Befristeter Arbeitsvertrag über 25 monate

4. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag über 25 monate

Guten tag

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag länger als 24 Monate läuft ist er dann automatisch nach unterzeichnung unbefristet? März lief meine befristetung aus und sollte nochmal 6 Monate befristetet werden. Das wäre dann September. Habe dann Monate Befristung erreicht . Die Firma hat mir aber eine Befristung bis Oktober gegeben. Also 25 Monate.


Grus

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Kommt auf den Grund der Befristung an.

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#2
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Wie auf den Grund? Man darf doch nur maximal 24 Monate befristen

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120358 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von suppentopf):
Man darf doch nur maximal 24 Monate befristen

Nö.

Man darf durchaus mehrere Befristungen hintereinander haben und diese dürfen auch in der Gesamtheit 24 Monate überschreiten.



Ein Bekannter macht gerade die 4. Schwangerschaftsvertretung, im 34. Monat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Aber ohne Grund darf doch 24 monate nicht überschreiten oder?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Das ist das Elend mit derart allgemein in den Raum gestellten Fragen - sie sind nie vollständig.

Lies insbesondere die Absätze 2, 2a und 3 - Und noch ein Hinweis: fehlerhafte Befristung greift man am besten dann erst an, wenn AG von der Befristung Gebrauch machen will.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

-- Editiert von blaubär+ am 04.06.2017 18:23

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