Arbeitsvertrag zum 1. September unterschrieben, allerdings befinde ich mich noch bis 31. August im S

4. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag zum 1. September unterschrieben, allerdings befinde ich mich noch bis 31. August im S

Hallo Freunde/-innen,

ich widme mich an Euch mit einem lachenden :) und weinenden Auge :sad: . Das lachende Auge resultiert aus meinem Arbeitsvertrag, den ich erst vor kurzem unterschrieben habe. Das weinende aus der Ungewissheit. Ungewissheit weil ich nicht wissen kann, ob ich zum Beginn meines Arbeitsvertrages mit meinem Studium komplett fertig bin (Ich plane fertig zu sein). Mein Arbeitsvertrag beginnt unbefristet und ohne Probezeit ab dem 1. September, da ich schon seit einiger Zeit als Werkstudent tätig bin. Geplant ist ein Abschluss des Studium am 31. August (B.A. Abgabe).

Nun zu meiner eigentlichen Frage: Kann der Arbeitgeber, falls ich z.B. eine Prüfung nicht bestehe (kann ja mal passieren), den Arbeitsvertrag zum 1. September revidieren, obwohl die ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen ist?

Meine Einschätzung: Da der Arbeitsvertrag beiderseits unterschrieben wurde und aufgrund der fehlenden Probezeit, sowie der fehlenden Befristung, sollte es eigentlich nicht mehr möglich für den A.G. vom Arbeitsvertrag zurückzutreten. Egal ob ich eine Klausur noch offen habe oder nicht. Ich könnte rein theoretisch darauf bestehen Vollzeit zu arbeiten ab dem 1. September. Es gebe nur die Möglichkeit einer Versetzung nach Buxdehude... Da im Vertrag festgehalten wurde, dass man mich jederzeit versetzen kann.

Intenstion meiner Frage: Ich will einfach versuchen so viele Eventualitäten wie möglich vorher abzudecken.

Dankeschön im Voraus für Eure Hilfe.

Gruß


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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vorbemerkung: Das Leben besteht bei genauer Betrachtung aus lauter 'Eventualitäten'.
Zu deiner Frage: deine Darstellung lässt offen, ob und inwieweit der erfolgreiche Abschluss des Studiums Voraussetzung für die Anstellung ist. Wenn der Abschluss Voraussetzung ist, könnte die Geschäftsgrundlage für den AV entfallen, wenn du nicht lieferst. Der Vertrag wäre dann wohl 'schwebend unwirksam' bis zur Erfüllung der Voraussetzungen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Im übrigen greift innerhalb der ersten 6 Monate das Kündigungsschutzgesetz nicht, d.h. Dein Arbeitgeber kann Dich jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen, innerhalb der Probezeit sogar recht kurzfristig.

@blaubär: So wie ich das lese hat der TE am 01.09. noch kein Diplom in der Hand, sondern bestenfalls alle Prüfungen abgelegt und die Abschlussarbeit eingereicht. Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums kann also keine direkte Voraussetzung für den Arbeitsbeginn am 01.09. sein...


-- Editiert von Osmos am 05.04.2017 08:58

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Doch, wenn der Abschluss in erwarteter Zeit auch formell erfolgt. Beispiel: jemand wird als Rechtsanwalt eingestellt. Ist aber noch im 2. Staatsexamen. Er kann dann arbeiten, in der Anwaltspraxis, auch mit Vollmacht überall auftreten, wo kein Anwaltszwang da ist. Wenn das dann mit dem Examen nicht klappt, da wird jeder verstehen, dass dieses Arbeitsverhältnis unter einer Bedingung geschlossen wurde, die dann nicht erfüllt werden konnte.

Es kommt also auf die Vertragsformulierung an, darauf, was die Voraussetzungen für den Job sind.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Naunakea):
obwohl die ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen ist?

Soll jetzt was genau bedeuten?
Ich glaube kaum, das so stimmt wie es da steht. Das würdejabedeuten,das Dunie weider dort kündigen könntest.



Zitat (von Naunakea):
Da der Arbeitsvertrag beiderseits unterschrieben wurde und aufgrund der fehlenden Probezeit, sowie der fehlenden Befristung, sollte es eigentlich nicht mehr möglich für den A.G. vom Arbeitsvertrag zurückzutreten.

Oder eventuell doch.
Daz wäre es sinnvoll den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema "Kündigung" zu wissen und in wiefern der Abschluss des Studium in dem Vertrag erwähnt wurde.



Grundsätzlich kann und darf der Arbeitgeber immer kündigen, selbst ohne Grund bzw. aus rechtswidrigen Gründen.
Und diese Kündigung wird dann - obwohl grudlos/rechtswidrig - auch wirksam.
Es sei denn man klagt innerhalb der 3 Wochen Frist gegen diese Kündigung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Arbeitsvertrag ohne Möglichkeiten zur Kündigung...

Sklaverei?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Arbeitsvertrag ohne Möglichkeiten zur Kündigung...

Naja, wäre ja nur die Ordentliche, bliebe ja noch die Außeroordentliche...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

@osmos /// .. kann also keine direkte Voraussetzung für den Arbeitsbeginn am 01.09. sein...

Das nicht. Wohl aber für den AV selbst.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Vorbemerkung: Das Leben besteht bei genauer Betrachtung aus lauter 'Eventualitäten'.
Zu deiner Frage: deine Darstellung lässt offen, ob und inwieweit der erfolgreiche Abschluss des Studiums Voraussetzung für die Anstellung ist. Wenn der Abschluss Voraussetzung ist, könnte die Geschäftsgrundlage für den AV entfallen, wenn du nicht lieferst. Der Vertrag wäre dann wohl 'schwebend unwirksam' bis zur Erfüllung der Voraussetzungen.


Danke für deine Antwort! Es ist kein bedingt geschlossener Vertrag. Es gibt keinerlei Verbalisierung einer "Voraussetzung" in diese Richtung. Im Abschnitt Kündigung ist nichts derartiges formuliert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Im übrigen greift innerhalb der ersten 6 Monate das Kündigungsschutzgesetz nicht, d.h. Dein Arbeitgeber kann Dich jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen, innerhalb der Probezeit sogar recht kurzfristig.

@blaubär: So wie ich das lese hat der TE am 01.09. noch kein Diplom in der Hand, sondern bestenfalls alle Prüfungen abgelegt und die Abschlussarbeit eingereicht. Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums kann also keine direkte Voraussetzung für den Arbeitsbeginn am 01.09. sein...


-- Editiert von Osmos am 05.04.2017 08:58


Allerdings arbeite ich seit geraumer Zeit als Werkstudent im Unternehmen. Der Kündigungsschutz gilt somit, außer natürlich, wenn quasi das Zeitintervall für die 6 Monate erneut beginnt, da ich einen neuen Vertrag bekomme. Wie funktioniert die Übertragung des Kündigungsschutzes, welcher schon besteht, auf neue Verträge im gleichen Unternehmen? Danke im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... du hast dort schon als 'Werkstudent' gearbeitet - der AG kennt dich also, will dich beschäftigen. Insofern müsste es schon eigenartig zugehen, wenn er urplötzlich davon nix mehr wissen wollte.
Im Rahmen des menschlich Sicheren sollte da also alles in trockenen Tüchern sein.

Anmerkung: ich lege dir die Antwort von wirdwerden ans Herz - die Bedingung muss nicht notwendig eine ausformulierte sein nach dem Muster wenn-dann; die Bedingung könnte (!) auch intrenisch sein in dem Sinne etwa, dass für den Job und die Position eine bestimmt Ausbildung/Qualifikation vorgeschrieben ist. Rein akademisch angemerkt.

Ansonsten: guten Start und dass du nie unangenehm mit dem Arbeitsrecht zu tun bekommst!

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Doch, wenn der Abschluss in erwarteter Zeit auch formell erfolgt. Beispiel: jemand wird als Rechtsanwalt eingestellt. Ist aber noch im 2. Staatsexamen. Er kann dann arbeiten, in der Anwaltspraxis, auch mit Vollmacht überall auftreten, wo kein Anwaltszwang da ist. Wenn das dann mit dem Examen nicht klappt, da wird jeder verstehen, dass dieses Arbeitsverhältnis unter einer Bedingung geschlossen wurde, die dann nicht erfüllt werden konnte.

Es kommt also auf die Vertragsformulierung an, darauf, was die Voraussetzungen für den Job sind.

wirdwerden


Danke für die Antwort! In meinem Berufsfeld herrscht keine gesetzliche Restriktion. Diese Überlegung ist somit nicht anwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Naunakea):
obwohl die ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen ist?

Soll jetzt was genau bedeuten?
Ich glaube kaum, das so stimmt wie es da steht. Das würdejabedeuten,das Dunie weider dort kündigen könntest.



Zitat (von Naunakea):
Da der Arbeitsvertrag beiderseits unterschrieben wurde und aufgrund der fehlenden Probezeit, sowie der fehlenden Befristung, sollte es eigentlich nicht mehr möglich für den A.G. vom Arbeitsvertrag zurückzutreten.

Oder eventuell doch.
Daz wäre es sinnvoll den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema "Kündigung" zu wissen und in wiefern der Abschluss des Studium in dem Vertrag erwähnt wurde.



Grundsätzlich kann und darf der Arbeitgeber immer kündigen, selbst ohne Grund bzw. aus rechtswidrigen Gründen.
Und diese Kündigung wird dann - obwohl grudlos/rechtswidrig - auch wirksam.
Es sei denn man klagt innerhalb der 3 Wochen Frist gegen diese Kündigung.


Sorry Freunde, das war natürlich Bull****, da steht drin, dass man vor Beginn des Arbeitsvertrages nicht ordentlich kündigen darf. Allerdings arbeite ich doch dort schon seit längerem als Werkstudent, also sollte doch der Kündigungsschutz wirken oder nicht??? Oder beginnt das Zeitintervall für die 6 Monate von erneutem?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.... du hast dort schon als 'Werkstudent' gearbeitet - der AG kennt dich also, will dich beschäftigen. Insofern müsste es schon eigenartig zugehen, wenn er urplötzlich davon nix mehr wissen wollte.
Im Rahmen des menschlich Sicheren sollte da also alles in trockenen Tüchern sein.

Anmerkung: ich lege dir die Antwort von wirdwerden ans Herz - die Bedingung muss nicht notwendig eine ausformulierte sein nach dem Muster wenn-dann; die Bedingung könnte (!) auch intrenisch sein in dem Sinne etwa, dass für den Job und die Position eine bestimmt Ausbildung/Qualifikation vorgeschrieben ist. Rein akademisch angemerkt.

Ansonsten: guten Start und dass du nie unangenehm mit dem Arbeitsrecht zu tun bekommst!


Danke für deine Antwort, aber das kann so nicht stimmen. Es gibt hierfür keinen akademischen Zwang oder irgendwelche rechtlichen Restriktionen. Ich arbeite dort seit längerem als Werkstudent und genieße somit Kündigungsschutz. Ist dieser Kündigungsschutz auf mein Vollzeitvertrag übertragbar?

-- Editiert von Naunakea am 05.04.2017 17:19

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.... du hast dort schon als 'Werkstudent' gearbeitet - der AG kennt dich also, will dich beschäftigen. Insofern müsste es schon eigenartig zugehen, wenn er urplötzlich davon nix mehr wissen wollte.
Im Rahmen des menschlich Sicheren sollte da also alles in trockenen Tüchern sein.

Anmerkung: ich lege dir die Antwort von wirdwerden ans Herz - die Bedingung muss nicht notwendig eine ausformulierte sein nach dem Muster wenn-dann; die Bedingung könnte (!) auch intrenisch sein in dem Sinne etwa, dass für den Job und die Position eine bestimmt Ausbildung/Qualifikation vorgeschrieben ist. Rein akademisch angemerkt.

Ansonsten: guten Start und dass du nie unangenehm mit dem Arbeitsrecht zu tun bekommst!


Ups, das war einmal zu viel rezitiert...

-- Editiert von Naunakea am 05.04.2017 17:20

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, noch mal zur Rekapitulation. Ich arbeite seit längeren als Werkstudent und die Fragen ist nun ebenso, ob sich der Kündigungsschutz aus diesem Vertrag übertragen lässt auf mein Vollzeitvertrag, welcher ab dem 01.09. wirksam wird. Weiterhin gibt es keine Formulierung bezüglich einer Voraussetzung oder bedingten Vertragsunterzeichnung. Noch mal zur Klarheit: "Ich plane September mit meiner B.A. und meinen Klausuren fertig zu werden, allerdings kann ich ja mal ein schlechten Tag haben und eine Klausur vergeigen und müsste dadurch einen weiteren Semester studieren. Ich frage für diesen Fall"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rückmeldungsgeschwindigkeit lässt sehr zu wünschen übrig. Der Betreiber sollte sich langsam sorgen machen über die Zukunft seines Portals. Ich warte nun seit Tagen auf eine adäquate Antwort, obwohl ich mich dir Mühe gemacht habe alle Antworten zu kommentieren. Schade. Ein User weniger :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Naunakea):
Die Rückmeldungsgeschwindigkeit lässt sehr zu wünschen übrig.

Ziemlich anspruchsvoll ...



Individuelle Rechtsberatung ist per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Wenn man Geschwindigkeit und eine adäquate Antwort wünscht, sollte man entsprechend Geld in die Hand nehmen und Fachleute fragen (z.B. hier http://frag-einen-anwalt.de/)


Das das in einem Forum wo Laien in der Freizeit antworten nicht wirklich funktionieren kann, sollte jemandem der zum Studium befähigt ist, doch irgendwo logisch erscheinen?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Naunakea):
Die Rückmeldungsgeschwindigkeit lässt sehr zu wünschen übrig.

Ziemlich anspruchsvoll ...



Individuelle Rechtsberatung ist per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Wenn man Geschwindigkeit und eine adäquate Antwort wünscht, sollte man entsprechend Geld in die Hand nehmen und Fachleute fragen (z.B. hier http://frag-einen-anwalt.de/)


Das das in einem Forum wo Laien in der Freizeit antworten nicht wirklich funktionieren kann, sollte jemandem der zum Studium befähigt ist, doch irgendwo logisch erscheinen?


Das war auch nur eine Reflektion der Gegebenheiten und keine Bewertung. Leider kann ich mir wegen so einer Bagatelle keinen Anwalt leisten, da ich mir generell wenig leisten kann:) Letztendlich konnte ich die Frage in einem anderem Forum platzieren und relativ zügig eine Antwort erhalten. Daher bleibt es dabei. Nach Benchmark mit anderen Seiten fällt meine Reflektion negativ aus, daher werde ich mich nun abmelden müssen, da die Leistung nicht meine Aktivitäten rechtfertigt. Jemand Ihres Formats sollte das nachvollziehen können :)


0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Naunakea):
Nach Benchmark mit anderen Seiten fällt meine Reflektion negativ aus, daher werde ich mich nun abmelden müssen, da die Leistung nicht meine Aktivitäten rechtfertigt.


Reisende soll man nicht aufhalten.

Als Benchmark für Rechtsthemen die Antwort-Geschwindigkeit zu nehmen halte ich für verkehrt. Ich würde immer nach der Richtigkeit der Antwort gehen. Aber jedem das Seine.

Wenn du noch eine Schnelle Antwort willst: natürlich wird der Kündigungsschutz übernommen, und natürlich wirst du als Ingenieur bezahlt, obwohl du den Abschluss nicht hast.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich hoffe sehr, das andere Forum hat sich auch mit der Problematik der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung befasst, der schwebenden Wirksamkeit, der Haftungsfrage .....

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Naunakea
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von Naunakea):
Nach Benchmark mit anderen Seiten fällt meine Reflektion negativ aus, daher werde ich mich nun abmelden müssen, da die Leistung nicht meine Aktivitäten rechtfertigt.


Reisende soll man nicht aufhalten.

Als Benchmark für Rechtsthemen die Antwort-Geschwindigkeit zu nehmen halte ich für verkehrt. Ich würde immer nach der Richtigkeit der Antwort gehen. Aber jedem das Seine.

Wenn du noch eine Schnelle Antwort willst: natürlich wird der Kündigungsschutz übernommen, und natürlich wirst du als Ingenieur bezahlt, obwohl du den Abschluss nicht hast.


Dankeschön. Eine Frage hätte ich dennoch: "Hast du aus dem Wort "Benchmark" abstrahiert, dass ich ein technisches Studium absolviere? Da muss ich dich nämlich enttäuschen:) ich bin angehender Geisteswissenschaftler. Ich werde es mir noch mal überlegen und Qualität statt Quantität ist auch meiner Meinung nach die Prämisse.

0x Hilfreiche Antwort

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