Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erbfälle, mit, Auslandsbezug, EuErbVOBedeutung des Europarechts für das deutsche Erbrecht
Ab dem 17.8.2015 ist in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anwendbar. Die EuErbVO wird das nationale Erbkollisionsrecht der Mitgliedstaaten für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 ersetzen. Hierzu zählen alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
Die Regelungen der EuErbVO werden für alle Erbfälle mit einem Auslandsbezug von besonderer Relevanz sein, insbesondere für die Frage, ob auf einen Erbfall nach einem deutschen Erblasser deutsches Recht anzuwenden ist. Bislang bestimmt das deutsche internationale Privatrecht (IPR), dass bei Erbfällen mit Auslandsbezug grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich ist, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Für einen deutschen Erblasser war daher - aus deutscher Sicht - grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden.
Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 wird sich dies ändern: Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO findet dann auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der EuErbVO nicht definiert. Nach den allgemeinen Erwägungen in der Gesetzesbegründung kommt es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer Person in familiärer und sozialer Hinsicht an. Der gewöhnliche Aufenthalt kann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls schwierig zu ermitteln sein.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (etwa aufgrund einer dauerhaften Anstellung im Ausland) und wollen, dass im Falle ihres Todes das deutsche Erbrecht Anwendung findet, müssen dies ausdrücklich testamentarisch anordnen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Uabs. 1 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Dabei genügt es, wenn die betreffende Person dem Staat entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört hat.
Die Rechtswahlen können bereits jetzt getroffen werden, entfalten aber nur Wirkung, wenn sich der Erbfall ab dem 17. August 2015 ereignet.