`Im Zweifel für die Sicherheit`
AFP VOM 10.2.2004 | Nachrichten - Nachrichten | 15409 Aufrufe Mehr zum Thema:Zypries, Sicherungsverwahrung
- Karlsruhe billigt die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Wie gewonnen, so zerronnen: Im Streit um die nachträgliche Sicherungsverwahrung von besonders rückfallgefährdeten Kriminellen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe haben die beiden klagenden Straftäter am Dienstag zwar juristisch gewonnen, müssen aber dennoch weiter in Haft bleiben. Die Länder unterliegen zwar rechtlich, weil das Gericht ihre Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Doch sie gehen faktisch als Sieger hervor, da das Urteil den Bund nun im Sinne der Länder zum Erlass einer bundesweit einheitlichen Regel zwingt. Auf der Richterbank selbst gibt es Sieger und Verlierer: Drei der acht Verfassungsrichter halten das Urteil selbst in Teilen für rechtswidrig.
Gefängnisdirektoren bezeichnen sie als "lebende Zeitbomben": Sexualstraftäter und andere Gewaltverbrecher, die sich in der Haft jeglicher Therapie verweigern und nach Verbüßung ihrer Strafen mit großer Wahrscheinlichkeit erneut vergewaltigen, morden oder andere schwere Straftaten begehen. Weil sich der Bund mit Blick auf solche Täter bislang weigerte, eine gesetzliche Regelung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu erlassen, taten das die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach insgesamt neun vergeblichen Vorstößen in eigener Regie. Die Öffentlichkeit müsse vor hochgefährlichen Straftätern geschützt werden, begründeten sie ihren Alleingang.
Geschützt vor Tätern wie den beiden Klägern der Ausgangsverfahren: Der eine, ein inzwischen 69-jähriger Bayer, missbrauchte die damals sieben- und 14-jährigen Töchter seiner Freundin jahrelang und vergewaltigte sie überdies dreimal. Dem älteren Mädchen ist es laut Urteil seitdem nicht mehr möglich, eine natürliche Beziehung zu Männern aufzubauen. Zudem missbrauchte der Täter auch noch eine neun Jahre alte Schülerin und verweigerte sich in der Haft jeglicher Therapie. Drei Tage vor seiner Haftentlassung im April 2002 wurde dann seine Unterbringung in Sicherungsverwahrung angeordnet. Begründung: Er sei nicht fähig, sein sexuell abweichendes Verhalten zu reflektieren. Zudem bestehe die Gefahr, dass er sich in Freiheit verstärkt Kindern als Ersatzobjekt zuwenden werde.
Der zweite Kläger, ein heute 38-Jähriger aus Sachsen-Anhalt, hatte im Alter von 17 Jahren die Schwägerin seiner Freundin mit einem Hammer erschlagen, weil sie sich ihm sexuell verweigert hatte. Zwei Monate nach Verbüßung der 15-jährigen Jugendstrafe stach der Mann dann auf eine junge Frau mit einem Messer ein und würgte sie, weil auch sie ihn zurückgewiesen hatte. Er verweigerte ebenfalls Psycho- und Sozialtherapien und kam nachträglich in Sicherungsverwahrung.
Die Grundlagen dieser Anordnungen, die jeweiligen Landesregelungen, erklärte das BVG nun für verfassungswidrig. Nur der Bund, nicht die Länder hätten die Kompetenz, solch ein Gesetz zu erlassen, entschieden die acht Richter einmütig. Doch bei der daraus zu ziehenden Konsequenz trennten sich die Wege des Senats: Fünf Verfassungshüter ordneten an, dass die für verfassungswidrig erklärten Regelungen bis Ende September gültig bleiben, damit der Bund eine bundeseinheitliche Regelung treffen kann. Begründung: Es sei die Pflicht des Staates, die Bürger vor derartig gefährlichen Straftätern zu schützen. Dem Bund müsse deshalb dazu die Möglichkeit gegeben werden.
Mit diesem Urteilsspruch und der Ankündigung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), ein entsprechendes Gesetz gemeinsam mit den Ländern so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen, wurden die juristisch obsiegenden Kläger faktisch zu Verlierern und die juristisch unterlegenen Länder in der Sache zu Siegern.
Auf der Strecke blieb nach Ansicht der Minderheit im Senat allerdings der Rechtsstaat. Eine verfassungswidrige Norm dürfe für eine Übergangszeit nur fortbestehen, damit "nicht ein Zustand entsteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige". Doch bei bundesweit nur vier Fällen suggeriere die Senatsmehrheit eine Handlungsbedarf, der so nicht bestehe. Statt dessen könnten, wie in anderen Bundesländern auch, gefährliche Täter unter strengen Auflagen in die Freiheit entlassen und von der Polizei etwa verdeckt oder offen observiert werden. "Durchaus möglich, aber sehr aufwändig und sehr risikobehaftet", bewertete ein Kriminalbeamter deren Ansicht. Sein Fazit zum Urteil entspricht deshalb dem der Mehrheit im Senat und vermutlich auch der Bevölkerung: "Im Zweifel für die Sicherheit."
10. Februar 2004 - 15.36 Uhr
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