§6 TDG verlangt die UStIdNr, nicht die Steuernummer. ... Das TDG wurde an europäisches Recht angepasst und erfuhr gravierende Änderungen. Dazu gehören auch die Angaben, die nach § 6 TDG 'Anbieterkennzeichnung' gemacht werden müssen.
Riskiert heute noch jemand, nach der Änderung des TDG 2017 abzumahnen?
Leserforumvon marc schwieritzke
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Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz
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2 Antworten
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11.08.2004 23:12
Wenn Sie als Deutscher einen Shop haben, der sich (u.a.) an deutsche Kunden wendet, findet deutsches Recht Anwendung (TDG, BGB etc.) - auch wenn der Server in Namibia bei einem monegassischen Provider steht und unter einer Domain aus Taiwan, die auf einen Peruaner registriert ist, erreichbar ist.
Daher mal meine Frage: Muss die Schufa nach §6 Punkt 3 TDG nicht die Aufsichtsbehörde im Impressum nennen?
Bilbo Baggins" Am 30.1.2004 von RA DPMS § 6 TDG schreibt vor, was ins Impressum gehört!
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches seit 01.03.2007 das Teledienstegesetz (TDG) ersetzt hat. Die Informationspflichten ("was im Impressum einer Internetseite stehen muss") sind seit 01.03.2007 vom Gesetzgeber im § 5 TMG (zuvor in § 6 TDG) geregelt. Um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000,-- € nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG (früher: § 12 TDG) auferlegt zu bekommen, sollte der Betreiber einer Internetseite peinlich genau die Pflichtangaben einhalten.
Dort steht eindeutig, daß man auf den Namen und die Anschrift *nicht* verzichten darf, §6 TDG. ... LG Am 13.7.2006 von zuspät quote:Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". ... Ausreichend im Sinne des TDG bzw. des neuen TMG ist das natürlich nicht. sofern eine Domain auf deutschen Servern betrieben wird, unterliegt sie der deutschen Gesetzgebung Das ist auch nicht richtig.
Marke für nicht gewerbliches Produkt schützen?
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Die Frage, als was du steuerrechtlich giltst, ist für allgemeines Zivilrecht (und z.B. für TDG usw.) übrigens unbeachtlich. ----------------- ""
Am 24.11.2007 von Jotrocken Wenn Impressumspflicht besteht, muss auch die Anschrift angegeben werden: § 6 Nr. 1 TDG Hätte man über Google auch in weniger als 1 Minute rausfinden können... ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Mfg Boyington Am 24.8.2005 von Mareike123 Kleinstes Übel: gar nichts passiert: Größtes Übel: Abmahnung wegen Verstoß gegen §6 TDG; ein Gericht, das einen Wettbewerbsverstoß bejaht, entsprechende Gerichts- und Anwaltskosten.
Nach § 11 TDG ist er nach Kenntnis dazu Verplichtet zu löschen.
Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren. ... Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die - im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen "aktiviert". Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist."
Hier mal ein Link zur Info: http://www.anbieterkennung.de/ Auszug: ine Anbieterkennung nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) muß derjenige auf seiner Website führen, der geschäftsmäßig einen Teledienst betreibt. ... Ob die Angabe der Telefonnummer (die übrigens auch eine Servicenummer wie z.B. 0180-* sein kann) nach dem TDG tatsächlich erforderlich ist, galt zunächst als umstritten. Das OLG Köln hat jedoch mittlerweile mit Urteil vom 13.02.04 (s.a. hier) ausgeführt, daß sich die Pflicht zur Nennung einer Telefonnummer zwingend aus dem TDG herleiten würde. ...
Als Anbieter eines Teledienstes ist aufgrund §11, Abs. 1, TDG, die Forumsverwaltung damit für den Inhalt voll verantwortlich und haftbar. ... Abschliessend hat gemäß §11, Abs. 1 TDG die sofortige dauerhafte und vollständige Löschung der beleidigenden Inhalte zu erfolgen.
Ein solcher Bußgeldtatbestand ließe sich beispielsweise in das TDG einführen. Das TDG enthält eine Bußgeldnorm für ein fehlendes oderunvollständiges Webimpressum.
Na, da hat der Kollege Mustermann ja eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 TDG begangen... ----------------- "fiat justitia et pereat mundus..." ... Danke für Ihre Antworten. )) Am 26.8.2005 von SpookyBoy Achso, ich vermute dann § 6 TDG.
TDG behandelt doch die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte...
. § 6 Abs. 5 Teledienstgesetz (TDG) besagt: Die Pflicht zur Bekanntgabe der berufsrechtlichen Angaben greift erst dann ein, wenn IN AUSÜBUNG des Berufes - hier Arzt - ein Internetangebot zum Abruf bereit gehalten wird.
dadrauf hin habe ich ein thema in meinen forum eröffnet wo noch einige ex-kunden und kundes seiner firma ohne bedenken frei übere die leistungen und verhaltensweisen der firma diskutieren können. der chef der firma hat mir mitgeteilt (per e-mail) das ich laut "deutsches teledienstgesetz (tdg)" beiträge löschen muß die nicht rechtens sind, ansonsten ggf. mit haftbar gemacht werden kann - weil es mein forum ist. anderen usern meines forums hat er mit rechtlichen schritten gedroht. ich denke er will uns eischüchtern... aber am besten liest ihr euch mal wenn ihr zeit habt einfach mal das forum durch um einen besseren einblick zubekommen. der link: http://forum.irrenhaus-agentur.de/ws/viewforum.php?
Roenner - Am 20.9.2004 von Bob.Vila Ja, so sehe ich das auch - wobei sich die Garantenstellung wohl auch spezialgesetzlich aus § 11 TDG ergeben kann.