Diskriminierung im Namen des Islam gerichtlich gestoppt

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Amtsgericht: Einklagung einer Morgengabe nach islamischen Recht sittenwidrig

Wie der Islam die Juristen spaltet

Am 11. September 2015 hat das Familiengericht Baden Baden über die Anwendung der Scharia entscheiden. Eine so klare Entscheidung über die Anwendung islamischer Vorschriften hat es in der Geschichte des deutschen Rechtssystems noch nie in einem deutschen Gerichtsaal gegeben. Das Amtsgericht hat der klagenden Frau die Zahlung einer so genannten "Morgengabe" verwehrt. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da es sonst zu einer Islamisierung des deutschen Rechts kommen würde.

Nicht aus jedem Rechtssystem die Rosinen rauspicken

Die Morgengabe ist ein Versprechen des Mannes an die Ehefrau, vor allem im Falle einer Scheidung, die sie nicht will und bei der sie wirtschaftlich und sozial beanchteiligt ist, eine bestimmte Summe zu zahlen. Im vorliegenden Fall ging es um ca. 30.000 Euro. Man kann sich aber nicht aus jedem Rechtssystem die Rosinen rauspicken.

Seyed Shahram Iranbomy
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Die Religionen selbst sind nicht die Ursache der universalen Geltung moralischer Rechte, die allen Menschen im Rahmen einer universalen Vernunftmoral zukommen. Die Existenz einer über die Kulturen und Weltanschauungen hinausgreifenden universalen Moral der Menschen, die Vernunft und Freiheit als ihre konstitutiven Merkmale ansehen, ist das Resultat einer Entscheidung, die nicht aus einem metaphysischen Grund abgeleitet wurde.

Diese universale Vernunftmoral bleibt lebensweltlich immer in plurale ethische Kontexte - u.a. die verschiedenen Religionen - eingebettet. Religion versteht sich in diesem Zusammenhang als ethischer Rahmen zur Einbettung der universalen Vernunftmoral in unser menschliches Selbstverständnis, da sie Deutungsmuster zur Selbstinterpretation bereitstellt und eine soziale Integrationsleistung vollbringt. Religion ist folglich eine soziale Institution, die Gottesverehrung eine soziale Tätigkeit und der religiöse Glaube eine soziale Kraft.

Sie erfüllt bestimmte kulturelle, soziale und psychologische Funktionen und kommuniziert mittels eines Symbolsystems, das „starke, umfassende und dauerhafte Stimmungen und Motivationen" schafft, indem es gewisse Vorstellungen von einer allgemeinen Ordnung des Seins formuliert. Religion schafft einen Lebensstil, der durch Berufung auf eine „von Gott gegebene" metaphysische Offenbarung mit überzeugender Autorität ausgestattet ist.

Durch ein autarkes religiöses System von Normen kann ein gläubiger Mensch die Welt vorreflexiv verstehen, seine Empfindungen deuten und dadurch auch die Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Funktion eines religiösen Weltbildes ist es auf soziologischer Ebene, seinen Gläubigen ein spezifisches System von Normen und Handlungsorientierungen bereitzustellen, damit diese sich auf psychologischer Ebene nicht einer „ungerechten Welt" ausgeliefert fühlen. Die Funktion der Religion in der Rechtsfindung und Rechtssetzung ist demnach eine vorreflexive, deren Normkraft sich zeitlich, örtlich und den veränderten Gesellschafts- und Herrschaftsverhältnissen entsprechend wandelt.

Islam und Normsetzung

Der Islam verlangt Hingabe an Gott und Unterwerfung unter seinen Willen. Durch die von ihm proklamierte Einheit von Glauben und Politik hat er nicht nur den Charakter einer auf Heilserwartung ausgerichteten Offenbarungsreligion, sondern auch den einer der Welt zugewandten Handlungsorientierung.

Der Koran beschreibt den Menschen als schwach (Sure 4, Vers 28), unbeständig (30,36 ), unzuverlässig (16, 53 –54 ; 29, 65 ; 39, 8 usw.), ungeduldig (17, 11) und ungerecht (33 , 72), sogar böswillig (Sure 12, Vers 53):

„Die (menschliche) Seele verlangt gebieterisch nach dem Bösen."

Der Islam will daher dafür sorgen, die menschlichen Triebe unter Kontrolle zu bringen. Daher macht der Koran den Gläubigen für alle Lebenssituationen Vorschriften, von der Hygiene über das gesellschaftliche Verhalten bis hin zur Regelung des Sexuallebens.

Das Thema Sexualität war und ist kein Tabu im Islam, wie es beispielsweise in früheren Zeiten des Christentums gewesen und heute teilweise noch in der katholischen Kirchenlehre ist. Erotische Literatur und Sachbücher über Sexualität gab es in islamischen Ländern bereich vor 500 Jahren.

Der Islam verspricht mehr sexuelle Freiheiten als die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika und das deutsche Grundgesetz.

Nicht nur auf der Erde werden dem gläubigen Muslim sexuelle Befriedigung, Polygamie und Frauen unterlegener Feinde des Islam als Gratifikation in Aussicht gestellt, sondern auch nach dem Tode im Paradies werden sie von jungen, hübschen Frauen bedient und betreut.

Grundsätzlich führt die Isolation der Frauen voneinander und von dem öffentlichen Raum zur Ermächtigung der patriarchalen Gesellschaftsstrukturen und zum Erhalt der Geschlechterordnung. Durch die islamischen Gesetze wird auch die sexuelle Freiheit der Männer stabilisiert. Da die Familie von den muslimischen Theologen als das Fundament der islamischen Gesellschaft gesehen wird, nimmt das Verbot sexueller Beziehungen einer Frau mit verheirateten und unverheirateten Männern automatisch einen zentralen Platz im islamischen Rechtssystem ein, das das Ehe- und Familienrecht als Kern der Scharia versteht. Die Spannungen zwischen den traditionellen und modernen sexuellen Beziehungen in Deutschland mit einer „Freikörperkultur" ist eine Herausforderung für die eingewanderten gläubigen Muslime und deren weiblichen Familienangehörige.

Während die Scharia an der überlegenen Position des muslimischen Mannes in sexuellen Fragen festhält und ihm mehr Freiheiten, Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse als der Frau gewährt, haben die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland dem Grenzen gesetzt.

Die rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter nach der Scharia leitet sich aus mehreren Suren im Koran ab, z.B. Sure 4,34:

„Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen) gemacht haben (...)."

Im Islam gilt die Ehe als der einzige legitime Rahmen für heterosexuelle Beziehungen. Die gegenseitige sexuelle Befriedigung der Ehepartner ist aber nicht ein tolerierbares Übel, sondern explizites rechtliches Gebot, das auch Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden kann. Den muslimischen gläubigen Männern und Frauen sollen nach der Scharia die Freuden der Sexualität beschert werden, wenn diese sich im Rahmen der islamischen Vorschriften „bewegen". Einem guten Muslim wird als Belohnung für seine fromme Gefolgschaft Sexualität als etwas Positives erlaubt. Die sexuellen Freuden und Wonnen des Muslims auf Erden stellen einen Vorgeschmack auf seine sexuellen Erfüllungen im Paradies dar.

Nach der Scharia formiert sich die gesellschaftliche und sexuelle Ordnung durch die Kraft Gottes und überträgt dem Mann mit seinen durch Gott verliehenen Vorrechten die Gestaltungsmacht. Laut der Scharia ist für eine funktionierende Gesellschaft die aktive weibliche Sexualität als unwiderstehliche Verführung gefährlich und bedrohlich, weil sie unkontrollierbares gesellschaftliches Chaos hervorbringen könnte. Aus dieser Sicht sei auch eine strikte Geschlechtertrennung und die Überwachung der Ausgrenzung von Frauen in islamischen Gesellschaften und Gemeinschaften erforderlich.

Der Islam ist die Religion der sexuellen Freiheit für die religiösen Führer im Gegensatz zum katholischen Zölibat. Demzufolge gibt es auch kein Mönchtum wie im Katholizismus. Auch der Prophet hat sich erlaubt, Ehefrauen ab 9 Jahre bis 60 Jahre zu haben.

Die sexuellen Begierden der muslimischen Männer führten im Islam sogar zur Entstehung einer besonderen juristischen Form der Ehe, der Ehe auf Zeit. Diese hat eine festgelegte Dauer, die von einigen Stunden bis zu 99 Jahren variieren kann.

Die Pflicht auf sexuelle Ergebenheit der Frau im Sinn dieser Ehe kann u.a. durch die Zahlung einer Morgengabe (Mahr, Mehr, Brautgabe) erfüllt werden. Religiöse Führer in Deutschland sehen sich hierbei in der Pflicht, die ordnungsgemäße Anbahnung einer sexuellen Beziehung einschließlich des Finanzverkehrs zum Schutze der Frauen zu kontrollieren und hierfür Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Entgegen der in westlichen Ländern verbreiteten Behauptung, dass die muslimischen Frauen überhaupt kein Recht auf eine sexuelle Partnerwahl hätten, sieht gerade die Institution der Kurzzeit-Ehe auch für die Frauen die Möglichkeit vor, in einem Jahr mit drei verschiedenen Männern verheiratet zu sein und noch dazu von diesen dreien eine Morgengabe zu erhalten. Die deutschen Gerichte müssen sich nicht in wenigen Fällen wegen der asymmetrischen Rechtstellung der muslimischen Frauen in der Ehe mit den geltend gemachten Morgengabe-Ansprüchen beschäftigen. In einem Gerichtsverfahren hat eine Moslemin von zwei Männern Morgengabe-Auszahlungen in sechsstelliger Höhe eingeklagt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Manche deutsche Richter und die deutsche Intellektuelen, die sich selbst nicht in der Lage sehen, die Komplexität von Geschlechtsverkehr und Sexualität aus islamischer Sicht zu beurteilen, beziehen sich meist auf einige wenige Gutachter, die meist ergebnisorientiert argumentieren. Den deutschen Richtern bleibt jedoch oft verborgen, dass - nach der Rosinentheorie - von eingewanderten muslimischen Frauen in Deutschland nach den Vorschriften der Scharia zusätzlich zu den Rechtsansprüchen nach deutschem Recht (Scheidungs-, Unterhalts- und Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) auch solche nach islamischen Recht (Morgengabe) durchgesetzt werden.

Die Morgengabe schränkt die eheliche Freiheit ein

Sinn und Zweck der „Morgengabe" ist nicht nur die Absicherung der Ehefrau im Falle einer Scheidung, die sie nicht haben wollte, sondern auch die Erfüllung der ehelichen Pflichten und der Vollzug der Ehe nach dem islamischen Recht. Dies bedeutet nach dem Islam hundertprozentige UNTERWERFUNG. Die islamische Morgengabevereinbarung schränkt verfassungswidrig die eheliche Freiheit erheblich ein, wenn dies nicht freiwillig von dem Ehemann entschieden würde und die Ehefrau nicht benachteiligt ist.

Die islamische Morgegabevereinbarung ist mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Die Freiheit in der Ehe wird durch den in Aussicht gestellten Erhalt von Geld oder die in Aussicht gestellte Haftung bei Vollzug oder nicht Vollzug der Ehe erheblich eingeschränkt. Es widerspricht dem Anstandsgefühl aller gerecht Denkenden und ist daher sittenwidrig. Tatsächlich stellt das Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen, ob und wann man sich scheiden lässt, ein Freiheitsrecht der objektiven Werteordnung dar. Die folgenschwere Haftung im Falle einer Scheidung schränkt die Freiheit des Verpflichteten ebenfalls erheblich ein.

Außerdem sind die moslemischen Ehefrauen durch das menschenfreundliche weltoffene deutsche Recht vielfach besser gestellt als alle moslemischen Ehefrauen, die nach dem islamischen Recht kein Scheidungsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Verdienstrecht, freies Kliedungswahlrecht, Recht auf Bildung und Recht auf Freizügigkeit usw. haben. Der Bundesgerichtshof (BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08) hat in seiner verfassungswidrigen diskriminierden Entscheidung die einseitige Benachteiligung des Ehemannes vertreten.

Die BGH-Richter haben bisher verkannt, dass das Recht auf islamische Morgengabe für moslemische Ehefrauen, die in deren Ländern geheiratet haben und kein Recht auf Scheidung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Verdienstrecht, freies Kliedungswahlrecht, Recht auf Bildung und Recht auf Freizügigkeit usw. haben, als Waffengleichheit ausgedacht war. Einer solchen Waffengleicheit bedarf es in Deutschland allerdings nicht, wenn die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Benachteiligungen der Ehefrau nicht vorliegen.

Das Recht ist als ein Motor in der Gesellschaft zu verstehen und nicht als eine Bremse für die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse. Durch die Veränderung von kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und gesetzlichen Regelungen hat auch der Richter steuernd in die Gestaltung der Gesellschaft einzugreifen.

Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen der moslimischen KlägerInnen, die sich in Deutschland nach der liberalen, freien Weltordnung bewegen und sich gleichzeitig in einem deutschen Gerichtsprozess auf die Anwendung der Scharia beziehen, würden zu einer Talibanisierung des deutschen Rechts führen. Es darf nicht im Namen des Rechts Unrecht ausgesprochen werden.

Dr. Dr. Iranbomy
Rechtsanwalt ohne Grenzen
Antidiskrimierungsechtsanwalt für Familienrecht in Frankfurt - Islamexperte
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