Eigenbedarfskündigung Untermieterin für Tochter

4. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung Untermieterin für Tochter

Hallo hier möchte ich einmal folgenden Fall posten der mich seit neuesten beschäftigt :
Hauptmieter A unterschreibt für seine Tochter einen Mietvertrag mit dem Vermieter. Da die Tochter nicht alleine in der Wohnung leben möchte, sucht sie sich eine Untermieterin B. Diese hat einen unbefristen Untermietvertrag mit A und lebt nun zusammen mit der Tochter in der Wohnung. Jetzt hat sich die Lebensplanung von der Tochter stark verändert und sie hat sich mit C verlobt. Mit diesem möchte Sie nun einen gemeinsamen Hausstand in der besagten Wohnung gründen.
Frage: ist es möglich dass A für seine Tochter Eigenbedarf anmeldet? Mit der Begründung dass sie einen eigenen Hausstand eröffnen will?
Ist es ein Problem dass die Tochter bereits in der Wohnung lebt? In der Kündigung würde damit argumentiert werden, dass die Tochter nun mehr als ein Zimmer benötigt und deshalb das Zimmer der Untermieterin gekündigt werden muss.
Ich freue mich über eure Beiträge!

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29 Antworten
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#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

War das Zimmer möbliert oder unmöbliert?
Wie viel Zeit hat denn die Tochter?
Da die Tochter selbst in der Wohnung wohnt braucht Sie keinen Grund für eine Kündigung angeben.
Die Kündigungsfrist verlängert sich dann aber um 3 Monate.

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#2
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Zimmer war umöbiliert.
Ich dachte das man das ohne Begründung nur kündigen kann wenn die Tochter Hauptmieter wäre. Ist sie aber nicht, deshalb entfällt das erleichterte Kündigungsrecht doch eigentlich? 3 Monate ist die normale Kündigungsfrist bei Eigenbedarf sodass die Tochter jetzt mit 3 Monaten Zeit rechnet.
Bitte korrigiere mich wenn ich etwas falsch vermute. Danke für deine Antwort! :) LG

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Da die Tochter selbst in der Wohnung wohnt braucht Sie keinen Grund für eine Kündigung angeben.


Problem dabei, die Tochter ist nicht die Vermieterin.

Zitat (von spatenklopper):
War das Zimmer möbliert oder unmöbliert?


Selbst wenn möbliert würde das hier irrelevant sein da der Vermieter nicht selbst mit in der Wohnung wohnt.

@Wunschzettel

Wenn ich das Recht verstehe ist A der Vermieter von Tochter und B.

Aus meiner Sicht es möglich B wegen Eigenbedarf zu kündigen.

Aber nicht wegen Gründung eines eigenen Hausstandes, den hat sie ja schon.

Heirat, Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Kinderwunsch kämen eher in Frage.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzung! Deine Annahmen decken sich mit meinen wobei ich dankbar über die Ergänzung am Ende bin. Besser wird tatsächlich die Formulierung "wegen Begründung einer Lebensgemeinschaft" sein

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Vielen Dank für die Einschätzung! Deine Annahmen decken sich mit meinen wobei ich dankbar über die Ergänzung am Ende bin. Besser wird tatsächlich die Formulierung "wegen Begründung einer Lebensgemeinschaft" sein


Ich rate dazu fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vielleicht ist ja auch möglich sich mit B gütlich zu einigen.

Zum Beispiel das man sie dabei unterstützt eine neue Bleibe zu finden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider ist eine gütliche Einigung schwer möglich. Aber wäre natürlich auch meine erste Wahl. Anwaltliche Hilfe dagegen werde ich vor allem beim Verfassen der Kündigung in Anspruch nehmen
Aber sie denken an sich auch dass eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich möglich ist?

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Vorweg: Ich möchte eine Möglichkeit andiskutieren. Ob diese wirklich funktioniert, weiß ich nicht.

Ich nehme mal an, dass der Vater ursprünglich den Mietvertrag abgeschlossen hat, weil die Tochter dem Vermieter nicht solvent genug war. Dann könnte ich mir schon vorstellen, dass der Papa irgendwann ein berechtigtes Interesse daran haben kann, sich selber aus dem Mietvertrag und damit der Verantwortung für die Wohnung zu lösen. Irgendwann ist die Tochter ja auch mal alt genug, um komplett auf eigenen Beinen zu stehen. Eine Heirat wäre durchaus geeignet, die Tochter endgültig als "erwachsen" anzusehen und das Mietverhältnis zu bereinigen.

Von daher könnte der Vater ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses mit dem eigentlichen Vermieter haben. Das wiederum geht nur, wenn er vorher (oder gleichzeitig) das Untermietverhältnis kündigt. Auf diese Weise würden also alle Mietverhältnisse für diese Wohnung beendet. Der Vermieter könnte sich dann frei entscheiden, ob er mit Tochter und Verlobten einen neuen Mietvertrag abschließt. Wenn die beiden solvent sind, wird er dazu vielleicht bereit sein.

Ich weiß wie gesagt nicht, ob das so funktionieren wird. Aber wenn der Vater eh einen Anwalt konsultieren will, dann könnte man das vorher mal andenken und mit Tochter, Verlobten und Vermieter diskutieren. Wenn die alle einverstanden sind, dann kann man den Anwalt fragen, ob sowas durchgeht. Der Vorteil daran wäre, dass danach die Tochter und deren Ehemann wirklich auf eigenen Beinen stehen und ein ganz normales Mietverhältnis haben.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
ist es möglich dass A für seine Tochter Eigenbedarf anmeldet?

Ja, das ist es



Zitat (von Wunschzettel):
Mit der Begründung dass sie einen eigenen Hausstand eröffnen will?

Nein, den eigenen Hausstand hat sie ja schon.
Die Begründung sollte so in die Richtung gehen "Erweiterung des bereits vorhanden Hausstandes wegen Begründens einer Lebens- und Wohnunggemeinschaft mit ihrem Verlobten."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank euch beiden! Bringt mich wirklich weiter :)
Zu den ersteren Vorschlag zwecks Kündigung des Hauptmietvertrages. Diese Option habe ich bereits auch schon bedacht.
Aber irgendwie habe ich schon einmal gelesen dass die Untermieterin dann auf Schadensersatz klagen könnte, da sie ja eig "rausgemogelt" wird. Und irgendwie wäre das ja dann bei allen nicht durchgegangenen Eigenbedarfskündigungen möglich. Verstehst du? Habe schon gegoogelt über diese Alternative finde aber leider nix. Vielleicht wirst du fündig das wäre toll! :)

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Aber irgendwie habe ich schon einmal gelesen dass die Untermieterin dann auf Schadensersatz klagen könnte, da sie ja eig "rausgemogelt" wird. Und irgendwie wäre das ja dann bei allen nicht durchgegangenen Eigenbedarfskündigungen möglich.

Naja, die Situation hier ist schon etwas besonders. Da wird man vermutlich nicht so ohne weiteres ein anderes Urteil finden, dass genau die Situation trifft. Ich habe daher absichtlich auch geschrieben, dass ich mir nicht sicher bin. Wenn aber eh ein Anwalt konsultiert wird, so kann man ihn ja fragen. Nur sollte man vorher wohl mit dem Vermieter sprechen, ob dieser überhaupt bereit dazu wäre. Ansonsten kann man sich den Aufwand sparen.

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#11
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Moechte mal folgendes Konstrukt zur Diskussion stellen: Da der Vater ja offensichtlich die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung hat, koennte er ja auch die gesamte Wohnung an die Tochter vermieten. Der Mietvertrag der Mitbewohnerin wuerde dann ja vom Vater auf die Tochter uebergehen und die Tochter koennte - weil sie dann als Vermieterin in der Wohnung wohnt - der Mitbewohnerin nach BGB 573a Abs.2 kuendigen.

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Der Mietvertrag der Mitbewohnerin wuerde dann ja vom Vater auf die Tochter uebergehen und die Tochter koennte - weil sie dann als Vermieterin in der Wohnung wohnt - der Mitbewohnerin nach BGB 573a Abs.2 kuendigen.


Den Mietvertrag hat doch der Vater geschlossen, den kann man nicht "vererben".

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#13
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Den Mietvertrag hat doch der Vater geschlossen, den kann man nicht "vererben".


Hmm, wenn jemand eine vermietete Immobilie kauft, gehen die bestehenden Mietvertraege doch auf den Kaeufer ueber, Wieso nicht auch bei einer gemieteten Immobilie an den neuen Mieter?

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#14
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Deine Möglichkeit habe ich durchaus auch schon überlegt von daher verstehe ich was du meinst . Allerdings denke ich dass bei einem "Hauptmieterwechsel" die Mieterin zustimmen muss

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#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Allerdings denke ich dass bei einem "Hauptmieterwechsel" die Mieterin zustimmen muss


Naja, erst einmal der Vermieter. Der muss mit der Tochter einen neuen Mietvertrag machen, nachdem der Vater gekündigt hat. Allerdings muss der Vermieter das nicht tun und kann auch noch die Miete erhöhen.

Die einzige Möglichkeit: Einigt euch mit der Untermieterin, bietet ihr was an (Umzugshilfe, neue Wohnung, Geld, Maklerkosten etc.)

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#16
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem Vermieter ist bereits alles besprochen und er würde dies auch alles "mitmachen". Aber liege ich falsch, dass die Mieterin zustimmen muss?
Leider würde ich diesen Fall nicht so genau auf alle Möglichkeiten untersuchen, wäre eine Einigung in dem Sinne möglich.

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#17
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Wunschzettel):
Allerdings denke ich dass bei einem "Hauptmieterwechsel" die Mieterin zustimmen muss


Naja, erst einmal der Vermieter.


Was hat der Vermieter damit zu tun? Der hat die Wohnung doch an den Vater vermietet und diesem offensichtlich auch die Genehmigung zur Untervermietung erteilt.

Der Vater bleibt natuerlich weiterhin Mieter, vermietet aber weiter an seine Tochter. Dadurch wird diese nun zur Vermieterin ihrer Mitbewohnerin.

Im Rechtsverhaeltnis zwischen dem (vermutlichen) Wohnungseigentuemer und dessen Mieter, also dem Vater, aendert sich doch ueberhaupt nichts. Warum sollte der Vermieter des Vaters hier also zustimmen muessen? Hat er doch durch seine Zustimmung zur Untervermietung laengst getan.

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#18
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Zitat (von Ver):
Zitat (von Wunschzettel):
Allerdings denke ich dass bei einem "Hauptmieterwechsel" die Mieterin zustimmen muss


Naja, erst einmal der Vermieter.


Was hat der Vermieter damit zu tun? Der hat die Wohnung doch an den Vater vermietet und diesem offensichtlich auch die Genehmigung zur Untervermietung erteilt.

Der Vater bleibt natuerlich weiterhin Mieter, vermietet aber weiter an seine Tochter. Dadurch wird diese nun zur Vermieterin ihrer Mitbewohnerin.

Im Rechtsverhaeltnis zwischen dem (vermutlichen) Wohnungseigentuemer und dessen Mieter, also dem Vater, aendert sich doch ueberhaupt nichts. Warum sollte der Vermieter des Vaters hier also zustimmen muessen? Hat er doch durch seine Zustimmung zur Untervermietung laengst getan.


Man sollte nicht einfach drauflos schreiben... die bedenken wurden ja bereits geschrieben.

Ein Zimmer unterzuvermieten ist möglich - nach Rücksprache mit dem Vermieter. Sollte jetzt die ganze Wohnung vermietet werden, dann muss das auch mit der Vermieterin geklärt werden. Ganz einfach.

Man sollte noch berücksichtigen, dass die Untermieterin ggf. auch die Wohnung sich holen könnte...

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#19
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre aber nicht zulässig weil dann würde die tochter als untermieterin des vaters nochmals untervermieten und das geht meiner Ansicht nach nicht. Deshalb wär nur die Möglichkeit dass die Tochter neuer Hauptmieter und somit Vermieter der Untermieterin wird möglich - die frage ist eben ob diese dem ganzen zustimmen muss

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#20
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das die Untermieterin die Wohnung bekommt ist in Absprache mit dem Vermieter eher weniger das Problem, da zuvor ja mit ihm bereits besprochen wird dass die Tochter den Hauptmietvertrag übernimmt. Was eben wichtig wäre zu wissen ob hier nur der Vermieter oder auch die Untermieterin zustimmen müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
zuvor ja mit ihm bereits besprochen wird dass die Tochter den Hauptmietvertrag übernimmt.


Meiner Meinung nach ist das so: Der Vater kündigt die Wohnung und der Untermieterin, denn er muss ja die Wohnung dem Vermieter entmietet zurückgeben.

Jetzt ist nur die Frage: Kann der Vater als Vermieter der Untermieterin "grundlos" kündigen? Eigentlich müßte es schon gehen, weil er die Wohnung nicht mehr braucht. Es kann ja nicht sein, dass ein Untermieter verhindern kann, dass eine Kündigung des Hauptmieters verhindern kann.

@Fachleute: Muss der alte Vermieter (= Vater) erst einmal kündigen und auf Räumung verklagen?

Die Tochter wird die neue Mieterin mit einem neuen Vertrag. Wenn die Tochter einen neuen Vertrag hat, müsste sie spätestens kündigen können, denn der Vater kann ja nicht etwas vermieten, was er nicht mehr besitzt.

Dazu würde ich jedoch eher mal einen Anwalt fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
ob hier nur der Vermieter oder auch die Untermieterin zustimmen müssen?


Meiner Ansicht nach nur der Vermieter. Die Untermieterin hat keinen Einfluss auf die Kündigung des Vaters oder wem der Vermieter die Wohnung im Anschluss vermietet.

Es ist nur die Frage: Wer ist dann der Vermieter der Untermieterin? Tritt die Tochter mit dem neuen Mietvertrag in das Rechtsverhältnis ein oder bleibt der Vater weiterhin der Vermieter? Ich denke eher die Tochter.

Idealerweise ist das Bestehen des Untermietvertrages an das Bestehen des Hauptmietvertrag gekoppelt. Doch wer denkt denn an soetwas?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Bestehen des Untermietervertrages an den Hauptmietvertrag ist im Vertrag Bestandteil. Wir haben also daran gedacht
Also wäre es möglich dass die Tochter Hauptmieter wird und der Untermieterin mit erleichterter Kündigung kündigen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Wunschzettel):
zuvor ja mit ihm bereits besprochen wird dass die Tochter den Hauptmietvertrag übernimmt.


Meiner Meinung nach ist das so: Der Vater kündigt die Wohnung und der Untermieterin, denn er muss ja die Wohnung dem Vermieter entmietet zurückgeben.

Jetzt ist nur die Frage: Kann der Vater als Vermieter der Untermieterin "grundlos" kündigen? Eigentlich müßte es schon gehen, weil er die Wohnung nicht mehr braucht. Es kann ja nicht sein, dass ein Untermieter verhindern kann, dass eine Kündigung des Hauptmieters verhindern kann.

@Fachleute: Muss der alte Vermieter (= Vater) erst einmal kündigen und auf Räumung verklagen?

Die Tochter wird die neue Mieterin mit einem neuen Vertrag. Wenn die Tochter einen neuen Vertrag hat, müsste sie spätestens kündigen können, denn der Vater kann ja nicht etwas vermieten, was er nicht mehr besitzt.

Dazu würde ich jedoch eher mal einen Anwalt fragen.


Er hat davor die Wohnung auch nicht gebraucht, sondern für die Tochter gemietet...Insofern sieht die Sachlage etwas anders aus, da damit nur das Wohnrecht der untermieterin untergraben werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Also das Bestehen des Untermietervertrages an den Hauptmietvertrag ist im Vertrag Bestandteil. Wir haben also daran gedacht
Also wäre es möglich dass die Tochter Hauptmieter wird und der Untermieterin mit erleichterter Kündigung kündigen kann?


Das wird so nicht gehen, weil damit nur versucht werden soll die Kündigungsfrist der Untermieterin zu unterlaufen. Sowas sieht ein Richter gar nicht gern...

Ich würde einfach kündigen mit der 6 Monatsfrist. Das ist am saubersten.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ich würde einfach kündigen mit der 6 Monatsfrist. Das ist am saubersten.

Welche 6 Monatsfrist? Der Vermieter ist der Vater und der wohnt nicht in der Wohnung. Da gibt es kein erleichtertes Kündigungsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Also das Bestehen des Untermietervertrages an den Hauptmietvertrag ist im Vertrag Bestandteil. Wir haben also daran gedacht


Wenn der Vater den Mietvertrag kündigt, besteht ab dem Zeitpunkt x kein Mietvertrag mehr und der Untermietvertrag sollte zu kündigen sein.
Wenn die Untermieterin dann nicht auszieht, hat sie doch keinen Vertrag mehr. Die neue Mieterin sollte sie dann kündigen können.

Zitat (von asd1971):
Das wird so nicht gehen, weil damit nur versucht werden soll die Kündigungsfrist der Untermieterin zu unterlaufen. Sowas sieht ein Richter gar nicht gern...


Es geht hier nicht ums Unterlaufen einer Kündigungsfrist, sondern darum, wer wann überhaupt kündigen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Wunschzettel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also erst einmal. Die Kündigungsfrist soll keinesfalls irgendwie unterlaufen werden sei es 3 Monate oder 6. Es geht mehr darum herauszufinden, welche Möglichkeiten es gibt, der Untermieterin zu kündigen, mit den rechtlich festgelegten Kündigungsfristen.
Ein einfaches Kündigen mit 6 Monaten ginge nur wenn die Tochter zum Hauptmieter wird.
Aber an VER: seh ich das richtig dass mein Vater wenn er kündigt der Untermietvertrag entfällt bzw ebenfalls ohne Eigenbedarf gekündigt werden kann oder hat die Untermieterin dann eSchadensersatzansprüche?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Wunschzettel):
Aber an VER: seh ich das richtig dass mein Vater wenn er kündigt der Untermietvertrag entfällt bzw ebenfalls ohne Eigenbedarf gekündigt werden kann oder hat die Untermieterin dann eSchadensersatzansprüche?


Das ist eine gute Frage, denn wirklich berechtigtes Interesse hat der Vater ja nicht an der Kündigung, doch vermieten kann er ja das Zimmer nicht weiter. Ob er Schadensersatz zahlen muss? Das weiß ich nicht.

Ich denke, dass ist abhängig davon, wie gut der Mietvertrag formuliert wurde. Dazu würde ich wirklich einen FA für Mietrecht befragen, der sollte das besser wissen.

Sonst sollte das spätestens gehen, ab dem Zeitpunkt, an dem die Tochter wirklich Hauptmieterin ist.

Was hat denn die Untermieterin davon, wenn in der Wohnung ein glückliches Paar rumhängt?

0x Hilfreiche Antwort

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