stornierte Segelreise - Kostenübernahme Flüge

24. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sasasi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
stornierte Segelreise - Kostenübernahme Flüge

Hallo,

wir haben gerade das Problem, dass die von uns ab morgen gebuchte Segelreise (25.08.17-27.08.17) in Holland 4 Tage vor Beginn der Reise vom Anbieter schriftlich abgesagt wurde, da die erforderliche Teilnehmeranzahl von 6 Personen nicht erreicht wurde. Der Veranstalter ist auch bereit uns die kompletten Kosten der Reise zurückzuerstatten. Leider haben wir vor 4 Wochen Flüge von Deutschland nach Holland und zurück gebucht, da wir definitiv davon ausgegangen sind, dass die Reise stattfindet, da weder in der Beschreibung, noch in der Reisebestätigung oder in den AGBs von einer Mindestanzahl der Teilnehmer die Rede ist. Der Anbieter weigert sich nun die 180€ für die umsonst gebuchten Flüge zu übernehmen. Können Sie mir sagen, ob er damit im Recht ist?

Vielen Dank schon im voraus!!

Sabrina Weber

Auszug der AGB:
5. Änderung oder Stornierung Ihrer Buchung
1. Änderungen durch SN
Unsere Leistungen sind stets sorgfältig im Voraus geplant. Es kann jedoch vorkommen, dass kleinere Aspekte Ihrer Buchung kurzfristig zu ändern sind, um Ihre gebuchten Leistungen bestmöglich umzusetzen. Wir werden Sie umgehend über solche Änderungen informieren.

Sollten gravierende Änderungen der gebuchten Leistungen notwendig werden, so werden Sie selbstverständlich schnellstmöglich darüber informiert. Als „gravierend" gelten Änderungen über den Leistungsort oder die Leistungszeit. In diesem Fall eröffnen sich Ihnen die folgenden Wahlmöglichkeiten:

-Erklärung des Einverständnisses bezüglich der mitgeteilten Änderungen.
-Rücktritt vom Vertrag unter Erstattung sämtlicher bereits geleisteter Beträge abzüglich einer Stornierungsgebühr von 10 % des Gesamtbetrages.
-Neue Auswahl aus unserem Leistungsangebot unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungs- und Zahlungsmerkmale.

Im Falle einer gravierenden Änderung der gebuchten Leistungsmerkmale sind wir binnen einer Frist von 3 Tagen über Ihre Entscheidung gemäß den vorstehend geschilderten Möglichkeiten zu informieren. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, so gehen wir unwiderruflich davon aus, dass Sie sich mit den mitgeteilten Änderungen einverstanden erklären.

2. Stornierung durch SN
Die SN ist berechtigt Ihre Buchung zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Im Falle einer Stornierung nach diesem Absatz werden Ihnen sämtliche Beträge erstattet. Alternativ erhalten Sie die Möglichkeit sich für eine andere Buchung des selben Typs und Güte zu entscheiden. Wenn Sie ein Angebot über eine geringwertigere Buchung annehmen, so werden Ihnen selbstverständlich die Differenzbeträge gutgeschrieben.

Die SN ist berechtigt Ihre Buchung ohne jegliche Erstattung zu stornieren, sofern Sie gegen Ihre vertraglichen Pflichten aus diesem Dokument verstoßen.

Die SN ist berechtigt Ihre Buchung ohne jegliche Erstattung zu stornieren, wenn sich Umstände außerhalb des Einflussbereichs der SN ergeben, durch die die Erfüllung der gebuchten Leistungen unmöglich wird. Solche Umstände können z.B. gefährliche Wetterbedingungen, Flächenbrände, Naturkatastrophen, Krieg oder Terrorakte sein. Diese Aufzählung beinhaltet lediglich Regelbeispiele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3. Stornierungen durch Sie
Sollten Sie sich zu einer Stornierung der gebuchten Leistungen entschließen, so haben Sie uns schnellstmöglich über Ihren Entschluss zu informieren. Ihre Buchung wird nicht storniert solange SN nicht Ihre Stornierung in Schriftform vorliegt.

4. Erstattungsvereinbarungen
Die Zufriedenheit unserer Kunden ist uns sehr wichtig. Daher bemühen wir uns stets Ihre Anliegen individuell und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu behandeln. Wir weisen trotzdem auf die nachfolgenden Erstattungsvereinbarungen hin:

Sofern Sie bis zu 50 Tagen vor dem gebuchten Leistungszeitraum Ihre Buchung uns gegenüber stornieren, so erstatten wir alle bereits gezahlten Beträge abzüglich eine Stornierungspauschale in Höhe von 50,00 €.

In fällen wir SN nicht der Veranstalter ist, gelten die Stornobedingungen vom gebuchten Veranstalter.

Im Falle späterer Stornierungen erfolgt grundsätzlich keine Erstattung der bereits gezahlten Beträge. Der mit der Buchungsbestätigung angegebene Gesamtpreis wird abzüglich der ersparten Aufwendungen fällig.

Im Falle des vorstehenden Absatzes besteht jedoch die Möglichkeit zur Weitergabe der gebuchten Leistungen an einen Dritte in Übereinstimmung mit den Vorgaben und Vereinbarungen dieses Dokuments und nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch SN. Ohne diese ausdrückliche Genehmigung ist die Pflicht zur Leistungserbringung auf die Vertragspartei beschränkt und wird der Leistungserbringung gegenüber Dritten bereits jetzt widersprochen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

so wie ich das lese, haben Sie den Segeltripp in Holland, direkt beim Anbieter gebucht. Also duerfte hollaendisches Recht anzuwenden sein.

Ob hollaendisches Recht den Anbieter verpflichtet Anreisekosten zu tragen, wenn eine Reise nicht durchgefuehrt werden kann, das weiss ich nicht.

Knackpunkt wird sein ob da wirklich keinerlei Aussagen gemacht wurden was passiert, wenn die Mindestanzahl von Reisenden nicht erreicht wird. Nach deutschem Recht waere eine derart kurze Frist, die den Anbieter bei mehrtaegigen Reisen zur Absage berechtigt, kaum durchsetzbar.

Sie haben 4 Wochen vor Antritt der Reise Fluege gebucht und wahrscheinlich zu dem Tarif, der einen Ruecktritt ausschloss. Also haetten Sie die Fluege ohnehin am Bein gehabt, wenn der Anbieter meinetwegen zwei Wochen vor Antritt abgesagt haette. Sie werden am Sitz des Anbieters in Holland klagen muessen mit ungewissem Ausgang.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
Sasasi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wir haben die Reise bei einem Anbieter sailingnations.com mit Sitz in Deutschland gebucht. In der Beschreibung der Reise ist mit keinem Wort eine Mindestanzahl an Teilnehmern erwähnt, ebenso in den AGB.
Hier der Link zu unserer Reise https://www.sailingnations.com/tour/yachtcharter-ijsselmeer-sailboat/2017-august-25/
Vielen Dank

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Der Veranstalter wird sich auf seine AGB beziehen, hier besonders auf Punkt 5, 2 Stornierung durch SN. Ob sich der Satz Die SN ist berechtigt Ihre Buchung zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren. vor Gericht durchsetzen laesst, da habe ich meine Zweifel. Meiner Auffassung nach muss der Veranstalter beruecksichtigen, dass Reisende fuer eine Reise entsprechende Vorbereitungen zu treffen haben. Aus diesem Grunde wird er derart kurzfristig nicht ohne besonderen Grund den Vertrag kuendigen koennen, ohne die Reisenden fuer den Aufwand, den diese betrieben haben, zu entschaedigen.

Ich wuerde Ihnen empfehlen hier einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das sind die AGB einer deutschen Firma???? Die strotzen dann ja nur so von abmahngefährdeten ungültigen Passagen. Ist keine salvatorische Klausel enthalten sind diese AGB unwirksam. Der deutsche Reiseanbieter wäre dann hier wohl zu Schadenersatz verpflichtet.

Zitat (von bernardoselva):
Knackpunkt wird sein ob da wirklich keinerlei Aussagen gemacht wurden was passiert, wenn die Mindestanzahl von Reisenden nicht erreicht wird.
Wenn die AGB gelten würden wäre das völlig egal, denn der Veranstalter löset dies auf folgendem Weg:
Zitat:
2. Stornierung durch SN
Die SN ist berechtigt Ihre Buchung zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Im Falle einer Stornierung nach diesem Absatz werden Ihnen sämtliche Beträge erstattet.


Zitat (von bernardoselva):
Ob sich der Satz ........ vor Gericht durchsetzen lässt, da habe ich meine Zweifel.
Ich denke schon, dass dieser Satz gültig ist, denn es wird nicht versucht weitere Ansprüche auszuschließen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass dann alle Beträge erstattet werden. Es ist genauso selbstverständlich, dass dann auch eine Schadenersatzpflicht entstehen kann. Es wird mit dem Satz schließlich nicht versucht einen weitergehenden Schadenersatz zu verhindern. Im Fall hier ist meiner Meinung nach ein Schaden entstanden den der Veranstalter begleichen muss.



-- Editiert von -Laie- am 24.08.2017 14:13

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ist keine salvatorische Klausel enthalten sind diese AGB unwirksam.

Das ist schlicht und einfach Unfug ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht und einfach Unfug ...
Dann erklär mal warum

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#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
......Dann erklär mal warum.....

Weil 'Salvatorische Klauseln' in Kaufvertraegen eigentlich ueberfluessig sind, da im Gesetz die Folgen festgeschrieben sind, wenn Vertragsinhalte nicht gueltig sind oder werden. Salvatorische Klauseln koennen sogar Abmahnungen ausloesen, so sie denn nicht korrekt formuliert sind.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

War mir neu, stimmt aber. Danke für die Aufklärung, habe entsprechende Infos jetzt gefunden.

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#9
 Von 
Sasasi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Antwortenden,
vielen lieben Dank für eure Meinungen dazu. Leider verwiest der Anbieter auf seine AGBs mit folgendem Inhalt

"Guten Tag,

Ich kann Ihre email nachvollziehen, allerdings können wir leider keine Transportkosten erstatten, da sind mir die Hände gebunden. Hier muss ich auf die AGBs verweisen.

1) §3 Sie sollten abwarten bis wir die Verfügbarkeit der Buchung bestätigt haben. Wir weisen "ausdrücklich darauf hin, dass Reisearrangements in Verbindung mit der gebuchten Leistung erst nach vorstehender Bestätigung der entsprechenden Buchung durch SN getätigt werden sollten."
2) §9 Mit Ihrer Buchung erklären Sie gegenüber SN ausdrücklich, dass Sie über einen ausreichenden und gültigen Reisversicherungsschutz verfügen, welcher die gebuchten Leistungen deckt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Leistungserbringung gegenüber nicht versicherten Personen ablehnen. Im Falle mangelnder Versicherung übernehmen wir keine Haftung für daraus resultierende Schäden."

Ist es sinnvoll für mich hier ohne Reiserücktrittsversicherung und ohne Rechtsschutz weiter zu kommunizieren oder soll ich es einfach schweren Herzens und 180€ weniger im Geldbeutel dabei belassen?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ist es sinnvoll für mich hier ohne Reiserücktrittsversicherung und ohne Rechtsschutz weiter zu kommunizieren oder soll ich es einfach schweren Herzens und 180€ weniger im Geldbeutel dabei belassen?


Eine Reiserücktrittsversicherung leistet i.d.R. nicht, wenn Stornierungskosten (für Zubringerflüge) entstehen, falls der Reiseanbieter die Reise selbst storniert hat.

Zitat:
1) §3 Sie sollten abwarten bis wir die Verfügbarkeit der Buchung bestätigt haben. Wir weisen "ausdrücklich darauf hin, dass Reisearrangements in Verbindung mit der gebuchten Leistung erst nach vorstehender Bestätigung der entsprechenden Buchung durch SN getätigt werden sollten."


Haben Sie eine solche Bestätigung denn erhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sasasi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Vundaal,
folgende Bestätigung habe ich erhalten
"Dear Sabrina Weber,
You have made a booking on

Ijsselmeer Yachtcharter Wochenend Tour

Buchungsnummer : #15626
Reise Datum : 25/08/2017"

mehr nicht .. ist das eine Bestätigung, wie in den AGB beschrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Sasasi):
......mehr nicht.... ..

Und woher wussten Sie welchen Reisepreis Sie zu leisten hatten??? Und auf welches Konto Sie zahlen mussten???

Nach gueltigem Reiserecht (§ 651 a , 3 BGB ) hat der Reiseveranstalter jede Buchung die angenommen wird zu bestaetigen.

Das ist ein Krauterladen. Als deutsche Firma in englischer Sprache zu korrespondieren, das haette ich mir von Anfang an nicht gefallen lassen. Ein solches Vorgehen des Veranstalters beweist nicht Unternehmensgroesse, sondern grosskotziges Verhalten.

Sie werden als Anwalt einen Reiserechtler brauchen, wie ich bereits unter #3 empfohlen hatte! Denn in der Tat koennte es ein Problem sein mit den Anreisekosten. Man bietet ja eine Leistung ab einem Liegeplatz an. Wie Sie dahin kommen ist eigentlich Ihr Problem, wie bei einem Flug - eine Leistung beginnt am Flughafen und nicht an der Wohnungstuere.

Wird aber unzulaessig kurzfristig durch den Veranstalter eine Buchung abgesagt, dann duerfte das so aussehen, dass dieser bereits investierte Kosten der Anreise zu erstatten hat. Insgesamt gesehen sind die AGB dieses Veranstalters Muell und nicht mehr!


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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