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rka Rechtsanwälte -- Abmahnung Filesharing (Dead Island)

Von Rechtsanwalt Marko Setzer
6.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 404 Aufrufe
Mehr zum Thema:

rka, Abmahnung, Filesharing, DeadIsland

im Auftrag der Koch Media GmbH

Das Jahr 2012 hat kaum bekonnen, da erreichen uns von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg wieder zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Medienindustrie bzw. aus dem Bereich der Computerhersteller. 
Es handelt sich u.a. um folgende Werke, die Gegenstand der Abmahnungen sind:

“Dead Island” (Label: Deep Silver) – Koch Media GmbH

“Nail´d” – Koch Media GmbH

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“Operation Flashpoint – Red River III” - Koch Media GmbH

“DIRT III” – Koch Media GmbH

“Magicka” – Koch Media GmbH
Inhalt des Abmahnschreibens:

Mit Hilfe des Internetanschlusses der Betroffenen soll die Datei über Online-Tauschbörsen ( Peer-to-Peer Programme) an andere Teilnehmer zum Download angeboten worden sein.

Das Abmahnschreiben kann dabei meist mehr als 5 Seiten umfassen und enthält zudem ein Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch finden sich textbausteinartige Passagen über beängstigende Gerichtsentscheidungen im Schreiben. Der Downloadzeitraum dürfte um den Dezember 2011 herum beziffert sein.

Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von bis zu 1.500,- Euro gefordert. Die oft sehr kurze Handlungsfrist soll den Adressaten wenig Zeit zur Reaktion lassen, zur Überweisung des Geldbetrages veranlassen und keine rechtliche Überprüfung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt ermöglichen.

Empfohlen wird die rechtliche Überprüfung!

Es kann nur ausdrücklich davon abgeraten werden, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und an die abmahnenden Anwälte zurückzusenden. Denn zum einen muss der Erklärende sich bewusst werden, dass er an einen solchen Unterlassungsvertrag 30 Jahre gebunden ist und die vereinbarten Strafen schnell hohe 4 stellige Werte erreichen können. Gerade deswegen besteht ein großes Haftungsrisiko.

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung beinhaltet aber noch weitere Gefahren. Denn der Erklärende verpflichtet sich durch den Inhalt des Punkt 4 zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber der Gläubigerin (Firmen), wodurch er den Schaden dem Grunde nach anerkennt. Daneben verpflichtet er sich auch zur Kostenerstattung gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei.

Möglichkeit der erfolgreichen Rechtsverteidigung:

In der Regel lässt sich in derartigen Fällen zur Wahrnehmung Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen und die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme dadurch deutlich verringern. Zum anderen unterliegt die Rechtsprechung hierzu ständiger Veränderungen, sodass in der jüngeren Zeit die Forderungen gänzlich zurückgewiesen werden konnten.

Voraussetzung dafür ist jedoch auf kompetente anwaltliche Hilfe zu vertrauen und nicht durch gutgemeinte Ratschläge oder mittels von juristischen Laien (Stichwort: Internetforen) angefertigter „modifizierter Unterlassungserklärungen“ weitreichende rechtliche Konsequenzen zu provozieren. Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an. Auch wir!

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