein...

Zwar ist es für mich persönlich eine seltsame Situation darüber zu sprechen was passiert wenn wir uns Trennen / Scheiden lassen aber verstehen kann ich sie auch...

Kann man evtl. notariell etwas veranlassen um sie abzusichern? Grade was die Raten bei der Bank angeht?

Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Robert

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Man kann eine Menge regeln und sollte das auch in jedem Fall notariell machen. Was allerdings die Bank angeht - wenn sie den Kreditvertrag mit unterschrieben hat, hängt sie mit drin und ist voll haftbar für die Raten, völlig egal, was Sie notariell vereinbaren oder nicht. Die Bank kann sich jederzeit in voller Höhe an ihr schadlos halten. Die einzige Möglichkeit, das zu vermeiden, besteht darin, dass sie den Kreditvertrag nicht unterschreibt und Sie eine entsprechende Regelung für das von ihr eingebrachte Geld finden.

Es ist auch nicht ganz zu verstehen, warum jemand nicht mit ins Grundbuch sollte und von daher keine Ansprüche stellen kann, aber dafür gegebenenfalls in voller Höhe für den Kredit haftbar gemacht werden kann. Ihrer Frau wäre davon meiner Meinung nach dringend abzuraten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Es ist auch nicht ganz zu verstehen, warum jemand nicht mit ins Grundbuch sollte und von daher keine Ansprüche stellen kann, aber dafür gegebenenfalls in voller Höhe für den Kredit haftbar gemacht werden kann. Ihrer Frau wäre davon meiner Meinung nach dringend abzuraten.

Da ist mir auch unverständlich und als Ehefrau würde ich eine solche Konstellation unbedingt ablehnen.
Deine Ehefrau sorgt sich m.E. völlig zu recht.
Auf wenn niemand den Ernstfall will, sollte man immer bedenken, dass alles Schriftliche/Verträgen/etc. im Worst-Case gerade das ist, was wirklich zählt!

Ansonsten:
Du hattest das Grundstück - deine Ehefrau ihr Erspartes ... beides schon vor der Ehe?
Dann wäre das im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich sowieso jeweils als Anfangsvermögen zu berücksichtigen - allerdings sollte man dann ggf. auch etwaige Beweisprobleme bedenken.
Um späterem Streit/Nachweisproblemen vorzubeugen, ist es sinnvoll schon in "guten Zeiten" eine Aufstellung der jeweiligen Anfangsvermögen (also über das, was jeder vor der Ehe schon hatte und in die Ehe eingebracht hat) anzufertigen und sich jeweils gegenseitig die Korrektheit zu bestätigen.

Falls ihr euch doch entscheidet BEIDE im Grundbuch zu stehen, dann könnte man auch notariell vereinbaren, dass im Fall einer Scheidung das Grundstück (samt Bebauung) bei dir bleibt und dann die Ehefrau in Geld zu entschädigen ist. Nächstes Problem ist dann aber, ob man sich schon heute festlegen möchte, wie der Wert/die Höhe der Entschädigung einmal ermittelt werden soll. Beim Grundstück keine Frage - hier ist der Wert zum Zeitpunkt der Einlage = Eheschließung anzusetzen (Wertsteigerung während der Ehezeit = gemeinsamer Zugewinn). Beim Gebäude ändert sich der Wert ja laufend - durch diverse Faktoren - nach oben oder unten (Marktpreise unser Gebäude" bringen halt immer Probleme mit sich.
Bei einer normalen Wertermittlung ist z.B. beim Grundstück automatisch durch eine erfolgte Bebauung ein Bebauungsabschlag zu berücksichtigen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

In welcher Zeit wurden denn die "Ersparnisse" deiner Frau gebildet?

Vor der Ehe? während der Ehe?

lg
edy

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich habe bereits in einem anderen Thread
http://www.123recht.net/Zugewinnausgleich-(ink-Haus-und-Kredit)-__f519662.html
dargestellt, was außer der Haftung für das Darlehen noch passieren kann.

Ein weiteres Problem ist nämlich, dass für die Ehefrau ein negativer Zugewinn entstehen kann, der beim gesetzlichen Zugewinnausgleich auch zu erheblichen Nachteilen für sie führt.

Also entweder nimmst Du das Darlehen alleine auf und sicherst Deine Frau für ihren investierten Anteil über eine Grundschuldeintragung ab oder Du lässt Deine Frau mit in das Grundbuch eintragen.

Es ist auch möglich, per Ehevertrag einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren, so dass derartige Probleme nicht entstehen. Darin kann dann auch vereinbart werden, wie mit dem Darlehen im Fall der Trennung/Scheidung umgegangen wird.

-- Editiert von hh am 12.05.2017 11:53

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von hh):
Ein weiteres Problem ist nämlich, dass für die Ehefrau ein negativer Zugewinn entstehen kann, der beim gesetzlichen Zugewinnausgleich auch zu erheblichen Nachteilen für sie führt.


richtig. Zugewinn ist aber immer positiv , der kann aber durch ein negatives Anfangsvermögen entstehen.

lg
edy

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