Abonnement widerrufen + Ware trotzdem behalten?

8. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip443621-68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abonnement widerrufen + Ware trotzdem behalten?

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Verständnis des Widerrufsrechts:

Es gibt da ein Fachmagazin, das ich gern zwei, drei mal lesen würde um es zu testen. Im stationären Einzelhandel gibt es das Magazin aber nicht und das Probeabonnement ist vergleichsweise sehr teuer. Da habe ich mir gedacht, dass ich ja das reguläre Jahresabonnement abschließe und es nach ein oder zwei Ausgaben widerrufen könnte. Ich würde den ersten Monat natürlich dennoch bezahlen. Müsste ich die erhaltenen Ausgaben zurückschicken oder habe ich ein Recht darauf, diese zu behalten?

Danke schon mal für jede Hilfe!

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Ein Widerrufsrecht (BGB § 355 ) steht dir nur als Verbraucher im Sinne von BGB § 13 zu. Bei einem Fachmagazin kann sich da je nach Fachgebiet schnell die Frage stellen, ob du dieses wirklich als Verbraucher bestellt hast.

De Widerrufsfrist betraegt 4 Tage. Fuer mehr als eine Ausgabe wird das wohl kaum reichen.

Natuerlich musst du die erhaltene(n) Ausgabe(n) zurueck schicken. Bezahlen musst du sie nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Ich würde doch einfach mal die vertraglichen Vereinbarungen / die Widerrufsbelehrung lesen?
Da steht ziemlich genau drin beschrieben was man wie machen kann ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von CAM):
De Widerrufsfrist betraegt 4 Tage.


Sorry, Keyboard spinnt. Natuerlich nicht 4 sondern 14 Tage.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip443621-68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CAM):

Natuerlich musst du die erhaltene(n) Ausgabe(n) zurueck schicken. Bezahlen musst du sie nicht.


Wenn ich die Ausgaben aber behalten möchte und zumindest die erhaltenen Ausgaben bezahlen will, kann ich das selbst entscheiden oder bin ich da auf den Herausgeber des Abonnements angewiesen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Bei einem Widerruf nach BGB 355 sind die jeweils erhaltenen Leistungen zurueckzugewaehren. Die Zeitschrift(en) geht/gehen zurueck und du bekommst dein Geld zurueck.

Willst du die Zeitschrift(en) behalten, musst du das Abo kuendigen. Das geht dann aber nur unter Einhaltung der vereinbarten Kuendigungsbedingungen.

Ich wuerde dem Anbieter auch nicht anbieten, die Zeitschrift(en) bezahlen und behalten zu wollen. Schliesslich ist es kein Widerruf, wenn man sagt: "Ich will das Zeug behalten und bezahlen aber den Abovertrag darueber hinaus nicht weiter erfuellen". Eine solche Erklaerung duerfte die Vorschrift nach BGB 355 Abs. 1 Satz 3 nicht erfuellen und somit auch keinen wirksamen Widerruf ausloesen.

Aber noch einmal: Bist du dir wirklich sicher, die Fachzeitschrift als Verbraucher zu bestellen? Bist du dir sicher, dass ein Abo dieser Fachzeitschrift überwiegend weder deiner gewerblichen noch deiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von ip443621-68):
Wenn ich die Ausgaben aber behalten möchte und zumindest die erhaltenen Ausgaben bezahlen will, kann ich das selbst entscheiden oder bin ich da auf den Herausgeber des Abonnements angewiesen?

Letzteres

Ansonsten:
Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde doch einfach mal die vertraglichen Vereinbarungen / die Widerrufsbelehrung lesen?
Da steht ziemlich genau drin beschrieben was man wie machen kann ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ip443621-68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CAM):
Bist du dir wirklich sicher, die Fachzeitschrift als Verbraucher zu bestellen? Bist du dir sicher, dass ein Abo dieser Fachzeitschrift überwiegend weder deiner gewerblichen noch deiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?


Ja, die Fachzeitschriften sind privates Interesse und haben mit meiner beruflichen Tätigkeit null zu tun.

Also am Besten widerrufen und darauf setzen, dass der Herausgeber damit einverstanden ist, dass ich die erhaltenen Zeitungen behalte und bezahle?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von ip443621-68):
Also am Besten widerrufen und darauf setzen, dass der Herausgeber damit einverstanden ist, dass ich die erhaltenen Zeitungen behalte und bezahle?

Genau.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ip443621-68
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Genau.


Gut, vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.312 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen