offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

202 Aufrufe

offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?

Hallo,

ich habe eine offene Rechnung an eine Firma, welche jetzt in Insolvenz gegangen ist. Ein Insolvenzverwalter ist wohl noch nicht bestimmt, habe nur ein Aktenzeichen vom Amtsgericht. Dort habe ich jetzt erst mal meine Forderungen hingeschickt.

Wie sollte man jetzt am besten vorgehen, da die Rechnung ja noch nicht bezahlt ist, gehört mir ja das Produkt eigentlich noch, oder? kann ich es mir dann einfach abholen?

Nach welchen Kriterien werden denn später die Forderungen sortiert bzw. erfüllt, kann man das irgendwie noch beeinflussen?

MFG
Peter




von peter_5 am 21.11.2008 11:09
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
Rede mit dem Schuldner, dass Du die Waren zurückholst.
Ansonsten mit dem Insolvenzverwalter. Diesem ist es so lieber, als die Rechnung
zahlen zu müssen. Im Insolvenzfall herrscht ja Geld- und weniger Warenmangel.



von icecycle am 21.11.2008 11:26
Status: Unsterblich (2203 Beiträge)
Userwertung:  2,0  (von 24 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
Sorry, aber icecycles Antowort ist absolut nicht zutreffend.

Aber im Einzelnen

---------
Wie sollte man jetzt am besten vorgehen, da die Rechnung ja noch nicht bezahlt ist, gehört mir ja das Produkt eigentlich noch, oder?
---------

Nur weil eine Rechnung nicht bezahlt ist, ist man nicht automatisch weiterhin Eigentümer einer Ware. Das wäre nur dann der Fall, wenn man einen sog. Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Ist dies der Fall?

Wurde kein Eigentumsvorbehalt vereinbart, dann ist von einen Eigentumsübergang mit der Übergabe auszugehen. Dann ist der Verkäufer auch nicht mehr Eigentümer.

----------
kann ich es mir dann einfach abholen?
----------

Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, dann ist es nicht mehr Eigentum des Verkäufers und der darf dann die Ware auch nicht wiederholen.

Ggf. kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Dann besteht grundsätzlich eine Herausgabepflicht des Käufers. Diese aber nur auf schuldrechtlicher Basis, sprich der Verkäufer kann nicht eigenmächtig die Ware abholen, sondern der Käufer muss sie freiwillig herausgeben.

Allerdings wäre im vorliegenden Fall eine freiwillige Herausgabe der Ware durch den Käufer an den Verkäufer entweder nicht wirksam oder zumindest anfechtbar. Sprich der Verkäufer müsste dann später die Sache wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben oder Wertersatz leisten.

------
Ein Insolvenzverwalter ist wohl noch nicht bestimmt, habe nur ein Aktenzeichen vom Amtsgericht. Dort habe ich jetzt erst mal meine Forderungen hingeschickt.
-------

Man kann über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) herausfinden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder z.B. die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

Das Gericht ist die falsche Stelle für Forderungsanmeldungen. Entweder wird es die Unterlagen an den Insolvenzverwalter weiter leiten oder zurück schicken.

Soweit icecycle im Übrigen behauptet hat, dass der Insolvenzverwalter die Rechnung bezahlen müsste, ist das falsch. Der Betrag aus der Rechnung ist eine sog. Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Mehr nicht. Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, dann kann der Insolvenzverwalter zudem die Ware behalten und Verwerten.

Die Kaufpreisforderung wird bei Anmeldung zur Tabelle dann wie jede andere Forderung auch behandelt. Soweit nach Abzug der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten, das sind z.B. Forderungen auch laufenden Arbeitsverhältnissen oder Mietverträgen, die nach Insolvenzeröffnung anfallen, noch Geld vorhanden ist, wird dieses gleichmäßig auf alle Insolvenzgläubiger verteilt, sprich jeder bekommt den gleichen prozentualen Teil seiner Forderung.


von Eidechse am 21.11.2008 12:37
Status: Unsterblich (2211 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 18 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
Na siehst Du Peter, es besteht die Gefahr, dass Du zwar die Waren geliefert hast, die Waren werden verwertet, den Erlös must Du aber mit anderern Gläubigern teilen.
Alles wird in einem Topf geworfen. Kein Dein = Dein, Mein = Mein, sondern Dein = Uns.
Obwohl hier festgestellt werden kann, woher die Waren kamen.


In einem Fall durfte ich aber von dem IV die von mir bestellten und bezahlten Waren vollständig abholen.
Weder wurden die Waren verwertet, noch hatte ich nur einen Teil von den Waren oder nur einen Teil von dem gezahlten Geld zurück erhalten.
Nur ein Glücksfall ?



von icecycle am 21.11.2008 13:14
Status: Unsterblich (2203 Beiträge)
Userwertung:  2,0  (von 24 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
@ icecycle

------------
In einem Fall durfte ich aber von dem IV die von mir bestellten und bezahlten Waren vollständig abholen.
Weder wurden die Waren verwertet, noch hatte ich nur einen Teil von den Waren oder nur einen Teil von dem gezahlten Geld zurück erhalten.
-----------

Du beschreibst hier ja wohl den umgekehrten Fall, sprich du warst der Kunde und hast beim Insolvenzschuldner waren bestellt und bezahlt.

Die vom Fragensteller geschilderte Situation war aber genau umgekehrt: Sprich er war der Lieferant der Waren und hat kein Geld gesehen. Der Insolvenzschuldner war/ist sein Kunde.

Warum du in deinem Fall die Waren bekommen hast, kann mehrere Gründe haben. Dafür müsste man schon genau wissen, wie der Fall gelagert war. Generell kann man aber festhalten, dass es bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebes des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter so sein wird, dass die Kunden auch beliefert werden.


von Eidechse am 24.11.2008 10:42
Status: Unsterblich (2211 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 18 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
Der Lieferant ist anzuraten die Vertragserfüllung zu verlangen. Ansonsten den Schuldner wegen Bestellungsbetrug anzuzeigen, da dieser trotz eigener Zahlungs-
unfähigkeit Waren bestellte.


von icecycle am 24.11.2008 11:21
Status: Unsterblich (2203 Beiträge)
Userwertung:  2,0  (von 24 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
..Der Lieferant ist anzuraten die Vertragserfüllung zu verlangen...

Verlangen kann man alles mögliche oder sogar unmögliches.

...Ansonsten den Schuldner wegen Bestellungsbetrug anzuzeigen, da dieser trotz eigener Zahlungsunfähigkeit Waren bestellte...

Völlig unbewiesene und damit substanzlose Polemik.



von Ali Baba am 25.11.2008 07:31
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  2,3  (von 92 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>offene Rechnung,, Firma Insolvenz Vorgehen ?
..Ansonsten den Schuldner wegen Bestellungsbetrug anzuzeigen, da dieser trotz eigener Zahlungsunfähigkeit Waren bestellte...

Völlig unbewiesene und damit substanzlose Polemik.


Nein, > eher weitverbreitete Masche, Abzocke-Methode vieler Schuldner. Sie stellen sich dumm.



von icecycle am 25.11.2008 10:06
Status: Unsterblich (2203 Beiträge)
Userwertung:  2,0  (von 24 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

Antwort schreiben


Lesezeichen hinzufügen:

Deutschlands
Top Rechtsforum

gestern 114 neue Nutzer
gestern 661 neue Beiträge
167381 registrierte Nutzer
864571 Beiträge
Wirtschaftsrecht Rechtsberatung bei 123recht.net:
Persönliche
Beratung online

Schneller Rat in 48 Std.*
Mit Dokumentenupload.
Mehr Infos
Jetzt Online 317 Anwälte jetzt erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 20,00 €.
Zur Anwaltsliste
Telefonberatung
Rechtsauskunft sofort
mit Preissicherheit.*

Mehr Infos
Jetzt Online 31 Anwälte jetzt telefonisch erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 1,30 €/Min.
Zur Anwaltsliste
Wirtschaftsrecht auf www.frag-einen-anwalt.de

Anwälte antworten auf Ihre Fragen zum Thema Wirtschaftsrecht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
Darlehensvertrag
beantwortet von RA Roth für €80
Gläubiger in Deutschland , Selbständig in der Schweiz?
beantwortet von RA Newerla für €40
Gesellschafter-Geschäftsführer Streitigkeiten
beantwortet von RA Newerla für €50
Mehr Fragen lesen