Brautkleid auf Messe gekauft, Widersprüche im Verkaufsgespräch zum Kaufvertrag

10. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Brautkleid auf Messe gekauft, Widersprüche im Verkaufsgespräch zum Kaufvertrag

Guten Tag,
ich bin neu hier und ich hoffe jemand kann mir da weiter helfen.

Ich habe auf einer Hochzeitsmesse (Sonntag) ein Brautkleid am Stand des Verkäufers P gekauft.
während der Anprobe/Verkaufsgesprächs habe ich mehrmals Zweifel an dem Kleid geäußert. Daraufhin hat die Verkäuferin gut auf mich eingeredet und mehrmals auch mit verschiedenem Wortlaut mich beruhigt, ich hätte 14 Tage danach noch Zeit, es mir noch anders zu überlegen. Dieses habe ich, aber auch meine Mutter, die dabei war, als Rückgaberecht verstanden.
Unteranderem würde ich das Kleid zum Messepreis erhalten, und falls ich es doch umtauschen wollte, ich ein anderes Kleid ebenfalls zum Messepreis erhalten.
Letztendlich ausschlaggebend für den Kauf, war das verstandene Rückgaberecht, da ich immer noch Zweifel hatte.

Ich habe darauf hin eine Anzahlung bezahlt und den Kaufvertrag unterschrieben (tatsächlich in dieser Reihenfolge).
Die Höhe der Anzahlung wurde dabei von der Verkäuferin bestimmt. Es handelt sich dabei um 50% des Kaufpreises, mit dem Zusatz "das macht man normalerweise so".
Hier die Daten: VP: 1800€, MP: 1400€, Anzahlung: 700€.
Nach dem Unterschreiben, hat mir die Verkäufern gesagt, sie würde das Kleid, gleich am nächsten Tag (Montag) bestellen. Die Lieferung würde wahrscheinlich bis April dauern.

Zu Hause angekommen, dann der Schock: auf dem Vertrag wird sowohl vom Umtausch- als auch vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
Nach Schlaflosigkeit und Unwohlsein habe ich mich gegen, das Kleid entschieden.

Mittwoch, 3 Tage später (Dienstag war Feiertag), habe ich bei P angerufen, um auf mein zugesagtes Rückgaberecht zu bestehen. Als ich gesagt habe, sie sollten die Bestellung stornieren, wurde mir gesagt, dass das nicht ginge. Mein 14 tägiges Rückgaberecht entpuppte sich als 4 wöchiges Umtauschrecht.
Irritiert habe ich dort einen Termin am Montag vereinbart, um mir die anderen Kleider zumindest mal anzuschauen. Auf die Frage, was denn wäre, falls ich nichts finden würde, bekam ich keine Antwort.

Da mich die ganze Sache ziemlich aufgefressen hatte, habe ich am nächsten Tag nochmal angerufen. Diesmal war die Besitzerin des Ladens am Telefon. Erneut habe ich um die Stornierung des Kleides gebeten; dies ginge aber nicht.
Auf meine Aussage, dass ich das Kleid letztendlich nur wegen dem suggerierten Rückgaberecht gekauft habe, reagierte sie mit Unglauben. Es könne nicht sein, da die Verkäuferin schon jahrelang dabei ist. und ihr wäre auch in ihrer 25-jährigen laufbahn noch nicht untergekommen, dass jemand sein Kleid doch nicht mehr will. Außerdem wird auf dem Kaufvertrag von jeglichen Recht ausgeschlossen, das eingeräumte Umtauschrecht wäre nur eine Freundlichkeit gegenüber Messekunden. Angeblich hätte auch ein Schild in der Umkleidekabine auf der Messe gehangen.

Beim Termin (2 Cousinen waren dabei) habe ich leider feststellen müssen, dass die Auswahl im Geschäft sehr klein war. Ich habe dennoch (vielleicht aus Verzweiflung) 2 Kleider anprobiert. Doch mir hat keins der beiden Zugesagt. Die Ladeninhaberin persönlich hat mich betreut. Auf Kritik am Kleid, reagierte sie sehr unfreundlich mit "das ist schön so wie es ist" und nur nach mehrmaliger Kritik auf eventuelle Änderungsmöglichkeiten eingegangen. Sie hatte mir nochmal das auf der Messe gekaufte Kleid zu Herzen gelegt. Aber ich fand, es passte nicht zu mir/meiner Persönlichkeit, was sie als lächerlich abgetan hat.

Nach der Anprobe wollte sie, dass ich mich sofort entscheide, da ich das aber nicht könne, hat sie mich richtig bedrängt.
da die Bestellung des Kleides bis Aprill dauern kann und noch Zeit für die Änderungsschneiderei einplanen müsste (Hochzeitstermin ist im Mai), wollte sie mir nicht die vollen 4 Wochen Umtauschrecht zugestehen, nur bis ende der Woche. Nach weiteren Discussionen kam heraus, dass das Messe-Kleid noch gar nicht bestellt worden war. Ich war erneut sehr irritiert, da mir die Verkäuferin auf der Messe sagte, sie würde es gleich am nächsten Tag bestellen. Sie lächelte das ab.
Auch die Höhe der Anzahlung wurde mir negativ ausgelegt. Die Höhe würde andeuten, ich wäre mir beim Kauf sehr sicher gewesen. Als ich sagte, wie die Verkäuferin diese Summe praktisch selbst bestimmt hat, hat sie auch nur gegrinst.

Wir haben sie zu den Bedingungen des Umtausches gefragt. Es hieß, es darf nur Brautkleid gegen Brautkleid getauscht werden. Die Frage, ob der Umtausch sich auf eine bestimmte Preiskategorie beschränke, verneinte sie, ich könnte z.B. auch ein Kleid für 800€ nehmen.
Wir haben uns überlegt, ob wir nicht einfach das billigste Kleid vor Ort nehmen sollen, um den Verlust zu minimieren.Fraglich ist aber, wie sie ggf. auf Preise unterhalb der Anzahlungshöhe reagiert.

Ich frage mich natürlich, wie ich da wieder rauskomme.
Ist der Vertrag überhaupt gültig? Schließlich stimmen die Angaben im Verkaufsgespräch und dem Kaufvertrag nicht überein.
Selbst wenn ich es von anfang an als Umtauschrecht verstanden hätte, wird im Vertrag dieses ausgeschlossen. Ebenfalls wird dadurch auch der Umpfang des Umtauschrechts gar nicht geregelt.
Kann ich den Vertrag anfechten? wie stehen da die Chancen?

Danke im vorraus für Antworten.

Grüße
Kireh

P.S. Entschuldigung für den langen Text. Habe hier wohl ein Ventil gebraucht

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Nach deiner Schilderung wurde dir auch muendlich nie ein Rueckgaberecht (gemeint ist wohl ein Ruecktrittsrecht) eingeraeumt sondern von Anfang an lediglich ein Umtauschrecht ("14 Tage danach noch Zeit, es mir noch anders zu überlegen" ... "falls ich es doch umtauschen wollte, ich ein anderes Kleid ebenfalls zum Messepreis erhalten").

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#3
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Nach deiner Schilderung wurde dir auch muendlich nie ein Rueckgaberecht (gemeint ist wohl ein Ruecktrittsrecht) eingeraeumt sondern von Anfang an lediglich ein Umtauschrecht ("14 Tage danach noch Zeit, es mir noch anders zu überlegen" ... "falls ich es doch umtauschen wollte, ich ein anderes Kleid ebenfalls zum Messepreis erhalten").


Verstehe ich. Das es ein Missverständnis war, kann ich auch einsehen.
Dann wurde mir aber dennoch im Verkaufsgespräch ein Umtauschrecht zugestanden... dieses aber nich im Kaufvertrag festgelegt und damit auch nicht der Umfang dessen.
Wie verhält es sich damit?

Zitat (von Flo Ryan):
Du hast kein Widerrufsrecht, § 312b BGB . Das etwas anderes vereinbart gewesen sein soll, wirst du schon allein auf Grund des schriftlichen Kaufvertrags nicht beweisen können.


Meine Mutter war dabei und könnte es bezeugen.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
Meine Mutter war dabei und könnte es bezeugen.


Nein, sie kann bezeugen dass von einem Umtauschrecht gesprochen wurde. Genau das wird aber doch gar nicht bestritten

-- Editiert von fm89 am 10.11.2016 13:02

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#5
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Nein, sie kann bezeugen dass von einem Umtauschrecht gesprochen wurde. Genau das wird aber doch gar nicht bestritten

-- Editiert von fm89 am 10.11.2016 13:02


Nein, das stimmt schon. Aber das Umtauschrecht und dessen Umfang wurde auch nicht im Vertrag festgehalten.

Die Verkäuferin hat mir bis Samstag Zeit gegeben mich zu entscheiden.... ansonsten bestellt sie das Messe-Kleid.
Ich befürchte nun, dass falls ich mir ein Kleid aussuche (Freitag, also morgen habe ich wieder einen Termin), was deutlich weniger kostet, vielleicht auch weniger als die Anzahlung, sie darauf nicht eingehen will. Sprich, mir mein zuvorerklärtes Umtauschrecht nun aufeinmal beschränkt, wie es ihr gerade passt.

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#6
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Kireh):
Zitat (von fm89):
... mir mein zuvorerklärtes Umtauschrecht nun aufeinmal beschränkt, wie es ihr gerade passt.


Du berufst dich auf das dir muendlich zugeagte 14 taegige Umtauschrecht und das endet nun mal am kommenden Samstag.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Zitat (von Kireh):
Zitat (von fm89):
... mir mein zuvorerklärtes Umtauschrecht nun aufeinmal beschränkt, wie es ihr gerade passt.


Du berufst dich auf das dir muendlich zugeagte 14 taegige Umtauschrecht und das endet nun mal am kommenden Samstag.


auf der Messe wurden mir 14 Tage zugesagt.
Am Telefon waren es dann 4 Wochen.
vor Ort beim Termin hieß es, dass man mir eigentlich auch 4 Wochen einräume, man es aber nicht wolle, weil sich dadurch die Lieferung ebenfalls um diesen Zeitraum verzögern würde und man dies der Änderungsschneiderei ungern zumuten würde.

ich habe das Gefühl, dass sie einfach sagt, was sie will, nur um mich weiter unter Druck zu setzen.
Zitat (von Kireh):

Ich befürchte nun, dass falls ich mir ein Kleid aussuche (Freitag, also morgen habe ich wieder einen Termin), was deutlich weniger kostet, vielleicht auch weniger als die Anzahlung, sie darauf nicht eingehen will. Sprich, mir mein zuvorerklärtes Umtauschrecht nun aufeinmal beschränkt, wie es ihr gerade passt.


-- Editiert von Kireh am 10.11.2016 14:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

fassen wir mal zusammen!

Du hast ein Kleid gekauft bei dem einUmtauschrecht besteht, (dafür dasss du und dine Mutter ein Umtauschrecht gleichsetzt mit Rückgaberecht, dafür kann der Shop und dessen Betreiberin nichts, ist also ganz einfach nur Eure Auffassung gewesen, somit von Euch zu verantworten).

Zitat:
Ich befürchte nun, dass falls ich mir ein Kleid aussuche (Freitag, also morgen habe ich wieder einen Termin), was deutlich weniger kostet, vielleicht auch weniger als die Anzahlung, sie darauf nicht eingehen will.
Auch ein solches Kleid müsste sie dir übergeben. Aber auch nur das Kleid! Sollte es weniger als die Anzahlung kosten, hast du jedoch keinerlei Anspruch auf eine Barauszahlung des Differenzbetrages! Du hättest nur Anspruch auf Materielle Leistung. Wenn du dan ein günstigeres Kleid nehmen willst und auf den Differenzbetrag verichten würdest, dann wäre das also kein Problem!

Zitat:
Am Telefon waren es dann 4 Wochen.
vor Ort beim Termin hieß es, dass man mir eigentlich auch 4 Wochen einräume

Zitat:
man es aber nicht wolle, weil sich dadurch die Lieferung ebenfalls um diesen Zeitraum verzögern würde und man dies der Änderungsschneiderei ungern zumuten würde.
Hierzu eine Frage, ist eine Änderung durch eine Änderungsschneiderei im eigentlichen Angebot enthalten gewesen, oder ist eine eventuelle Änderung ein seperater Auftrag zu besagtem Kleid?

Ist es im Anfänglichen Kauf mit enthalten, dann kannst du auf die 4 Wochen bestehen, die Zeit der Änderungsschneiderei brauch dich im eigentlichen dann nicht zu interessieren!

Sind die Änderungen jedoch ein Seperater Auftrag, dann solltest du bedenken, dass die Zeit dann doch zu deinem Problem werden kann! Keine Änderungsschneiderei wird sich auf einen sehr kurzen fixen Termin einlassen!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17025 Beiträge, 5898x hilfreich)

Du solltest dir klar machen, dass es kein UmtauschRECHT gibt. Das ist eine freiwillige Angelegenheit die man dir kulanzhalber einräumt. 14 Tage wurden dir bei den Vertragsverhandlungen zugesagt. 4 Wochen ist einfach nur weitergehende Kulanz. Das ist sehr löblich von dem Laden, du hättest keinerlei Anrecht darauf. Du beschwerst dich hier also darüber, dass sich der Laden noch mehr kulant zeigt als es dir versprochen wurde. Niemand setzt dich unter Druck! Du hast ein Kleid gekauft, der Fall ist erledigt. Alles was jetzt kommt ist pures Entgegenkommen des Ladens. Ich kann nicht nachvollziehen worüber du dich hier beschwerst.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):

Du hast ein Kleid gekauft bei dem einUmtauschrecht besteht, (dafür dasss du und dine Mutter ein Umtauschrecht gleichsetzt mit Rückgaberecht, dafür kann der Shop und dessen Betreiberin nichts, ist also ganz einfach nur Eure Auffassung gewesen, somit von Euch zu verantworten).

Das ist richtig, sehe ich auch ein.

Zitat:
Auch ein solches Kleid müsste sie dir übergeben. Aber auch nur das Kleid! Sollte es weniger als die Anzahlung kosten, hast du jedoch keinerlei Anspruch auf eine Barauszahlung des Differenzbetrages! Du hättest nur Anspruch auf Materielle Leistung. Wenn du dan ein günstigeres Kleid nehmen willst und auf den Differenzbetrag verichten würdest, dann wäre das also kein Problem!

könntest du das nochmal ausführen?
ich versteh vorallem den 2. Teil nicht

Zitat:
Hierzu eine Frage, ist eine Änderung durch eine Änderungsschneiderei im eigentlichen Angebot enthalten gewesen, oder ist eine eventuelle Änderung ein seperater Auftrag zu besagtem Kleid?

Ist es im Anfänglichen Kauf mit enthalten, dann kannst du auf die 4 Wochen bestehen, die Zeit der Änderungsschneiderei brauch dich im eigentlichen dann nicht zu interessieren!

Sind die Änderungen jedoch ein Seperater Auftrag, dann solltest du bedenken, dass die Zeit dann doch zu deinem Problem werden kann! Keine Änderungsschneiderei wird sich auf einen sehr kurzen fixen Termin einlassen!


der Kaufpreis ist nicht inklusive der Änderungsschneiderei. Diese wäre ein seperater Auftrag, und müsste erst festgestellt werden, was den überhaupt geändert werden müsste. Darüber wurden keine Verträge geschlossen.

Es ist vielleicht in meiner Erzählung nicht ganz klar geworden... aber mir gefällt keins der Kleider dort... somit wären auch Änderungen ggf. auch eh unnötig.
Falls ich mir einfach nur ein aussuchen würde um den Vertrag zu erfüllen, würde ich es wahrscheinlich auch direkt wieder Verkaufen wollen.

Daher habe ich mir gedacht, ich würde einfach das billigste nehmen, was sie haben.
Wenn aber nun der Preis unterhalb der Anzahlung liegt? ich krieg die Differenz nicht zurück?


Danke auch an alle für die Anworten

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
ich krieg die Differenz nicht zurück?
genau das ist es was ich dir sagen wollte.

Entweder du Suchst dir im Shop solange was aus, bis du den Betrag erreicht hast, alternativ kannst du aber auch sagen, du verzichtest darauf und die Verkäuferin kann den Differenzbetrag einbehalten...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Du solltest dir klar machen, dass es kein UmtauschRECHT gibt. Das ist eine freiwillige Angelegenheit die man dir kulanzhalber einräumt. 14 Tage wurden dir bei den Vertragsverhandlungen zugesagt. 4 Wochen ist einfach nur weitergehende Kulanz. Das ist sehr löblich von dem Laden, du hättest keinerlei Anrecht darauf. Du beschwerst dich hier also darüber, dass sich der Laden noch mehr kulant zeigt als es dir versprochen wurde. Niemand setzt dich unter Druck! Du hast ein Kleid gekauft, der Fall ist erledigt. Alles was jetzt kommt ist pures Entgegenkommen des Ladens. Ich kann nicht nachvollziehen worüber du dich hier beschwerst.


Mir ist bewusst dass es in der Regel keine Umtausch oder Rückgaberecht gibt, wenn man was in einem Laden kauft.
da mir aber im Verkaufsgespräch eines aber mehrmals zugesagt worden ist, finde ich es merkwürdig, dass dieses im Kaufvertrag dann widerrum ausgeschlossen wird. entsprechend auch der Inhalt/Umfang dessen nicht festgehalten wurde.
ist das nicht ein Widerspruch?

Außerdem hätt ne weitere Frage:
ab wann muss ich mein Recht geltend machen (ist das das richtige Wort?)?
Muss ich nur innerhalb der Frist, sagen dass ich es umtauschen möchte, der Umtausch selbst kann aber außerhalb der Frist liegen. Oder muss auch der Umtausch innerhalb der Frist geschehen.


Das gehört zwar nicht wirklich dazu aber....
ich war mir während des Verkaufsgesprächs sooo sicher sie hätte mir was von "Rückgabe" oder ich "könnte es zurückgeben" erzählt. Nach dem Telefonat mit der Inhaberin war ich mir aber nicht mehr über die Wortwahl sicher.
Da es aber mehrere widersprüchlichen Aussagen gab, und auch die Höhe der Anzahlung von der Verkäuferin bestimmt worden ist, habe ich das Gefühl, da reingelegt worden zu sein.
Daher mein Missmut.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
da mir aber im Verkaufsgespräch eines aber mehrmals zugesagt worden ist
Ja was denn jetzt??? Hat die VK wörtlich gesagt, du hast ein Rückgaberecht? Wenn sie das so nicht gesagt hat besteht schlichtweg keines!
Nur weil man di 14 Tage Zeit gibt es sich noch anders zu überlegen und dan ein anderes Kleid auszusuchen st das noch lange kein Rückgaberecht.

Zitat:
da mir aber im Verkaufsgespräch eines aber mehrmals zugesagt worden ist, finde ich es merkwürdig, dass dieses im Kaufvertrag dann widerrum ausgeschlossen wird. entsprechend auch der Inhalt/Umfang dessen nicht festgehalten wurde.
ist das nicht ein Widerspruch?
Den einzigen Widerspruch den ich hier finden kann ist, dass du einen Vertrag unterschrieben hast und erst JETZT mit sowas kommst! Denn den Vertrag hast du dir doch sicherlich vor deiner Unterschrift durchgelsen! Wenn nicht, ist alleine das nicht mehr durchlesen einfach dein Pech gewesen...

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Was für eine Messe war das denn überhaupt?
Wie kam man an den Stand? Selbst hingegangen? Unmittelbar davor vom Verkäufer angesprochen worden? Oder irgendwo auf der Messe "angeworben" worden?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

mir wurde definitiv EIN Recht während des Verkaufsgesprächs zugesagt. Ob ich es als Rückgaberecht nun missverstanden habe... kann sein. (wie gesagt, bin mir auf den genauen Wortlaut jetzt nicht mehr sicher).

Ich war naiv und habe leider da der Verkäuferin vertraut. den Vertrag habe ich nur kurz angesehen, um die Zahlen abzugleichen, Namen und Adresse hinterlassen und unterschreiben.
Daher war es ja auch so eine große Überraschung als wir dann zu Hause gelesen hatten, dass vom Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen wird. Ja, ich war dumm.

Es war eine Hochzeitsmesse. Ich habe bereits recherchiert. Es gilt kein Widerrufsrecht.

Was ich mich nun frage ist, ob der unterschiedlichen Aussage im Verkaufsgespräch und Vertrag so rechtens sind. und ob ich dadurch den Vertrag irgendwie aufheben kann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Kireh):
Was ich mich nun frage ist, ob der unterschiedlichen Aussage im Verkaufsgespräch und Vertrag so rechtens sind.

Ja, das kann durch aus rechtens sein.
Das man den Vertrag erst zu Hause lange nach der Unterschrift durchliest, ist nicht das Problem des Händlers.


Weiteres Problem: Du weist ja nicht einmal mehr was da gesagt wurde. Das ist eine extrem ungünstige Ausgangsposition um irgendetwas durchzusetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ja, das kann durch aus rechtens sein.
Das man den Vertrag erst zu Hause lange nach der Unterschrift durchliest, ist nicht das Problem des Händlers.

ist also der Inhalt der Verkaufsgesprächs vollig egal? Also kann ein Verkäufer mir das blaue vom Himmerl erzählen, wenn aber was anderes im Vertrag steht und ich unterschreibe, ist das Pech gehabt?


Zitat:
Weiteres Problem: Du weist ja nicht einmal mehr was da gesagt wurde. Das ist eine extrem ungünstige Ausgangsposition um irgendetwas durchzusetzen.

mir wurde auf jeden Fall gesagt, ich könne das kleid umtauschen und ein anderes Kleid ebenfalls zum Messepreis erhalten. die Aussagen, die die "14 Tage Bedenkzeit" beinhalteten, kann ich durchaus falsch als Rückgaberecht verstanden haben. (Hab ich auch schon mehrmals zugegeben.)
ich hatte gedacht ich hätte beides. Wobei ich mich nur wegen dem Rückgaberecht für den Kauf entschieden habe. aber das ist ja jetzt unerheblich.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
ist also der Inhalt der Verkaufsgesprächs vollig egal? Also kann ein Verkäufer mir das blaue vom Himmerl erzählen, wenn aber was anderes im Vertrag steht und ich unterschreibe, ist das Pech gehabt?
Stell dir mal vor, du klagst gegen den Vertrag!
Dann stell dir mal weiterhin vor, dass ein Richter dich darauf ansprechen wird, dass doch deine Unterschrift unter de vertrag steht! Und jetzt stelle dir mal vor, dass dieser dann auch sagen wird, du hast dem Ganzen doch wissentlich zugestimmt, immerhin hast du ja den Vertrag auch unterschrieben!
Ich würde dich dann gerne mal sehen, wie du einem Richter erklären willst, dass der Vertrag nichtig sein muss, nur weil du ihn nicht durchgelesen hast! Es wird dich keiner daran gehindert haben den Vertrag durchzulesen oder etwa doch?

Zitat:
ist das Pech gehabt?
Wen man nicht liesst, was man untershreibt, dann schlicht und einfach JA...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kireh
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wow....
hätt ich ja echt nicht gedacht... ich bin da wohl einfach zu naiv und vertrauensselig gewesen.
soll mir jetzt eine teure Lektion sein.

Danke für die Antworten
es waren zwar nicht die erhofften Antworten... aber ich wurde erleuchtet.
Danke

Grüße
Kireh

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
ist also der Inhalt der Verkaufsgesprächs vollig egal? Also kann ein Verkäufer mir das blaue vom Himmerl erzählen, wenn aber was anderes im Vertrag steht und ich unterschreibe, ist das Pech gehabt?


Selbstverständlich sind auch mündliche Nebenabreden wirksam. Das Problem ist halt nur die Beweisbarkeit. Insbesondere, wenn man eine für einen selbst sehr günstige Nebenabrede beweisen will, sind die Hürden da natürlich hoch. Könnte sonst ja jeder kommen mit einem "Zeugen", daß ihm sonstwas versprochen worden sei.

Stell es dir mal umgekehrt vor: du verkaufst dein Auto für 1000 EUR an mich und dann komme ich mit meiner Schwester und behaupte, du hättest mir noch versprochen, den Wagen komplett neu lackieren zu lassen und noch ein Jahr kostenlos tanken oben drauf zu legen. Da würde sich natürlich auch jeder Richter fragen, wieso das dann nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Kireh):
ist also der Inhalt der Verkaufsgesprächs vollig egal? Also kann ein Verkäufer mir das blaue vom Himmerl erzählen, wenn aber was anderes im Vertrag steht und ich unterschreibe, ist das Pech gehabt?

Unter Umständen ja.

Wenn man einen schriftlichen Vertrag unterschreibt, der genau gegenteiliges wie die mündlichen Abreden besagt, dann sieht das so aus, als hätte man die mündlichen Abreden durch einen schriftlichen Vertrag mit entsprecheden Regelungen ersetzt.
Das zu entkräften ist dann meist schon mehr als problematisch ...


Grundsätzlich: erst lesen,dann untereschreiben
Und wenn der Verkäufer dabei einen dabei nicht in Ruhe lässt und "volllabert", einfach sein lassen den Vertrag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Nur mal als Hinweis, in den USA ist es sogar ausgeschlossen, bei vorliegendem schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Vereinbarungen behaupten zu wollen. Da kann man mit zwölf Päpsten als Zeugen auftreten, man wird trotzdem verlieren. Macht IMO auch Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

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