hallo,
wir haben 1999 einen 5 jahres-vertrag abgeschlossen, müssen aber berufsbedingt wegziehen, also besondere härte und können daher vorzeitig kündigen. wir haben auch schon ein nachmieterpaar gefunden, die solvent sind.
unser vermieter stellt sich aber lieber eine alleinstehende junge deutsche frau vor (!).
nach einigem hickhack ließ er sich überreden sich wenigstens mal mit den interessierten nachmietern zu treffen, soll nächste woche sein.
wir sehen dieses verhalten nicht ein und wollen zum 01.08. ausziehen. wie es aussieht bleibt nur die "harte tour".
müssen wir schriftlich kündigen, wenn ja mit welcher frist?
wie ist das mit der bedenkzeit des vermieters, was für eine rolle spielt die (bis 3mon lt. gericht), weil wenn die Nachmieter
zum 01.08. einziehen möchten brauchen wir ja keine miete mehr ab dem 01.08. zahlen, oder?
least, kann der vermieter trotz neuem mietrecht dem nachmieter den alten vertrag aufdrücken oder muss er einen neuen machen? (erleichtert die nachmietersuche ungemein dass zu wissen)
danke schon mal für alle antworten
matthias
schriftl. kündigung bei vorz. ende zeitmietvertrag?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Grundsätzlich hat der Vermieter Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Vertragserfüllung.
Er ist jedoch gehalten an einer vorzeitigen Auflösung mitzuwirken, wenn erhebliche Gründe vorliegen (besondere Härte) und ein geeigneter Nachmieter angeboten wird, der bereit und in der Lage ist, das Mietverhältnis für die Restlaufzeit zu den bestehenden Bedingungen fortzusetzen.
Dabei hat der Vermieter eine Überlegungsfrist für die Prüfung des Nachfolgeinteressenten von maximal 3 Monaten, z.B. bei vorhandenen Wartelisten kann sich die Frist sogar auf null reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
danke für die antwort. aber muss ich jetzt -trotz nachmieter in sicht- formhalber schriftlich kündigen (frist?) ?
grüsse
matthias
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Das Wort Kündigung ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, es handelt wie gesagt um eine Vertragsauflösung bzw. -aufhebung. Fristen laufen von daher nicht, außer für den Vermieter nach Kenntnis von einem geeigneten Nachmieter.
Natürlich müssen Sie Ihren Beendigungs- bzw. Auflösungswillen irgendwie artikulieren. In diesem Zusammenhang bieten sich Schriftstücke zu Beweiszwecken an.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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