Guten Abend,
folgender Sachverhalt...:
In der Hexennacht 2002 wurde Person X(w) von einem jungen Mann in den Unterleib getreten und vom Krankenwagen in die Klinik gebracht. Polizei und Hundestaffel löste die Party anschließend auf. Der Täter wurde vor meinen Augen verhaftet und verbrachte die Nacht in Gewahrsam!
Nichtwissend das der Täter schon verhaftet wurde, machten sich der Stiefvater des Opfers, dessen Sohn und Stiefsohn auf die Suche nach dem Delinquenten.
Sie wurden fündig und dachten es wäre der Täter, ein ähnelnder junger Mann spazierte alleine durch unseren Ort.
Sie haben ihn so zugerichtet das er drei Wochen im Krankenhaus lag, gebrochener Kiefer etc...!
Das Opfer erstattete Anzeige. Die Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen die Ermittlungen auf. Es kam nach mehreren Jahren zur Verhandlung und das Verfahren wurde zu Unrecht eingestellt.
Ich kenne die Wahrheit, einer der drei hat mir die Tatnacht geschildert. Ein weiterer Zeuge saß auf der Treppe eines Hauses im Dunkeln und hat die Szene beobachtet.
Was würde ein Staatsanwalt mit diversen Informationen machen?
Beide Taten wurden nicht miteinander in Verbindung gebracht. Der Beobachter wurde als Zeuge nicht genannt. Würde ein anonymer Brief ausreichen oder müsste das persönlich geschehen? Käme es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens?
Danke im voraus...
Zorro[/color]
-- Editiert am 01.07.2011 21:20
schwere Körperverletzung aus 2002...
Notfall oder generelle Fragen?
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@nick_19:
"Sie werden nur durch die Dummheit der Täter der zweiten Tat verbunden."
Ich hoffe jetzt mal, dass Sie damit nicht meinen, dass das Reden über die Tat "dumm" war. Das war es nicht, das war eher das schlechte Gewissen, zurecht.
Dumm war die Tat an sich, und wer jemandem den Kiefer bricht, gehört bestraft.
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""
Zum einen wird es wohl -wie so oft- nicht um eine schwere, sondern um eine gefährliche KV gehen. Denn eine schwere KV hätte kaum nach Anklageerhebung eingestellt werden können. Jedenfalls nicht (mehr) nach § 170(2) StPO
und als Verbrechen auch nicht nach §§ 153
, 153a StPO
. Zum anderen müßte also erst mal geklärt werden, was strafprozessrechtlich nun wirklich lief. Evtl. gab es ja auch einen Freispruch.
Beim § 153a könnte die Sache -als Vergehen- nicht mehr verfolgt werden.
Beim Freispruch kämme nur eine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen in Frage, unter den bekannten schweren Voraussetzungen des § 362 StPO
.
Und im Übrigen verjährt die Nummer am 01. Mai 2012, also in nicht mal 1 Jahr.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:Warum fällt dir die Wahrheit eigentlich erst nach fast 9 Jahren ein???
Ich kenne die Wahrheit, einer der drei hat mir die Tatnacht geschildert.
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"gruß azrael"
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