Wie kann festgelegt werden, dass öffentliches Interesse besteht oder nicht besteht?

2. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)
Wie kann festgelegt werden, dass öffentliches Interesse besteht oder nicht besteht?

Hi @ all,

ich habe in diesem Forum des häufigeren vom "öffentlichen Interesse" gelesen.

Wie/wodurch kann festgelegt werden, dass öffentliches Interesse besteht oder nicht besteht?

Es wäre nett wenn auch auf einen § verwiesen werden könnte. Ich habe über die Suche von dejure.de nicht einschlägiges gefunden.

Sorry, dass ich keinen aktuellen Fall habe und nur meinen Wissensdurst stillen möchte.

Viele liebe Grüße und nachträglich ein frohes neues Jahr
~Bing~

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es gibt das öffentliche und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Ersteres spielt bei Privatklagedelikten eine Rolle, § 376 StPO . Nur wenn es vorliegt findet eine Verfolgung durch die StA statt. Andernfalls wird der Anzeigend auf den Privatklageweg verwiesen.
Das besondere öff. Int. ist Verfolgungsvoraussetzung bei den sog. relativen Antragsdelikten, bei denen entweder ein Strafantrag oder eben das bes. öff. Int. vorliegen muss, z.B. Körperverletzung, § 223 StGB .
Für beides gibt es keine prägnante Definition. Wenn es sich z.B. um eine Kneipenprügelei unter Betrunkenen handelt, die noch nicht bestraft sind, spricht einiges dafür, alles abzulehnen. Bei ausreichend Vorstrafen kann auch eine kleine Tat dazu führen, dass es angenommen wird.

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#2
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

Perfekt, danke für die Info. Da habe ich ja ordentlich zum nach-/weiterlesen.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Keine Ursache. Die Kommentierung ist dazu übrigens ziemlich schwammig, was daran liegen mag, dass es ein schwammiges Thema ist. ;)

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#4
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

@ wastl.

Bitte nix für ungut.

Aber jetzt hacken zu doch nicht immer auf die einschlägig Vorbestraften rum.

Man kommt sich ja minderwertig vor.
Ansonsten, wie immer von Ihnen-einwandfrei.

Nette Grüße an Sie.

nwg 100

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ nwg100
Für Ihre Befindlichkeit kann ich nichts. Es ist aber nun mal ein wichtiges Kriterium.
Wünsche ebenfalls einen schönen Abend ;)

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#6
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

@ nwg100

Ich bin ebenfalls vorbestraft wg. Nötigung im Straßenverkehr. Dennoch fühle ich mich nicht minderwertig. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie Ihren Unmut zukünftig nicht in meinen Threads ausdrücken würden.

@ wastl

Ich finde das nicht besonders 'schwammig'. Die Ermessens-/Auslegung-/Spielräume des deutschen Gesetzwesens sind ohnehin viel zu selten klar definiert. ;)

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