Erbe, Schenkung, kauf?

2. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
onkyo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe, Schenkung, kauf?

Hallo

nehmen wir an, Sohn 1 und Sohn 2 eines Vaters wohnen im 3 Familienhaus des Vaters. Jeder in seiner eigenen Wohnung.
Nun möchte der Vater den Söhnen das Haus übertragen. Jeder Sohn eine Wohnung und die dritte Wohnung in der der Vater lebt zu je 50% an Sohn 1 und Sohn 2.
Davon unabhängig bezahlen die Söhne dem Vater eine Miete/Unterstützung.
Der Vater möchte für seine bewohnte Wohnung ein Wohnrecht, was auch kein Problem darstellt.


Die Wohnung die an Sohn 1 gehen soll hat noch ein Wohnrecht eingetragen von dem Bruder des Vaters.
Der Bruder des Vaters ist nicht mehr der jüngste, könnte mal ein Pflegefall werden. Es stellt sich die Frage ob das Wohnrecht auch nach Übertragung der Wohnung an Sohn 1 irgendwie geltend gemacht werden kann. Dabei nicht wegen dem Recht auf Wohnen sondern wegen eventueller Zahlungen zu den Pflegekosten des Bruders der das Wohnrecht hat.
Kann das Sozialamt bzw. das zuständige Amt irgendwelche Forderungen an Sohn 1 stellen, wenn dieser eingetragener Besitzer der Wohnung ist?
Kann der Onkel oder der entsprechende Treuhänder sofern der Onkel selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann von Sohn 1 verlangen (rechtsgültig) Zahlungen zu leisten, die Wohnung zu räumen zwecks vermietung?



Zur Übertragung ist zunächst eine Schenkung angedacht.
Die Familie hat aber auch gehört das man eine Art Verkauf realisieren kann. Dies soll unter anderem z. B. eine Rückforderung der Schenkung, sofern der Vater binnen 10 Jahre Pflegefall werden sollte und entsprechend Geld erforderlich wird, verhindern können.
Die Familie hat gehört, dass man über eine monatliche Zahlung bis an das Lebensende das Vaters das Haus abkaufen kann.
Ist dies tatsächlich so korrekt und kann ein Verkauf auch rückgängig gemacht werden wie eine Schenkung?
Wie werden hier die nötigen monatlichen Beträge festgelegt?
Da die beiden Söhne bereits eine Miete/Versorgung bezahlen besteht aktuell die Vorstellung der Familie diesen Betrag für den Kauf/Verkauf heran zu ziehen. Also als monatliche Abzahlung der Söhne an den Vater zu betrachten.
Kann bei dieser Variante das Sozialamt bzw. das zuständige Amt im Fall des Pflegfalls des Vaters mehr Geld fordern wie vertraglich festgelegt?
Kann der Verkauf/kauf rückwirkend irgendwie ungültig gemacht werden?
Welche Steuer würde auf die Söhne bei einem Kauf der monatlich bezahlt wird zukommen, wird hier der aktuelle Verkehrswert des Hauses herangezogen und steuerlich berechnet unabhängig davon wie teuer den Söhnen das Haus am Ende tatsächlich kommt?


Was für Vorteile oder Nachteile hätte so ein Abkauf gegenüber der Schenkung?

Ich bedanke mich im vorraus









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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Nun möchte der Vater den Söhnen das Haus übertragen. Jeder Sohn eine Wohnung und die dritte Wohnung in der der Vater lebt zu je 50% an Sohn 1 und Sohn 2

Das Haus wurde bereits in Wohnungseigentum aufteilt (bescheinigter Aufteilungsplan, notarielle Teilungserklärung)?
Zitat:
Es stellt sich die Frage ob das Wohnrecht auch nach Übertragung der Wohnung an Sohn 1 irgendwie geltend gemacht werden kann.

Das Wohnrecht besagt, dass der Berechtigte das Recht hat, dort zu wohnen und dies auch einfordern kann.
Zitat:
Dabei nicht wegen dem Recht auf Wohnen sondern wegen eventueller Zahlungen zu den Pflegekosten des Bruders der das Wohnrecht hat.

Die Zahlung der Heimkosten hat normalerweise nichts mit dem Wohnrecht zu tun. Was vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Vertrag (Bewilligung). Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollte, kann man sich diese beim Grundbuchamt besorgen.
Zitat:
Kann das Sozialamt bzw. das zuständige Amt irgendwelche Forderungen an Sohn 1 stellen, wenn dieser eingetragener Besitzer der Wohnung ist?

Nein.
Zitat:
Kann der Onkel oder der entsprechende Treuhänder sofern der Onkel selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann von Sohn 1 verlangen (rechtsgültig) Zahlungen zu leisten, die Wohnung zu räumen zwecks vermietung?

Wenn dies vereinbart wurde, s.o.
Zitat:
Die Familie hat gehört, dass man über eine monatliche Zahlung bis an das Lebensende das Vaters das Haus abkaufen kann. Ist dies tatsächlich so korrekt und kann ein Verkauf auch rückgängig gemacht werden wie eine Schenkung?

Man kann alles mögliche vereinbaren. Es funktioniert jedenfalls nicht, dass man sein Vermögen verschenkt und dann auf Staatskosten lebt. :augenroll:

Man sollte sich beim Notar beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
onkyo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antworten. Ja die Wohnungen wurden/sind entsprechend geteilt.

Die Rückforderbarkeit mal bei Seite gelesen.
Gibt es nun eine Art Kauferbe oder wie sich das im geschilderten Fall nennen mag?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Natürlich kann ein Kind ein Haus genauso kaufen, wie ein Dritter das kann. Im Hinblick auf die Rettung des Vermögens bringt das nur nichts. Im Gegenteil freut sich das Sozialamt sogar darüber, dass es direkt auf das Kontoguthaben (=Kaufpreis) zugreifen kann und nicht erst noch das Haus verkaufen muss.

Natürlich kann so ein Kauf auch auf Rentenbasis erfolgen, d.h. der Kaufpreis wird nicht auf einen Schlag gezahlt, sondern in monatlichen Raten bis zum Tod des Vaters. Dabei muss die Höhe der monatlichen Zahlung so bemessen sein, dass sie insgesamt für die Dauer der Restlebenserwartung des Vaters den Hauswert erreicht einschließlich des Zinseffektes.

In beiden Fällen kann natürlich von den Kindern nichts mehr zurückgefordert werden, da sie ohnehin schon den Hauswert komplett bezahlen und der Vater hat dann ja ausreichend Geld auf dem Konto. Da sollte man jetzt nicht auf die Idee kommen, solche Verträge nur zum Schein abzuschließen, denn im Zweifel wird das Sozialamt nachforschen, wo das Geld (Kaufpreis) geblieben ist. Und wenn das Geld irgendwie futsch ist, kann das Sozialamt die Leistung wegen vorsätzlicher Verarmung verweigern.

Zitat:
Was für Vorteile oder Nachteile hätte so ein Abkauf gegenüber der Schenkung?


Für die Kinder fallen mir nur Nachteile ein. Der Vater hätte natürlich viel Geld und könnte noch mal eine langersehnte Weltreise antreten o.ä. Eine Methode, das Vermögen vor dem Zugriff durch das Sozialamt zu schützen ist das jedenfalls nicht.

Im Hinblick auf Steuern ist es übrigens egal, ob man verschenkt, verkauft oder vererbt, so lange der Wert pro Kind unter 400.000€ bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Natürlich kann ein Kind ein Haus genauso kaufen, wie ein Dritter das kann. Im Hinblick auf die Rettung des Vermögens bringt das nur nichts. Im Gegenteil freut sich das Sozialamt sogar darüber, dass es direkt auf das Kontoguthaben (=Kaufpreis) zugreifen kann und nicht erst noch das Haus verkaufen muss.

Natürlich kann so ein Kauf auch auf Rentenbasis erfolgen, d.h. der Kaufpreis wird nicht auf einen Schlag gezahlt, sondern in monatlichen Raten bis zum Tod des Vaters. Dabei muss die Höhe der monatlichen Zahlung so bemessen sein, dass sie insgesamt für die Dauer der Restlebenserwartung des Vaters den Hauswert erreicht einschließlich des Zinseffektes.

In beiden Fällen kann natürlich von den Kindern nichts mehr zurückgefordert werden, da sie ohnehin schon den Hauswert komplett bezahlen und der Vater hat dann ja ausreichend Geld auf dem Konto. Da sollte man jetzt nicht auf die Idee kommen, solche Verträge nur zum Schein abzuschließen, denn im Zweifel wird das Sozialamt nachforschen, wo das Geld (Kaufpreis) geblieben ist. Und wenn das Geld irgendwie futsch ist, kann das Sozialamt die Leistung wegen vorsätzlicher Verarmung verweigern.

Zitat:
Was für Vorteile oder Nachteile hätte so ein Abkauf gegenüber der Schenkung?


Für die Kinder fallen mir nur Nachteile ein. Der Vater hätte natürlich viel Geld und könnte noch mal eine langersehnte Weltreise antreten o.ä. Eine Methode, das Vermögen vor dem Zugriff durch das Sozialamt zu schützen ist das jedenfalls nicht.

Im Hinblick auf Steuern ist es übrigens egal, ob man verschenkt, verkauft oder vererbt, so lange der Wert pro Kind unter 400.000€ bleibt.

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