2 Kinder und ein Grundstück - Fragen zu Schenkung und Erbrecht

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
pa466320-59
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Kinder und ein Grundstück - Fragen zu Schenkung und Erbrecht

Angenommen die Mutter von zwei Kindern (Eigentümerin eines ca. 6 ar großen Grundstücks) möchte einem der beiden Kinder (Kind Nr. 1) dieses Grundstück übertragen, damit dieses Kind dort ein Haus bauen kann. Das Grundstück würde damit vom Wiesengrundstück zum Baugrundstück.

Die Mutter möchte dass es gerecht zugeht und bietet dem zweiten Kind als Ausgleich einen Betrag von 10.000 EUR (welcher das 1. Kind, das dort bauen möchte, dem 2. Kind zahlen müsste).

Folgende Fragen zum Sachverhalt:

1.) Könnte die Mutter das Grundstück dem 1. Kind auch einfach schenken und das 2. Kind müsste rechtlich gesehen gar keine Entschädigung oder einen ausgezahlten Betrag erhalten?

2.) Gibt es rechtliche Aspekte, die bei einer Schenkung eine Rolle spielen insofern dass das 2. Kind nicht leer ausgehen darf?

3.) Kann das Grundstück überhaupt geschenkt werden oder wird es per Gesetz als vorgezogenes Erbe betrachtet?

4.) Nach welchem Wert richtet sich die Zahlung des 1. Kindes an das 2. Kind? Dem Wert des aktuellen Wiesengrundstücks oder des späteren Baulandes? Dies würde preslich gesehen einen enormen Unterschied ausmachen.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Hinweis: Es ist anzunehmen dass die Mutter noch mehr als 10 Jahre lebt.



-- Editier von pa466320-59 am 04.07.2017 13:38

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.) Richtig, Kind 2 hat keinen Ausgleichsanspruch und müsste zu Lebzeiten des Schenkers auch nicht über die Schenkung informiert werden.

zu 2.) Im Rahmen der Schenkung darf das Kind 2 immer leer ausgehen. Sollte die Schenkung mehr als 50% des Vermögens des Schenkers ausmachen, so ist beim Tod des Schenkers innerhalb von 10 Jahren ein Pflichtteilergänzungsanspruch für Kind 2 denkbar.

zu 3) Ein vorgezogenes Erbe gibt es rechtlich nicht. Es handelt sich daher rechtlich immer um eine Schenkung. Als vorgezogenes Erbe wird eine Schenkung umgangssprachlich dann häufig bezeichnet, wenn es sich der Beschenkte auf den Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen muss. In dem Fall würde der Ausgleich erst mit dem Tod des Schenkers stattfinden.

zu 4) Da es keinen Rechtsanspruch auf einen Ausgleich der Schenkung gibt, gibt es dazu auch keine rechtlichen Vorgaben. Nach meinem persönlichen Empfinden wäre aber eine Bewertung als Baugrundstück fair. Wenn feststeht, dass man auf dem Grundstück bauen darf, dann handelt es sich um Bauland und nicht um ein Wiesengrundstück.

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