nur Vermittler?

14. Februar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)
nur Vermittler?

Habe bei einem Internetanbieter 2 Tickets für ein Fußballspiel, für welches offiziell keine Karten mehr zu haben sind, bestellt. Nun habe ich sie erhalten. Allerdings für den Gästeblock, wo ich doch in der Stadt der Heimmannschaft lebe...:-(
Wie sieht es da mit dem neuen Gesetz aus? Theoretisch kann ich die doch ohne Angabe von Gründen zurückgeben, oder?
Der Internetanbieter schließt dies in seinen AGB's aus. Kann er das? Desweiteren bezeichnet er sich nur als Vermittler... den Vertrag hätte ich mit dem Veranstalter. Geht denn das? Ich versuche das jetzt trotzdem mal. Eines ist klar. In die AGB's kann man viel reinschreiben. Dass da auch viel ungesetzliches drin steht, hab ich auch schon mitbekommen. Wer kann mir helfen?
Vielen Dank

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Olaf Matlach
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

nach Fernabsatzgesetz hätten Sie grds. ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen. Können Sie die Frist noch einhalten? Für nähere Auskünfte müßten Sie die Verträge des Anbieters prüfen lassen.

Viele Grüße
Olaf Matlach
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Die 2 Wochen halte ich auf jeden Fall ein, die Karten bekam ich erst gestern. In den AGB's steht, man könne nur zurückgeben, wenn eine Veranstaltung ausfällt. Aber das scheint ja nicht richtig zu sein. Was bedeutet die Abkürzung "grds."?

Noch mal zu der Frage wegen dem Vermittler. In deren AGB's steht, sie wären nur der Vermittler, Vertragspartner wäre der Veranstalter. Ist das denn rechtens? Würde Ihnen gern die URL mitteilen, aber ich weiß nicht, ob ich das auf dieser Plattform machen darf.

Danke Ihnen sehr.
Franzi

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Netter Gedankengang. Irgendwie ist ja eigentlich jeder Verkäufer, der nicht gleichzeitig Hersteller ist, nur Vermittler.

Es bleibt daher bei der Geltung des Fernabsatzgesetzes, wie der Kollege Matlach bereits erwähnte. Ansonsten könnte z.B. jeder Vertreter die Wirkungen des Haustürwiderrufgesetzes in Abrede stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#4
 Von 
guest123-477
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 3x hilfreich)

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#5
 Von 
guest123-478
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 9x hilfreich)

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#6
 Von 
guest123-477
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 3x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-478
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 9x hilfreich)

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