Bundesarbeitsgericht - Urlaubsabgeltung durch Freistellungsklausel nach fristloser Kündigung unwirksam!

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Die Tücken einer Freistellungsklausel im Falle einer fristlosen und hilfsweise erklärten ordentlichen, fristgemäßen Kündigung in Bezug auf die Urlaubsabgeltung.

Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsabgeltung bei fristloser Kündigung und hilfsweise erklärter ordentlicher fristgemäßer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wird ein Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt, hat der Arbeitnehmer meistens noch Urlaubsansprüche, die bis zum Ende des Arbeitsvertrages zu gewähren sind. In der Praxis stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann häufig unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Vertragsende unter Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes frei.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13, klargestellt, dass der Arbeitgeber im Falle einer fristlosen Kündigung und der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung keine wirksame Anrechnung des Urlaubsanspruches durch Freistellung des Arbeitnehmers erklären kann. Der Urlaubsanspruch bleibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall erhalten, auch wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt ist.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer fast 25 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Hiernach kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011.

Im Kündigungsschreiben hieß es:

"Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."

Im darauf folgenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien vergleichsweise dahingehend, dass der Kläger bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt.

Mit der weitergehenden Klage begehrte der Kläger nunmehr die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen mit 2.357,09 Euro brutto. Er war der Auffassung, dass mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt worden sei. Insbesondere trug er vor, dass er sich während der Freistellungszeit nicht erholen konnte, zudem sei auch kein konkreter Urlaubszeitraum festgelegt worden.

Der beklagte Arbeitgeber vertrat dagegen die Ansicht, dass mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben die Urlaubsansprüche des Klägers erfüllt worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verurteilt.

Mit der Revision hatte der Arbeitgeber zwar in der Sache Erfolg, aber nur, weil das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kam, dass mit dem in der ersten Instanz geschlossenen gerichtlichen Vergleich alle Ansprüche erledigt waren.

Hinsichtlich der im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers enthaltenen Freistellungs- und Abgeltungsklausel stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch klar, dass eine so formulierte Klausel unwirksam ist.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt."

Fazit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:

Arbeitnehmer müssen sich nicht in jedem Fall darauf einlassen, den noch bestehenden Urlaubsanspruch auf eine Freistellung anrechnen zu lassen. Wer bei einer fristlosen Kündigung unter Anrechnung von Urlaub freigestellt wird, sollte in jedem Fall von einem arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob nicht doch noch eine Urlaubsabgeltungszahlung vom Arbeitgeber realisiert werden kann. 

Arbeitgeber sollten sich vor einer fristlosen Kündigung hinsichtlich der Formulierung der Abgeltungsklausel und der tatsächlichen Umsetzung einer Kündigung von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

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