>nochmal ärger mit EOS
gestern erreichte mich ein schreiben im baukastenstil mit aufgeführten BGH urteilen von 1968 und den einzelnen Erklärungen warum welche Kosten geltend gemacht werden könne...
also wie weiter?
Ich habe schon überlegt Klage auf herausgabe anzustrengen.
habe jetzt auch einen Paragraphen gefunden..
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 371 BGB:
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Diese Vorschrift wird entsprechend auf die Herausgabe von Vollstreckungstiteln angewandt.
§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
5.wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Kann ich damit was anfangen?
können sie auf meinen Widerspruch hin jetzt doch mein Konto Pfänden?
Was tue ich dann? Beim Amtsgericht nach 776 auf Einstellung pochen?
Wo ist überhaupt geregelt was noch alles aufgeschlagen werden darf auf den VB? Gibts da was? Im Grunde dürfen doch nur die Zinsen aufgerechnet werden. Ein Gerichtsvollzieher hätte ja deutlich günstiger gearbeitet....
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-- Editiert TraumBaum am 14.07.2012 13:05
von TraumBaum am 14.07.2012 13:05
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