Hallo ihr Lieben,
wir haben gestern Abend eine frist- und formgerechte Kündigung unseres Mietraumverhältnisses zwecks Eigenbedarf
von unserem Vermieter erhalten. Der Vermieter macht dabei geltend, dass er zusätzlichen Wohnraum für seine
17-jährige Tochter benötigt. Er will einen Durchbruch von seinem Haus durchführen und so unsere DHH in sein Haus integrieren. Die Tochter selber hat bis Ende August bei seiner Exfrau gelebt. Ein weiterer Verbleib war dort lt. Aussage des Vermieters wohl nicht mehr möglich gewesen. Aktuell wohnt der Vermieter mit 3 Kindern (9, 17 und 18 Jahre) und seiner Frau auf 3,5 Zimmern in seiner DHH. Sein Vater, der ebenfalls ein Haus auf dem Grundstück bewohnt, hat dabei theoretisch ein Zimmer frei, welches
eines der Kinder beziehen könnte. Der Vermieter selber möchte dies jedoch keinem seiner Kinder zumuten. Unser Problem ist jedoch, dass wir derzeit in der Bauphase für ein Einfamilienhaus sind. Dieses wird voraussichtlich im Mai oder Juni 2018 bezugsfertig sein. Den Vermieter haben wir im Gespräch über den Umstand informiert, aber er selbst lässt sich aktuell nur auf ein Zeitfenster bis März 2018 ein. Dieses ist aber unrealistisch und ein Zwischenumzug wäre trotzdem unumgänglich. Von den finanziellen Mehrkosten für einen weiteren Umzug einmal abgesehen, haben wir jetzt das Problem, dass wir vermutlich keinen adäquaten Wohnraum für ein so begrenztes Zeitfenster anmieten können. Wir haben selber 2 Kinder. Dazu kommt, dass unsere Kinder dann innerhalb eines Jahres 3 Umzüge bewerkstelligen müssten. Die Kündigung stellt dabei für uns zweifelsfrei einen Härtefall dar. Wir fragen uns jetzt, wie wir am besten in dem konkreten Fall vorgehen können. Wir werden der Kündigung wohl fristgerecht widersprechen müssen, da wir für diesen Zeitraum in Anbetracht der Umstände einfach keinen Wohnraum finden werden. Ich gehe aber auch mal davon aus, das der Vermieter unseren Widerspruch nicht akzeptieren wird, aber es stellt sich die Frage, wie es danach weitergehen soll. Sollen wir es auf eine Räumungsklage ankommen lassen, oder vorher selbst den gerichtlichen Weg bestreiten? Ich bin mir eigentlich sicher, dass das Gericht den Härtefall anerkennen wird, da es sich hierbei um einen Zeitraum von 5 - 6 Monaten handelt. Wobei es wirklich fraglich ist, ob ein wirksames Urteil überhaupt vorher erlassen werden kann bis wir sowieso ausgezogen wären. Was ich mich auch frage, ob seine Rechtsschutzversicherung, sofern er eine hat, überhaupt eine Deckungszusage für die Streitigkeit erteilen würde, in Anbetracht der Faktenlage.
Was denkt ihr? Wäre für Euere persönliche Einschätzung sehr dankbar, da mich/uns das Thema doch ziemlich belastet.
Grüße
Drea
Eigenbedarfskündigung erhalten und jetzt Zwischenumzug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatWas ich mich auch frage, ob seine Rechtsschutzversicherung, sofern er eine hat, überhaupt eine Deckungszusage für die Streitigkeit erteilen würde, in Anbetracht der Faktenlage. :
Das sollte man die Versicherung fragen, in der Regel ja, denn vielleicht ist die Situation der Tochter noch zu wenig berücksichtigt.
Es wäre zu überlegen, ob man den Fall bereits jetzt einem Fachanwalt für Mietrecht vorlegt und von diesem dann auch den Widerspruch formulieren lässt. Klar, die Kosten dafür tragt ihr selber. Aber ein Härtefall ist kein Selbstläufer. Wenn der Vermieter bereits Gegenwehr angekündigt hat, könnte sich das jedoch lohnen. Zum einen weil ein Anwalt eine Härtefall-Argumentation natürlich deutlich professioneller hinbekommt. Zum anderen weil sich manch ein Vermieter von einem Anwaltsschreiben doch eher beeindrucken lässt als vom Mieter selber.ZitatSollen wir es auf eine Räumungsklage ankommen lassen, oder vorher selbst den gerichtlichen Weg bestreiten? :
Du hattest nach einer persönlichen Einschätzung gefragt. Ich persönlich würde ich einen Anwalt aufsuchen. Der kann auch eine passende Strategie empfehlen.
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Zu wann hat der VM gekündigt? Wann laeuft die Widerspruchsfrist ab und wie lange wohnt ihr da?
Hallo Akkarin,
wir wohnen seit Mitte Juni dort. Kündigung erfolgte gestern zum 31.12.2017. Unsere Widerrufsfrist würde somit am 31.10.2017 enden. Nur zur Anmerkung: Wir haben unsere Miete immer pünktlichst bezahlt und es bestehen auch keinerlei Zahlungsrückstände.
Grüße
Drea
-- Editiert von Intimacylove am 01.10.2017 15:59
Mitte Juni 2017???
Oha, jetzt haben 2 Parteien was zu erklären.
Der VM muss erklären, warum das mit seiner Tochter nicht absehbar war. Immerhin kuendigt er das Mietverhältnis 3 Monate nach Einzug.
( das riecht nach: Da gibt's noch was anderes, warum er euch loswerden will).
Ich bin mir aber so auch nicht mehr sicher, wie schützenswert ihr seit, denn der Umzug in dieses Haus war ja schon ein geplanter "Zwischenumzug",oder?
Eine besondere Härte bei doppeltem Umzug wird aufgrund der Zusatzbelastung durch 2 Umzüge angenommen. Die ändert sich nur sehr bedingt, wenn es um 3 statt 2 Umzüge geht.ZitatIch bin mir aber so auch nicht mehr sicher, wie schützenswert ihr seit, denn der Umzug in dieses Haus war ja schon ein geplanter "Zwischenumzug",oder? :
Oha. Da kann man dann nicht nur über eine Widerspruch nachdenken. Auch die Wirksamkeit der ganzen Kündigung ist zumindest wackelig. Der BGH hat zwar klargestellt, dass es keine Schonfrist für Mieter gibt. Aber eine Kündigung 4 Monate nach Mietbeginn bedeutet zumindest, dass der Vermieter ein bischen was zu erklären hat.Zitatwir wohnen seit Mitte Juni dort. Kündigung erfolgte gestern zum 31.12.2017. :
Zumal ich dieser Kündigung
nur dann realistische Chancen einräumen würde, wenn der Vermieter den Durchbruch bereits konkret durchgeplant hat. Dazu gehört dann die Einholung von Angeboten und auch eine mögliche Baugenehmigung. Mal eben auf Verdacht kündigen und dann später feststellen, dass die Sache nicht genehmigungsfähig oder zu teuer ist, das geht nicht.ZitatEr will einen Durchbruch von seinem Haus durchführen und so unsere DHH in sein Haus integrieren. :
Hallo Akkarin,
nein der Umzug war nicht als Zwischenumzug unsererseits geplant. Als wir den Mietvertrag im März unterschrieben hatten, war der Haubau noch kein wirkliches Thema. Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass er mit dem Kinderlärm seine Probleme hat, da die Räumlichkeiten sehr hellhörig ist. So können wir z.B. deren Fernseher sehr gut hören in unserem Wohnzimmer. Von den Räumlichkeiten ist es jeweils wie eine Doppelhaushälfte, jedoch nur mit einer normalen Zimmerwand getrennt. Also keine extra Schallwände oder so. Aber das sind aber alles auch nur Mutmaßungen. Wir sind jetzt mit der Eigenbedarfskündigung konfrontiert.
ZitatEin weiterer Verbleib war dort lt. Aussage des Vermieters wohl nicht mehr möglich gewesen. :
Das müsste er dann durchaus substantiert begründen / belegen.
Wo wohnt die Tochter denn jetzt?
Sie wohnt bereits bei unserem Vermieter, hat aber kein eigenes Zimmer. Sie teilt sich das Zimmer mit dem 9-jährigen Stiefbruder. Gem. Aussage des Vermieters soll sie auch suzidgefährdet sein. Aber das alles ändert nichts an dem Umstand, dass wir für ein solch kurzen Zeitraum keinen Mietraum finden werden.
Mir gehts halt darum, ihr wollt eine Kuendigung zu Fall bringen, die ihr 3 Monate nach Einzug bekommen habt, mit der Begründung, dass ihr nach 11 Monaten freiwillig ausziehen wollt.
Das koennte Fragen aufwerfen.
Ansonsten denke ich, dass ihr zum Anwalt solltet. Jeder halbwegs kompetente Anwalt, sollte das in euren Sinne loesen koennen. Uebrigens sollte die Kuendigung unbegründet/ unzulässig sein, koennt ihr die Anwaltskosten vom Vermieter einfordern.
ZitatMir gehts halt darum, ihr wollt eine Kuendigung zu Fall bringen, die ihr 3 Monate nach Einzug bekommen habt, mit der Begründung, dass ihr nach 11 Monaten freiwillig ausziehen wollt. :
Das koennte Fragen aufwerfen.
Sorry, ich stehe gerade auf der Leitung. Wir wollen die Kündigung als solche ja nicht zu Fall bringen. Der Umstand, dass die Tochter seit September nebenan wohnt, haben wir ja mitbekommen und der ist auch real. Wir sind ja auch willig auszuziehen, nur halt nicht zum 31.12.2017. Es ist schlicht unmöglich ein vergleichbare Unterkunft zu finden, die man als Familie für rund 6 Monate anmieten kann. Uns geht es letztlich nur darum, einen Zwischenumzug zu vermeiden, bis wir unser Eigenheim beziehen können.
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