Ebay arglistige Täuschung?

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
DavidFerrer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay arglistige Täuschung?

Guten Tag,

ich habe auf Ebay mithilfe eines angenommenen Preisvorschlags (Angebot) in Höhe von 79€ einen Artikel erstanden (wirksamer KV).
Die Artikelbeschreibung lautete 2 gebrauchte Tennischläger Typ X zu verkaufen.
Auch auf dem Bild waren die 2 Schläger zum sehen.
Daher ging ich davon aus, dass ich auch 2 Schläger gekauft habe.
Nach dem Kauf entdeckte ich, dass in der Artikelbeschreibung nur noch von einem Schläger die Rede war.
Der Verkäufer machte mich nach Kontaktaufnahme darauf aufmerksam, dass nur ein Schläger zum Verkauf stehe.

Ich habe den Schläger daher bis jetzt nicht gezahlt und dieser wird nur Zug-um-Zug geliefert.

Meine Willenserklärung bezog sich allerdings auf den Kauf von 2 Tennisschlägern.
Ich fühle mich getäuscht vom Verkäufer, da in Artikelbeschreibung und auf dem Bild 2 Schläger zu sehen sind.
Nach gestriger Erkundigung bei Ebay Kundenservice wurde mir bestätigt, dass es sich bei seinnem Angebt um ein irreführendes Angebot handelt, da sich Artikelbeschreibung, Bild und Beschreibung widersprechen.
Zudem sollte laut Ebay Verkäufer-Richtlinie nur das auf dem Bild gezeigt werden, das auch zum Verkauf steht.
Außerdem besteht die Möglichkeit den gleichen Schläger neu für 90€ zu kaufen, sodass klar sein sollte, dass ich kein Interesse an einem solchen gebrauchten Schläger für 79€ hatte.

Ich bat den Verkäufer um entweder Kaufabbruch oder Lieferung der 2 Schläger.
Dies verweigerte er und setzte mir eine einwöchige Frist zur Kaufpreiszahlung, da ihm finanzielle Nachteile durch die Verzögerung entstünden.

Ich könnte meine Willenserklärung gemäß §§ 119 I Alt. 1 bzw. 123 I BGB anfechten, da ein Willensmangel vorliegt.

Was raten Sie mir?

Grüße

Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Die unkomplizierte Variante: Abbruch des Kaufs und danach alles außergerichtliche ignorieren.

Wenn du es durchziehen möchtest: Den Verkäufer auf Lieferung der 2 Schläger verklagen (würde ich aufgrund des Prozess- und Kostenrisikos nicht machen)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wo ist denn da die arglistige Täuschung? Es stand doch dort zu lesen.

Wie will man denn einem Gericht erklären, das man es beim ersten lesen nicht verstanden hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DavidFerrer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider verweigert er ja den Kaufabbruch..

Zitat (von fm89):
Die unkomplizierte Variante: Abbruch des Kaufs und danach alles außergerichtliche ignorieren.

Wenn du es durchziehen möchtest: Den Verkäufer auf Lieferung der 2 Schläger verklagen (würde ich aufgrund des Prozess- und Kostenrisikos nicht machen)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Da gibt es nichts zu verweigern... Du zahlst nicht, und alles weitere inklusive Beweislast und Prozessrisiko liegt bei der Gegenseite

@Harry: Wenn in der Überschrift von zwei Schlägern die Rede ist und zwei Exemplare abgebildet sind, während die Wahrheit gut versteckt im Fließtext steht, ist das mindestens mal verwirrend, eventuell sogar strafrechtlich relevant.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fm89):
gut versteckt


Dass ist entscheident. Allein aus der Umschreibung "entdeckte"
Zitat (von DavidFerrer):
Nach dem Kauf entdeckte ich, dass in der Artikelbeschreibung nur noch von einem Schläger die Rede war.

würde ich nicht zwangsläufig auf gut versteckt schließen.

@ David die Ebay Nummer oder ein Link auf den Verkauf wäre sinnvoll, damit auch wir uns Gedanken über dn Text machen können.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DavidFerrer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

http://m.ebay.de/itm/2-Wilson-Burn-FST-99-S-gebraucht-/332294460781?nav=WATCHING_ENDED

Hier der Link zu Beschreibung, falls die Anzeige für dritte deaktiviert wurde:
http://vi.raptor.ebaydesc.com/ws/eBayISAPI.dll?ViewItemDescV4&item=332294460781&category=20871&pm=1&ds=0&t=1501486104853&cspheader=1


Ich bin dankbar für jeden Ratschlag! :)


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Auch wenn die Beschreibung relativ eindeutig ist, sehe ich hier eine klare Teuschungsabsicht. Die Akrtikelbeschreibung spricht ganz klar von 2 Schlägern und auch auf allen Fotos sind immer 2 Schläger zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Na na na, wer das Originalangebot aufruft: http://www.ebay.de/itm/332294460781 der wird sofort sehen das es sich hier um eine "Multiauktion" handelte bzw direkt über dem Preis ein Feld mit Stückzahl ist und dort insgesamt zwei angegeben sind/waren.

Somit ist alles völlig korrekt und auch offensichtlich, in dem Angebot werden insgesamt 2 Schläger angeboten und bei Sofortkauf/Preisvorschlag darf der Interessent dann brav eintragen ob sich sein Angebot auf 1 oder eben 2 dieser Schläger bezieht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von xmkxx):
Die Akrtikelbeschreibung spricht ganz klar von 2 Schlägern

Nö, tut sie ja gerade nicht. Eher im Gegenteil


- Das "sie bieten auf einen Schläger !" mit einer Leerzeile oberhalb und unterhalb vom restlichen Text deutlich abgegrenzt, das "einen" ist sogar noch in "fett" formatiert.

- Bei "Stückzahl" muss man auch zwischen "1" oder "2" wählen bevor man kauft

- Dann kommt nach dem klick auf "kaufen" noch mal die Auflistung was man kauft, mit Preis und Stückzahl, bevor man dann endgültig kauft.



Natürlich kann man die Wiilenserklärung anfechten, muss aber dann damit rechnen das das dann vor Gericht geht.

Wie gesagt, könnte ich mir vorstellen, das man vor Gericht dann ganz genau erklären muss, wieso man das alles so oft anders interpretiert hat. Und da entscheidet dann die Güte der Argumente



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn das so ist, dann ist es natürlich Blödsinn was ich geschrieben habe.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Bei Aktionen muss man IMMER auch den Angebotstext lesen... Und dort steht ganz klar, "Sie bieten auf EINEN Schläger". Inwiefern man da noch etwas entdecken muss ist mir, ehrlich gesagt, nicht klar.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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