Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung auf eigenen Wunsch

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Beamte verlassen Ihr Dienstverhältnis durch den Entlassungsbescheid

I. Kann ich als Beamter/Beamtin eigentlich „kündigen"?

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem sog. öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das nicht nach arbeitsrechtlichen Vorschriften gekündigt werden kann. Gleichzeitig muss aber auch ein Beamter die Möglichkeit besitzen, sein Dienstverhältnis eigenverantwortlich beenden zu können.

Aus den sog. Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet werden, ergibt sich deswegen auch das Recht des Beamten, seine Entlassung zu beantragen. Dieses Recht hat der Gesetzgeber in den §§ 33 BBG, 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG und den Beamtengesetzen der Länder, z.B. § 27 Abs. 3 LBG NRW auch noch einmal einfachgesetzlich normiert.

Die Erklärung des Antrags darf dabei an keine Bedingung geknüpft sein. Sollte der Beamte z.B. fordern, vor seiner Entlassung befördert zu werden oder die Entlassung nur unter der Voraussetzung, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, beantragen, ist sein Antrag ungültig. Der Antrag kann aber einen gewünschten Entlassungstermin enthalten.

Der Beamte verlässt das Dienstverhältnis indes nicht schon durch den Antrag, sondern erst, durch den Entlassungsbescheid seines Dienstherren. Hiermit soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fürsorgepflichten gegenüber dem Beamten gerecht zu werden. Beruht der Antrag etwa auf einer offenkundigen Fehleinschätzung des Beamten, muss der Dienstherr sich um eine Aufklärung bemühen, bevor er den Entlassungsbescheid erstellt.

Der Beamte kann einen einmal gestellten Entlassungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen. So kann der Antrag grundsätzlich innerhalb einer Rücknahmefrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Dienstherrn zurückgenommen werden, im Einzelfall kann die Rücknahme mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch noch nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Rücknahme ist allerdings ausgeschlossen, sobald dem Beamten der Entlassungsbescheid seines Dienstherren zugegangen ist. In besonderen (Ausnahme-)Fällen kann der Antrag auf Entlassung zudem nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung hat aber keine automatische Wiedereinsetzung in das Beamtenverhältnis zur Folge, der Dienstherr muss vielmehr die Entlassung zurücknehmen.

II. Welche Risiken/Konsequenzen bringt ein Antrag auf Entlassung mit sich?

Die Entlassung auf Antrag hat erhebliche beamten- und versorgungsrechtliche Konsequenzen, die es zu beachten gilt.

Mit der Entlassung verliert der Beamte grundsätzlich sämtliche Ansprüche auf seine Dienst- und Versorgungsbezüge. Dazu zählen auch Fürsorgeleistungen wie etwa Beihilfeansprüche. Der Beamte wird für die von ihm geleistete Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Insofern ist allerdings dringend zu bedenken, dass dies im Rentenalter häufig zu einer finanziellen Schlechterstellung gegenüber einem Ruhestandsbeamten führt.

Nach der Entlassung dürfen zudem die Amtsbezeichnung sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des früheren Dienstherrn weitergeführt werden.

Wegen der gravierenden Folgen, die ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, empfiehlt es sich dringend, vor einem solchen Schritt anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.