>private Krankenversicherung – Rückforderungen
quote:
Kann man auf eine Verrechnung mit den Beiträgen bestehen?
Bei einem "normalen" Rücktritt wäre das so, hier gelten aber die §§
19,
39 VVG.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (?), gilt
§ 39 I 2 VVG:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Der Versicherer kann also die Beiträge behalten, die Leistungen müssen trotzdem zurückbezahlt werden,
§ 346 BGB.
Ob das überhaupt verfassungsgemäss ist, weiss ich nicht. Eine tragfähige Begründung fällt mir dazu nicht ein. Ausser der GGeber wollte den Versicherern etwas Gutes tun, das würde Sinn ergeben.
Aber bis zum BVerfG ist es ein sehr weiter und kostspieliger Weg. Bis dahin ist das geltendes Recht.
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von flawless am 08.07.2011 15:54
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