Liebe Forumteilnehmer,
ich frage für meinen Sohn, der von einer Verwaltungsgesellschaft eine Grundsteuernachforderung für mehrere Jahre (2012,2013) Mietzeit erhalten hat. Ich habe momentan nicht alle Unterlagen beieinander, aber der Vermieter beruft sich auf ein Urteil, welches angeblich die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt hat. Ich hatte mir dieses Urteil genau durchgelesen, die Sache war aber so, dass die Nebenkostenabrechnung unter Vorbehalt ausgestellt wurde, weil der Vermieter wusste, dass eine Änderung in der Berechnung auftreten würde. Wegen dem Vorbehalt war die spätere Nachforderung möglich. Ich habe alle Nebenkostenabrechnung und den Mietvertrag studiert, einen Vorbehalt konnte ich nicht finden. Darum haben wir an die Verwaltung einen Brief geschrieben und die Forderung abgelehnt, dabei den fehlenden Vorbehalt erwähnt. Im Mietvertrag stand wohl sinngemäß, die Lasten des Mietobjekts seien vom Mieter zu tragen. Andererseits habe ich gesehen, dass eine Jahresabrechnung nachträglich nicht mehr zu Ungunsten des Mieters geändert werden darf. Ich habe auch argumentiert, dass zur damaligen Zeit H4-Bezug (in geringem Umfang - ein Aufstockung wegen Umschulung) bezogen wurde, die Grundsteuer Bestandteil der anzurechnenden Kaltmiete ist, und man diese Nachberechnung nun auch nicht mehr gegenüber dem Jobcenter geltend machen kann, weil mein Sohn ja nun auch kein H4 mehr bezieht. Die Verwaltung sieht das nun aber anders und sagt, sie wussten nichts davon, dass eine Grundsteuernachzahlung zu erwarten wäre.
Sofern ein RA der gesicherten Ansicht ist, dass meine Sicht der Dinge, dass "die Nachforderung unberechtigt ist", stimmt, bin ich auch gerne bereit, z.B . einen anwaltlichen Brief o.ä. aufsetzen zu lassen. Die Nachforderung beträgt ca. 420€.
rückwirkend erhobene Grundsteuer nachträglich dem ausgezogenen Mieter belasten
27. April 2016
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Frage vom 27. April 2016 | 23:03
Von
Status: Beginner (71 Beiträge, 55x hilfreich)
rückwirkend erhobene Grundsteuer nachträglich dem ausgezogenen Mieter belasten
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#1
Antwort vom 27. April 2016 | 23:09
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
Anwälte findet man gleich hier nebenan: http://frag-einen-anwalt.de
#2
Antwort vom 27. April 2016 | 23:27
Von
Status: Beginner (71 Beiträge, 55x hilfreich)
ZitatAnwälte findet man gleich hier nebenan: http://frag-einen-anwalt.de :
Danke, das weiß ich. Aber eine grobe Einschätzung wäre zunächst mal "hilfreich". Die echten Unterlagen erhalte ich erst nächste Woche.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. April 2016 | 08:06
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatDie Nachforderung beträgt ca. 420€. :
Für 2 Jahre und ein Mehrfamilienhaus ist die Summe erscheint die Summe schon recht hoch.
Es gibt Hebesätze welche jede Stadt selbst festlegt, ich zahle für meine 800 m² 280€ im Jahr, und dann müsste der Sohn ja nicht nur auf einem großen Grundstück gewohnt haben und nur ein paar Mieter drin gewohnt haben.
Daher erst mal die Berechnung anzweifeln, und Einsicht verlangen, so lässt sich doch gleich im Vorfeld absehen, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
#4
Antwort vom 28. April 2016 | 09:19
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
Zunächst mal gilt § 556 (3) BGB :
Zitat:Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Es geht somit wohl erstmal um den letzten Halbsatz. Wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachnung zu vertreten hat, dann ist eine Nachforderung verfristet und muss nicht bezahlt werden. Das müsste man als erstes prüfen.
Danach müsste man schauen, ob die Betriebskostenabrechnung des Vermieters gleichzeitig eine Erklärung des Vermieters ist, dass keine weitere Nebenkosten abgerechnet werden. Wenn ein Vorbehalt drinsteht, dann wird man das sicher verneinen können. Wenn keiner drinsteht, bin ich mir nicht sicher.
Unabhängig davon müsste man schauen, ob über die Nebenkosten nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abgerechnet wurde (siehe z.B: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/betriebskostenabrechnung-form-und-inhalt-26-leistungs-oder-abflussprinzip_idesk_PI9865_HI2635658.html). Bei einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip, wäre der aktuelle Mieter dran, denn diese Kosten sind ja jetzt erst entstanden.
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