Erbteil eines Erben verkauft - Pflichtteil einfordern?

23. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bergnebel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbteil eines Erben verkauft - Pflichtteil einfordern?

Hallo zusammen,
meine Großeltern haben vor vielen Jahren gemeinsam ein Testament aufgesetzt. Darin werden meiner Mutter und meiner Tante jeweils eine Immobilie zugesprochen. Das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Barvermögen wird den Enkeln zugesprochen.

Die Immobilie meiner Mutter wurde an ein Gewerbe vermietet. Dies wird nun von der Stadt unterbunden. Die Immobilie kann somit nicht mehr vermietet werden und steht nun leer. Auch im Wert ist sie drastisch gesunken.
Mein Großvater möchte diese Immobilie nun an einen Investor verkaufen, der ein Bauprojekt auf dem Grundstück geplant hat. Das Geld aus dem Verkauf geht dann auf das Konto meines Großvaters und wird damit zum Erbteil der Enkel. Meine Mutter erbt nun in diesem Szenario überhaupt nichts mehr. Was passiert in diesem Falle? Bekommt sie einen Pflichtteil vom Erbe meiner Tante zugesprochen? Der Geldbetrag, das durch den Verkauf vom Erbe meiner Mutter gemacht wird, liegt weit unter dem Verkehrswert des Hauses das meine Tante erbt.

Meine Mutter und meine Tante sprechen nicht mehr miteinander. Ich wollte meinem Großvater vorschlagen, den Gang zum Notar anzutreten und das Testament ändern zu lassen, damit meine Mutter und meine Tante jeweils 50% der noch vorhandenen Immobilien zugesprochen bekommen. Lässt sich das Testament so einfach ändern?

Im Testament steht:

㤠2 Erben
Erben des Letzten

(1) Wir berufen uns gegenseitig zum alleinigen Erben.

(2) Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben

- Unsere Tochter … (Tante)
zu einem Anteil von 1/2

- Unsere Tochter … (meine Mutter)
zu einem Anteil von 1/2

§ 3 Teilungsanordnung

(1) … (Großvater) ist Alleineigentümer des Grundbesitzes … (Haus 1)

(2) … (Großmutter, verstorben) ist Alleineigentümerin des Grundbesitzes … (Haus 2 - soll verkauft werden)

(3) Der Grundbesitz zu Absatz 1 soll beim Tode des Längstlebenden auf unsere Tochter … (Tante) übergehen.

(4) Der Grundbesitz zu Absatz 2 soll beim Tode des Längstlebenden auf unsere Tochter … (meine Mutter) übergehen.

Soweit einer der Erben durch die vorstehende Teilungsanordnung mehr erhält, als es seinem Erbteil entspricht, ist die Differenz bei der Verteilung des sonstigen Nachlasses von ihm auszugleichen.

(1) Hinweis des Notars: An erbvertragliche Vereinbarungen sind Sie wechselseitig gebunden. Diese können Sie ohne Mitwirkung des jeweils anderen - vor allem nach dessen Tod - nicht mehr ändern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht für die Teilungsanordnung. Diesbezüglich ist keine erbvertragliche Bindung möglich.

Gemeinsam können Sie jedoch Verfügungen mit erbvertraglicher Bindung ändern. Dies ist bei jedem beliebigen Notar und - solange Sie miteinander verheiratet sind - auch ohne Notar in privatschriftlicher Form möglich.

(2) Die gegenseitig zu Gunsten des jeweils anderen von uns getroffenen Verfügungen sind erbvertraglich bindend.

(3) Die von dem Überlebenden getroffenen Verfügungen sind ebenfalls erbvertraglich bindend.

(4) Keiner von uns darf einseitig von diesem Erbvertrag zurücktreten.

(5) Jeder von uns nimmt die Erklärungen, die der andere in dieser Urkunde abgegeben hat, an."

Soweit zum Testament.

Mein Großvater ist 90 Jahre alt und pflegebedürftig, macht es Sinn das Testament handschriftlich zu ändern, damit es ein Dokument gibt während wir auf den Termin beim Notar warten? Müssen meine Tante und meine Mutter beim Notartermin in irgendeiner Weise beteiligt sein? Beide haben nur Bankvollmachten, ansonsten ist mein Großvater selbstständig. Ich möchte eigentlich nur den Familienfrieden wiederherstellen, soweit das in dieser Situation möglich ist.

Mir ist klar dass ich einen Termin bei einem Anwalt machen muss, ich möchte nur vorher schon ein wenig sondieren. Vielen Dank für die Unterstützung!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Bergnebel):
Hinweis des Notars: An erbvertragliche Vereinbarungen sind Sie wechselseitig gebunden. Diese können Sie ohne Mitwirkung des jeweils anderen - vor allem nach dessen Tod - nicht mehr ändern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht für die Teilungsanordnung. Diesbezüglich ist keine erbvertragliche Bindung möglich.

Nun es lässt sich nur die Teilung ändern, jedoch:
Zitat (von Bergnebel):
Soweit einer der Erben durch die vorstehende Teilungsanordnung mehr erhält, als es seinem Erbteil entspricht, ist die Differenz bei der Verteilung des sonstigen Nachlasses von ihm auszugleichen.

Damit ist die Teilungsanordnung in der Dom hinfällig. Alle sollten sich mit einem Notar zusammen beraten lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Barvermögen wird den Enkeln zugesprochen.


Hast Du die entsprechende Klausel nicht erwähnt? In dem Auszug aus dem Testament ist darauf nämlich kein Hinweis zu finden.

Zitat:
Meine Mutter erbt nun in diesem Szenario überhaupt nichts mehr.


Doch

Zitat:
Was passiert in diesem Falle?


Das hier:
Soweit einer der Erben durch die vorstehende Teilungsanordnung mehr erhält, als es seinem Erbteil entspricht, ist die Differenz bei der Verteilung des sonstigen Nachlasses von ihm auszugleichen.

Zitat:
Lässt sich das Testament so einfach ändern?


Ja, die Teilungsanordnung lässt sich ändern und kann auch komplett gestrichen werden.

Zitat:
macht es Sinn das Testament handschriftlich zu ändern, damit es ein Dokument gibt während wir auf den Termin beim Notar warten?


Ja

Zitat:
Müssen meine Tante und meine Mutter beim Notartermin in irgendeiner Weise beteiligt sein?


Nein

Zitat:
Mir ist klar dass ich einen Termin bei einem Anwalt machen muss


Warum ist das klar?

0x Hilfreiche Antwort

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