Ebay negative Bewertung für andere Transaktion vom selben Verkäufer

28. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
A-Tom
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay negative Bewertung für andere Transaktion vom selben Verkäufer

Bei einem E-Bayhändler habe ich in der Vergangenheit öfter gekauft.
Ein Artikel davon ging nun nach etwa einem Jahr kaputt, ich mache Gewährleistung geltend.
Was ein EBay-Händler wirklich taugt, zeigt sich erst in so einem Fall.
Der Verkäufer bearbeitet meinen Gewährleistungsanspruch nicht.
Der Zeitraum in dem man eine Transaktion bei Ebay bewerten kann ist nur 60 Tage, und ist damit für diese Transaktion längst abgelaufen.
Nun habe ich aber noch kurz vor dem Gewährleistungsfall etwas anderes vom selben Verkäufer gekauft, und die Transaktion bislang noch nicht bewertet.
Damit habe ich nun die einmalige Gelegenheit anderen E-Bay-Mitgliedern durch eine entsprechende Bewertung mit zu teilen das evtl. Gewährleistungsansprüche nicht bearbeitet werden. Das es sich um einen anderen Artikel handelt kann ich ja in der Bewertung dazuschreiben.
Mache ich mich durch diese, zwar sachlich richtige, Bewertung die sich aber auf eine frühere Tranaktion vom selben Verkäufer bezieht, schadenersatzpflichtig? Oder kann der Verkäufer die Löschung verlangen?

Für eure Antworten vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

du solltest das absolut lassen.

Die Bewertung ist für den neuen Kauf, nicht für den alten, da kann (und hoffentlich wird auch was kommen) ein Brief von einem Anwalt kommen, der dich dann teuer zu stehen kommt.

Jetzt noch zu deinem "Gewährleisstungsfall"!

Zitat:
Der Verkäufer bearbeitet meinen Gewährleistungsanspruch nicht.
Und wie genau hast du dich bei deinem VK gemeldet?

Wie genau kannst du beweisen, dass der Besagte Mangel schon bestand als der Artikel an dich übergeben wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr, tauscht/repariert ein Händler danach noch ist es zu 99% reine Kulanz.
Ach und deine Bewertung würde auch gegen die EBay Richtlinien verstoßen und daher sowieso gelöscht.

-- Editiert von Droid am 28.01.2017 17:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von A-Tom):
Mache ich mich durch diese, zwar sachlich richtige, Bewertung die sich aber auf eine frühere Tranaktion vom selben Verkäufer bezieht, schadenersatzpflichtig?

Zum einen bezieht sich die Bewertung auf einen anderen Artikel.
Aber viel schwerer wiegt die Tatsachen das man für das
Zitat (von A-Tom):
das evtl. Gewährleistungsansprüche nicht bearbeitet werden
schlicht keine Beweise hat.



Zitat (von A-Tom):
Oder kann der Verkäufer die Löschung verlangen?

Das kann er bei jeder Bewertung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von A-Tom):
Der Verkäufer bearbeitet meinen Gewährleistungsanspruch nicht.
Wie kommst du darauf, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Ist zweideutig - es wird ja nicht nur diese eine Transaktion bewertet, sondern auch der VK selbst. Von wem her jetzt die Beweislast aus her gehen muss, ist jetzt zweitrangig. Fakt ist, der VK scheint sich generell zu weigern. Und das würde ich entsprechend bewerten - und zwar neutral mit dem Wortlaut: "Ware ok - aber VK verweigert Gewährleistungen".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
Fakt ist, der VK scheint sich generell zu weigern.
Diese Erkenntnis erschließt sich nicht aus der Fallbeschreibung.

Zitat (von Teddyknuddel):
"Ware ok - aber VK verweigert Gewährleistungen"
Der Satz ist widersprüchlich, nicht richtig und enthält eine falsche Botschaft. Ungeeignet.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Entspricht doch der Wahrheit - und was will groß passieren, ewige Debatten ob man sich auf DIESE Transaktion ALLEINE berufen darf oder allgemein den VK bewerten darf? VK wird dann vielleicht einsichtig, und bringt doch die Gewährleistung, wenn die neutrale Bewertung "korrigiert" werden würde.

Wenn Käufer jetzt kommen, würde, und dann sagen würde, Du erfüllst jetzt die Gewährleistung, sonst bewerte ich neutral oder negativ, dann wäre es Erpressung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Teddyknuddel):
und was will groß passieren

Abmahnung oder Unterlassungsklage sind in dem Bereich nicht ganz billig ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Ja - wenn man es durchsetzen KÖNNTE...... und dazu müsste man es erst genau definieren . Darf NUR die Transaktion bewertet werden? Oder aber auch der VK? Hab auch schon Drohung von einem VK bekommen mit Anwalt - hat mich ein müdes Lächeln gekostet.

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