Anfechten Kaufvertrag wegen Irrtum: Warenbestand

17. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
highrecht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechten Kaufvertrag wegen Irrtum: Warenbestand

Hallo zusammen

ich habe schon viel zum Thema Anfechtung von Kaufverträgen gelesen, hierbei geht es fast immer um Irrtümer/Vertipper bei Preisen in Online-Shops oder eBay Sofort-Kauf Angeboten...

Mich würde interessieren ob ein Grund für die erfolgreiche Anfechtung eines bestehenden Kaufvertrags in einem Online-Shop auch sein kann, dass aktuell keine Ware mehr im Bestand des Verkäufers ist bzw. das sein Lieferant ihn nicht beliefern kann. Es handelt sich übrigens bei der Sache um ein auf dem Markt leicht erhältliches Serienprodukt, sie kann aktuell an diversen Stellen erworben werden, allerdings zu einem höheren Preis als im aktuell gültigen Kaufvertrag, weshalb ich auf einer Lieferung bestehen würde.

Begründet wurde die Anfechtung wegen Irrtum im konkreten Fall so: der Artikel wurde fälschlicherweise als sofort lieferbar im Online Shop und bei der späteren Auftragsbestätigung (laut AGB kommt damit der Kaufvertrag zu Stande) ausgewiesen: "Aufgrund eines unglücklichen Fehlers in der elektronischen Datenverarbeitung". Erst später stellte der Verkäufer fest (2 Tage nach der Auftragsbestätigung) das er keine Geräte mehr im Bestand hat.

Weiterhin beruft sich der Verkäufer alternativ auf eine Klausel in seinen AGBs, nach der er trotz Kaufvertrag nicht liefern muss, wenn sein Lieferant ihn selbst nicht beliefert. Diese Klause würde ich als unwirksam bewerten.

Wie sieht in einem solchen Fall die Rechtslage aus? Meiner Meinung nach ist die nicht Lieferbarkeit das Problem des Verkäufers und dieser kann das Risiko für die Warenbeschaffung nicht auf den Verbraucher abwälzen und daher auch nicht vom Kauf zurücktreten bzw. den Kaufvertrag anfechten. Was kann ich nun tun, muss ich damit zum Anwalt gehen?

Vielen Dank!

-- Editier von highrecht am 17.03.2017 16:14

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich würde spontan annehmen, dass es sich um einen Kalkulationsirrtum handelt, der grundsätzlich unbeachtlich ist. Kannst ja, wenn du ohnehin gern zu dem Thema liest, in diese Richtung nachforschen. Ansonsten fällt mir in dem Zusammenhang noch der Übermittlungsirrtum ein; aber hier wohl eher nicht.

Selbstbelieferungsklauseln sind nicht in jedem Fall unwirksam. Im Gesetz findest du dazu ein wenig in § 308 Nr. 3 und 8 BGB . Die Klausel kannst du noch genauer posten, dann schreibe ich dir, was mir dazu in den Sinn kommt.

Schöne Grüße

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#2
 Von 
highrecht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Vielen Dank für die Antwort, das hört sich schon mal so an, wie ich es auch verstanden habe... bleibt also noch die "Selbstbelieferungsklausel" in den AGBs, hier mal zitiert:

"Ist die Ware trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist der Verkäufer von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. Falls der Verkäufer zurücktreten will, wird der Verkäufer das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle des Rücktritts werden bereits auf den Kaufpreis gezahlte Beträge unverzüglich durch der Verkäufer erstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat."

Da der Artikel im Shop, in der Bestellbestätigung und in der späteren Auftragsbestätigung immer von "sofort ab Lager lieferbar" geschrieben wurde, gehe ich nicht davon aus, dass der Artikel nur irgendwo bestellt ist und der Verkäufer noch gar nicht darüber verfügen kann. Wie seht ihr das?

Vielen Dank und viele Grüße!

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