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statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung

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statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung

Liebe Eigentümer und Foristen,

unsere Hausverwaltung hat uns in diesem Jahr sechs Wochen nach der Eigentümerversammlung eine Abschrift der Beschlusssammlung zugeschickt.

Das Protokoll wurde uns erst im 4. Monat danach zugesandt mit der Bemerkung, sie haben Personalprobleme gehabt.

Nun ist es doch so, dass man gegen Inhalte des Protokolls innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung Widerspruch einlegen kann.
(Ist das so richtig ?)

Dies war den Eigentümern im hiesigen Jahr durch die total verspätete Zusendung nicht möglich.

Wie ist denn nun die Rechtslage ?

Wir sind mit einem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden. Können wir der Hausverwaltung mitteilen, dass wir diese Position anders bewerten (und später oder erst mit der nächsten Versammlung erneut beschliessen ?).

Gespannte Grüsse
Die Offerte




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von Offerte am 03.08.2012 13:46
Status: Stift (38 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Beiträge zum Thema "Protokoll".


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>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Ihr habt einen Monat nach der Beschlussfassung Zeit, die Beschlüsse anzufechten. Danach nicht mehr.
Die Beschlusssammlung ist sofort nach der Versammlung zu ergänzen. Dort kann man rechtzeitig Einblick nehmen.

quote:
Wir sind mit einem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden. Können wir der Hausverwaltung mitteilen, dass wir diese Position anders bewerten (und später oder erst mit der nächsten Versammlung erneut beschliessen ?).

Ihr könnt natürlich für die nächste Eigentümerversammlung einen neuen Antrag stellen. So lange gilt jedoch der Beschluss.

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"Heike aus Bochum"


von Heike J am 03.08.2012 16:37
Status: Unsterblich (1056 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 27 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Danke @ Heike.

Habe zum Thema auch im Netz gesucht und dieses gefunden:

"Ficht ein Wohnungseigentümer vorsorglich fristwahrend alle Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil er das Versammlungsprotokoll nicht rechtzeitig erhalten hat und nimmt er später die Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, nicht aber – wie nach bisheriger Rechtsprechung - der Verwalter, so das LG München mit Beschluss vom 06. Februar 2008.

Im entschiedenen Fall hatte ein Verwalter nach der Eigentümerversammlung eine Niederschrift angefertigt, diese aber nicht versandt, weil erforderliche Unterschriften von Wohnungseigentümern fehlten. Das Landgericht entschied, dass durch die Einführung der Beschluss-Sammlung jeder Eigentümer „die verlässliche Möglichkeit“habe, bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden. Er muss nicht mehr auf das Protokoll warten. Damit besteht keine Grundlage mehr für eine vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen vor Erhalt des Protokolls.“

Praxistipp
Dies gilt natürlich nur, wenn der Verwalter seiner Verpflichtung zur Führung der Beschluss-Sammlung aus §§ 24 Abs. 7 und 8 WEG nachkommt und die Eintragungen tatsächlich unverzüglich erledigt. Dabei gilt nach Auffassung des Landgerichts München die Eintragung nach einer Woche bereits nicht mehr als unverzüglich! Es muss daher im eigenen Interesse des Verwalters liegen, die Eintragung in die Beschluss-Sammlung tatsächlich kurzfristig nach der Eigentümerversammlung vorzunehmen. Einerseits verhindert er damit seine Abberufung aus wichtigem Grund, § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG. Andererseits werden ihm bei gleichwohl erfolgender vorsorglicher Beschlussanfechtung durch einen Wohnungseigentümer entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Verfahrenskosten nicht mehr auferlegt werden können."

Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG München, Beschluss vom 06. Februar 2008, 1 T 22613/07, WuM 2008, 243 ff.

Heike, wie ist das nun, wenn es ein Missverständnis hinsichtlich des Protokolls gibt ?

Zum Beispiel:
Die Eigentümer beschliessen eine Sonderumlage (ohne konkreten Betrag) für den Fall, dass die Renovierungskosten höher als gelant sein werden.

Dann schickt die HV VOR Beginn der Renovierung eine Zahlungsaufforderung an die Eigentümer, in der sie vorsorglich 10 % der mutmaßlichen Kosten (Rechnungen wurden schon im Detail bei der ETV vorgelegt) als Puffer verlangt.

Neuer Renovierungsbedarf hatte sich inzwischen nicht ergeben.
Die Sonderumlage sollte laut Besprechung in der ETV fällig werden, falls weitere Mängel am Haus weitere Handwerkerkosten auslösen.

Handelt die Hausverwaltung rechtens ?

Viele Grüsse
Offerte



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von Offerte am 06.08.2012 13:05
Status: Stift (38 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
In dem Beschluss muss schon konkret festgelegt werden, wann und in welcher Höhe (oder wie die Höhe berecchnet wird) eine Sonderumlage fällig ist.

Ist es denn anders beschlossen worden und es steht falsch in Protokoll und Beschlusssammlung?

Oder habt ihr es so unklar beschlossen, dass es frei ausgelegt werden kann?

Habt ihr etwas nur "besprochen", aber nicht beschlossen?
"Besprechnungen" gehören weder in eine Beschlusssammlung noch in ein Beschlussprotokoll.




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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 06.08.2012 16:19


von Heike J am 06.08.2012 16:17
Status: Unsterblich (1056 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 27 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Hallo Heike,

du schaust ja genau hin

In unserer Beschluss-Sammlung steht:

Finanzierung der Maßnahmen aus Rücklagen:
Falls Rücklagen nicht ausreichen, ist von der Hausverwaltung eine Sonderumlage bei den Eigentümern einzufordern. Fälligkeit 14 Tage nach Anforderungsdatum.

Von einem konkreten Betrag steht da nichts.
Seit der ETV haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, aus denen höhere Kosten ersichtlich wurden.

Natürlich ist es möglich, dass die Kosten steigen. Aber dann kann man immer noch eine Sonderumlage errechnen und anfordern.
Schliesslich haben alle Eigentümer seit Jahren pünktlich ihre Rücklagen bezahlt. Warum sollte sich daran was ändern. Ein Mahnbescheid ist dann schnell ausgestellt.

Gibt es einen Paragraphen, der diese Situation regelt ?



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-- Editiert Offerte am 06.08.2012 22:38


von Offerte am 06.08.2012 22:36
Status: Stift (38 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Es ist schon richtig, dass genug Deckung vorhanden sein sollte, bevor Aufträge vergeben werden und klar ist, wieviel Geld benötigt wird.

Wenn aber die vorgelegten Rechnungen (ich nehme an, du meinst Kostenvoranschläge) durch die Rücklagen gedeckt werden, würde ich beim Verwalter anfragen, wodurch die Rücklage überschritten und der Beschluss erfüllt wird.

Offenbar sind die geplanten Maßnahmen durch die Rücklage gerade so gedeckt. Wenn ihn nun keine Festpreise habt, muss natürlich mit den genannten 10% Kostensteigerung gerechnet werden. Aufgrund des schwammig formulierten Beschlusses kannst du dich natürlich wehren und verlangen, dass erst bei absehbarer Überschreitung die Sonderumlage erhoben wird.

Vernünftig ist das nicht. Ein Mahnbescheid ist schnell geschrieben, aber nicht so schnell eingetrieben, wie die Handwerker ihre Recchnungen haben wollen. Und für die Rechnungen haftet jeder einzelne.

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"Heike aus Bochum"


von Heike J am 07.08.2012 06:22
Status: Unsterblich (1056 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 27 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Hallo Heike,

alles messerscharf erkannt. Danke für deine Stellungnahme.

Du hast schon 900 Beiträge geschrieben und grosse Erfahrung mit dem Thema WEG. Dann weisst Du, dass hier leider Vieles unvernünftig abläuft.

Freundliche Grüsse
Offerte



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von Offerte am 07.08.2012 12:51
Status: Stift (38 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Nabend,

da das Kind nu ja in den Brunnen gefallen ist............

Ein Beschluss über eine Sonderumlage der keinen genauen Betrag nennt wird von jedem popeligen Amtsgericht bei einer Anfechtung gekippt.
Also beim nächsten Mal auf die Nennung eines Betrages bestehen oder anfechten.

Was die aufforderung der HV angeht, wenn Deine Angaben so zutreffen wie Du sie hier schreibst, würde ich der HV genau die Frage stellen die Heike schon formuliert hat, und definitiv nicht bezahlen. Gegen einen eventuellen Mahnbescheid widerspruch einlegen und es auf eine Klage ankommen lassen.

Um sich mal über die WEG Geschichten zu infomieren kann ich immer wieder nur die Seite von Dr. Elzer
- www.oliverelzer.de -
empfehlen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 07.08.2012 20:53
Status: Unsterblich (2129 Beiträge)
Userwertung:  3,8  von 5 (von 65 User(n) bewertet)

>statt Protokoll erstmal nur Beschlusssammlung
Hallo ThorstenD,

ja, das Kind ist für unsere Hausverwaltung in den Brunnen gefallen. Sie glaubt, sie könne schon VOR den Renovierungsarbeiten eine Sonderumlage einfordern.
Dem ist eben nicht so.

Wir Eigentümer haben lediglich - und das ganz bewusst - beschlossen, für den Fall, es zeichnet sich konkret ab, dass die Kosten die Rücklagen übersteigen, eine Sonderumlage zu bestimmen und einzuzahlen.

Deshalb schrieb ich oben von einem Missverständnis .

Und genauso wie Du und Heike meinen werde ich handeln, also nicht zahlen und ggf. Widerspruch einlegen.

Danke auch für den "Dr.Elzer".

Für heute freundliche Grüsse
Offerte



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-- Editiert Offerte am 08.08.2012 13:33


von Offerte am 08.08.2012 13:29
Status: Stift (38 Beiträge)
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