Berliner Testament frage ?

23. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hajo73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament frage ?

Hallo ! Als mein Vater verstorben ist haben mein Bruder und ich ( alleinige Kinder und im Testament berücksichtigt) in Absprache mit unser Mutter unseren Pflichtteil aus dem Erbe angefordert. Meine Eltern hatten ein Berliner Testament wo sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und dann meinen Bruder und mich als Anwalt. Nun haben wir von einem Bekannten erfahren dass wir als Kinder automatisch enterbt sind und meine Mutter keine Macht hat uns als Erben einzusetzen. Also unsere Mutter möchte dass mein Bruder und ich nach ihrem Versterben alles erben. Darf sie ein Testament machen oder wie geht man da am besten vor ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Nun haben wir von einem Bekannten erfahren dass wir als Kinder automatisch enterbt sind

Gibt es in dem Testament eine "Strafklausel" in der bestimmt wurde dass die Kinder nach dem Tod "enterbt" werden, wenn diese denn Pflichtteils nach dem Erststerbenden geltend machen?


-- Editiert von cruncc1 am 23.02.2017 21:19

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#2
 Von 
Hajo73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt die Klausel " Wenn ein Kind den Pflichtanteil fordert, erbt automatisch das andere Kind alles "
Aber in diesen Fall haben beide Kinder ja zeitgleich den Pflichtanteil gefordert

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann sollte Deine Mutter das Testament noch dahingehend ergänzen, dass sie festlegt, dass Ihr trotz der Pflichtteilsforderung erben sollt.

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#4
 Von 
Hajo73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte m an kann das Berliner Testament nicht mehr ändern wenn ein Partner gestorben ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Im Testament vorhandene Regelungen dürfen nicht geändert werden. Dinge, die nicht geregelt sind, dürfen aber sehr wohl ergänzt werden, soweit damit den vorhandenen testamentarischen Regelungen nicht widersprochen wird.

Da der Fall, dass beide Kinder den Pflichtteil fordern, im bisherigen Testament nicht geregelt ist, ist so eine Ergänzung zulässig.

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