Auf Fahrspur mit roten Kreuzbalken gilt keine Geschwindigkeitsbegrenzung von der Nebenfahrbahn

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Geschwindigkeitsbegrenzung bezieht sich ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren 2014 geurteilt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung einer Fahrbahn nicht auch auf für die benachbarte Fahrspur gilt, auf welcher das rot gekreuzte Balkensymbol leuchtet ( = Fahrstreifenbenutzungsverbot ).

Hier hatte der Beschuldigte mit seinem LKW die BAB 2 auf der mittleren Fahrspur mit 83 km/h befahren. Dabei waren die mittlere und rechte Spur mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot (rot gekreuztes Schrägbalkensymbol) versehen. Für die ganz linke Fahrbahn galt die Begrenzung auf 60 km/h.

Laut Bußgeldbescheid wurde er wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens (rote gekreuzte Schrägbalken) zu einer Buße von 260,- € und 3 Punkten verurteilt.

Gegen dieses Urteil in I. Instanz legte der LKW – Fahrer Rechtsmittel ein.

Das OLG begründete dann seine Entscheidung damit, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen bezogen habe. Insbesondere sei ebenfalls der Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG heranzuziehen, der eine ebenso harte Bestrafung bei Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot ermöglicht wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und sogar die Möglichkeit eines Fahrverbotes im Sinne des §25 StVG eröffne. Das Urteil des Amtsgerichtes war aufgrund von Rechtsfehlern daher aufzuheben.

OLG Braunschwei 2014

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.