Erbrecht bei Schenkung zu Lebzeiten

5. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Opossum16
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht bei Schenkung zu Lebzeiten

Hallo zusammen,

ich hätte gleich mehrere Fragen zum Thema Erbrecht bzw. zum Thema Schenkungen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt, da ich im Moment doch etwas auf dem Schlauch stehe.

Zum Sachverhalt:
Meine Eltern besitzen ein Haus mit mehreren Wohnungen. In einer der Wohnungen lebe derzeit ich mit meiner Familie
und meine Eltern möchten, dass ich das Haus nach ihrem Tod erbe und in Stand halte. Ich habe eine Schwester, die das Haus definitiv nicht haben möchte und sich zudem mit meinen Eltern seit Jahren nicht besonders gut versteht.
Mein Problem ist nun folgendes:
Meine Eltern überlegen mir die Wohnung in der ich wohne zu schenken.
1. Kann meine Schwester später Ansprüche an mich stellen, weil ich die Wohnung geschenkt bekommen habe, also müsste ich sie für die zu Lebzeiten meiner Eltern geschenkt bekommene Wohnung auszahlen bzw. entschädigen?
2. Wird diese Wohnung dann auf mein späteres Erbe angerechnet, sodass ich quasi schon einen Teil meines Erbes vor dem Tod meiner Eltern erhalten hätte?
3. Wenn dem nicht der Fall sein sollte, dass ich durch die Schenkung einen Teil meines Erbanspruchs verloren hätte, müsste ich meine Schwester dann nur noch für den Teil des Hauses auszahlen, der mir nicht geschenkt wurde, also für das Grundstück und die nicht von mir bewohnten Wohnungen?
Und zu guter letzt:
4. Auf welchen Wert bezieht sich die Auszahlung meiner Schwester? Auf den Verkehrswert des Hauses, oder auf den Einheitswert?


Bisher habe ich immer gedacht, dass meine Eltern zu ihren Lebzeiten mit ihrem Eigentum tun und lassen können, was sie wollen, aber nachdem ich von vielen Seiten Bedenken zu hören bekommen habe, wollte ich mich doch einfach mal versichern.

Schon einmal vielen Dank im Voraus :)

-- Editier von Opossum16 am 05.07.2017 22:00

-- Editier von Opossum16 am 05.07.2017 22:01

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

zu 1.: Wenn Deine Eltern weniger als 50% ihres Vermögens verschenken, dann hat Deine Schwester keine Ansprüche. Zu Lebzeiten Deiner Eltern oder wenn Deine Eltern noch länger als 10 Jahre nach der Schenkung leben hat sie auch bei höheren Werten keine Ansprüche.

zu 2.: Deine Eltern können festlegen, ob die Schenkung angerechnet werden soll oder nicht.

zu 3.: Deine Schwester hat mindestens den Pflichtteilsanspruch, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn das redtliche Vermögen Deiner Eltern nicht ausreicht, musst Du das auszahlen.

zu 4.: Es gilt der Verkehrswert.

Deine Eltern können zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen machen, was sie wollen. In Grenzen (Pflichtteil) können Sie auch die Auswirkung im Erbfall festlegen.

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