Hallo zusammen, wollte mal kurz euren Rat einholen: Mein Onkel und meine Tante (kinderlos) haben sich zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten zu je 50% der Bruder des Mannes (mein Vater) und der Bruder der Frau sein. Dazu der Passus: „Dem Überlebenden wird gestattet, das Testament auch nach dem Tod des Erstversterbenden noch einseitig zu ändern".
Was meine Tante dann kurz vor ihrem Tod auch tat; sie enterbte meinen Vater und damit mich, ihren Neffen - und setzte ihren Bruder und dessen Abkömmlinge als Alleinerben ein. Der mündlich geäußerte Grund hierfür war hanebüchen; ich kann ihn so nicht stehen lassen. Habe ich wohl irgendwelche Aussichten, das anzufechten?
Dazu muss ich sagen, dass mein Onkel und meine Tante schon zu Lebzeiten sehr darauf bedacht waren, immer beide Seiten gleich zu beschenken. Eine solche nachträgliche Enterbung wäre definitiv nicht im Sinne meines Onkels gewesen, denn es lag von meiner Seite kein grober Undank oder dergleichen vor.
Besten Dank für eine kurze Info!
LG, Reinhard
Ehegattentestament (kinderlos) geändert (Schlusserbe)
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitat:Der mündlich geäußerte Grund hierfür war hanebüchen; ich kann ihn so nicht stehen lassen.
Die Änderung des Testaments muss nicht begründet werden.
Zitat:Habe ich wohl irgendwelche Aussichten, das anzufechten?
Nein.
Zitat:Eine solche nachträgliche Enterbung wäre definitiv nicht im Sinne meines Onkels gewesen...
Dann hätte er das rechtssicher (ohne diese Klausel bzw. mit einem Erbvertrag) veranlassen müssen.
Zitat:...denn es lag von meiner Seite kein grober Undank oder dergleichen vor.
Das spielt keine Rolle.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworten wir Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehen wir grundsätzlich keine Möglichkeiten für Sie das Testament bzw dessen Änderung anzufechten.
Nach Ihrer Schilderung war es Ihrer Tante möglich, das Testament ohne Angabe von Gründen zu Ihren Lasten zu ändern. Eine solche Klausel ist grundsätzlich zulässig und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Sofern das Testament wirksam geändert wurde, ergeben sich für Sie hier keine rechtlichen Möglichkeiten
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511-123567-36 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geike,
vielen Dank für Ihr Feedback.
In diesem Fall handelte es sich um ein KINDERLOSES Ehepaar, mein Onkel und meine Tante nämlich.
Die Frage, die sich mein Bruder und ich noch stellen, ist: Führt dieser Passus, wonach der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden das gemeinsam verfasste Testament noch ändern kann, dies nicht ad absurdum und ist deshalb per se eigentlich nicht hinfällig?
Besten Dank im Voraus noch mal für ein kurzes Feddback
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Hausch
Sehr geehrter Herr Hausch,
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Nach unserer Einschätzung ist die getroffene Regelung vom Grundsatz der Testierfreiheit gedeckt und somit rechtlich nicht zu beanstanden.
Insofern bleibt es bei unser Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Zitat:n diesem Fall handelte es sich um ein KINDERLOSES Ehepaar, mein Onkel und meine Tante nämlich.
Dass es sich um ein kinderloses Ehepaar handelt, spielt keine Rolle.
Zitat:Führt dieser Passus, wonach der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden das gemeinsam verfasste Testament noch ändern kann, dies nicht ad absurdum und ist deshalb per se eigentlich nicht hinfällig?[7QUOTE]
Nein, jedem Testierer steht es frei, einen solchen Passus in sein Testamtent aufzunehmen. Ob dieser Passus sinnvoll ist oder nicht, diese Entscheidung obliegt einzig und allein dem Testierer.
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