sonderkündigungsrecht nach paragraph 545 bgb

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tanita0815
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
sonderkündigungsrecht nach paragraph 545 bgb

Hallo,

Ich wohne seit 1 Jahr in einer kleinen Wohnung. Habe immer brav meine Miete gezahlt und bekam jetzt die Kündigung
sonderkündigungsrecht nach paragraph 545 bgb und muss in 6 Monaten raus.
Da ich eh alleine bin habe ich schon zièmlich schnell ne neue Whg gefunden.
Jetzt sagt mein Vermieter das ich entweder die 6 Monate in der Whg bleiben muss und weiterhin Miete zahle oder wenn ich vor Ablauf der 6 Monate zb in 2 Monaten ausziehe die restlichen 4 Monate zahlen muss. Ist das rechtlich korrekt? Kann ich nicht selber Kündigen lt. Mietvertrag 3 Monate ... also zum 31.12.???

Grüsse T

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Tanita0815):
sonderkündigungsrecht nach paragraph 545 bgb
bitte schau nochmal nach. Meinst du zufällig § 573a BGB ? Ist es wirklich ein Zweifamilienhaus und wohnt der Vermieter mit drin?

Zitat (von Tanita0815):
Kann ich nicht selber Kündigen lt. Mietvertrag 3 Monate ... also zum 31.12.???
Wenn kein Kündigungsverzicht existiert, kannst du selbstverständlich auch selber kündigen. Nach § 573c BGB wäre eine Kündigung zum Ende Dezember möglich, sofern deine Kündigung den Vermieter spätestens am 6.10. erreicht bzw.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tanita0815
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja Paragraph 573a
Wir kündigen hiermit unseren Mietvertrag über die Whg. in unserem Haus unter Einhaltung der gesetzlichen gesetzlichen Kündigungsfrist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Auch die Kündigung nach § 573a nimmt dir nicht DEIN gesetzliches Kündigungsrecht.
Du kannst wie von cauchy schon beschrieben jederzeit "ordentlich" kündigen - z.B. zum 31.12.17 - dafür müsste deine schriftliche Kündigung dem Vermieter spätestens bis 05.10.17 zugegangen sein.
(nach meinem Kalender ist der 3. Werktag des Oktober Donnerstag der 5. Okt wegen des Feiertags am 3.)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html

Damit du den Kündigungszugang für den Fall der Fälle auch beweisen kannst, empfiehlt sich wegen der räumlichen Nähe die direkte Übergabe des Schreibens oder Einwurf in Vermieterbriefkasten im Beisein einer weiteren Person, die dann "dein Zeuge" wäre.

Zusatz:
Da der Vermieter gekündigt hat, gehe ich davon es, es wurde keine bestimmte Mietzeitdauer vereinbart (kein Kündigungsverzicht). Ob das auch wirklich zutrifft, solltest du nochmal in deinem Mietvertrag überprüfen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
Tanita0815
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok vielen Dank. Ihr habt mir sehr geholfen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Da Ihr im selben Haus wohnt, einfach mit 2 Kündigungen klingeln, 1 uebergeben und auf der 2ten den Empfang quittieren lassen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
dafür müsste deine schriftliche Kündigung dem Vermieter spätestens bis 05.10.17 zugegangen sein.


Am 04.10.17

Verzeihung: 5.10. ist richtig. War wohl noch zu früh für mich. ;)

-- Editiert von Anitari am 27.09.2017 07:48

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
sofern deine Kündigung den Vermieter spätestens am 6.10. erreicht


5.10.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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