Anspruch Auszahlung Resturlaub bei Freistellung

15. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
DeNi123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Anspruch Auszahlung Resturlaub bei Freistellung

Hallo, mein Mann wurde von seinem Arbeitgeber zum 30.4.17 gekündigt (ordentliche Kündigung, Frist 3 Monate). Nachdem von beiden Seiten aus die Stimmung nicht mehr sonderlich gut war, haben sie sich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis zum 31.3. aufzulösen. Bis dahin ist mein Mann freigestellt. Mein Mann hat sich dies in zwei Sätzen von seinem Chef bestätigen lassen, dass er vom 13.3.-31.3.17 unter Lohnfortzahlung freigestellt ist. Mehr stand in dem Schreiben nicht drinnen. Sein Chef unterzeichnete dies so.

Nun ist dem Chef aber eingefallen, dass ja noch 6 Resturlaubstage bestehen und hat meinem Mann ein Schreiben geschickt, dass der Resturlaub mit der Freistellung abgegolten ist. Mein Mann sollte dies nun unterschreiben.

Wie ist denn die rechtliche Lage? Hat mein Mann nicht ein Anrecht auf Auszahlung des Resturlaubes? Urlaubsgeld bekommt mein Mann übrigens ohnehin nicht gezahlt. Google findet zwar viele Beiträge zu dem Thema, aber trotzdem werde ich in unserem konkreten Fall nicht schlau daraus. Vielleicht kann uns ja hier geholfen werden. Es würde mich freuen!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn die Freistellung eine unwiderrufliche ist, können die Urlaubstage mit der Freistellung abgegolten sein. Auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dieser kurzen Notiz ersichtlich ist, wird man von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen müssen, so wie du es erzählst.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DeNi123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn die Freistellung eine unwiderrufliche ist, können die Urlaubstage mit der Freistellung abgegolten sein. Auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dieser kurzen Notiz ersichtlich ist, wird man von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen müssen, so wie du es erzählst.


Schwierig zu beantworten, da ja die Freistellung eigentlich seitens meines Mannes geschrieben wurde und der Chef dies so mit seiner Unterschrift bestätigt hat.... Das war ja das erste Schreiben. Sein Chef ist ja dann erst ein paar Tage später mit seinem Freistellungsschreiben aufgekreuzt. Dieses hab ich noch nicht gelesen. Ich müsste nachsehen, wie der genaue Wortlaut ist. Aber zählt nicht das Schriftstück zuerst, welches unterzeichnet wurde?

-- Editiert von DeNi123 am 15.03.2017 15:32

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

... der Wortlaut ist die eine Sache, die andere: was zu vereinbaren beabsichtigt war, also der Wille.

4x Hilfreiche Antwort

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